AVB 1867-01-007: Unterschied zwischen den Versionen

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686/3.M.O.D.1.
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[[Kategorie:Armee-Verordnungsblatt|00007]]
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Aktuelle Version vom 19. April 2020, 09:29 Uhr

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Preußen-Flagge-Web.png preußisches Armee-Verordnungs-Blatt (AVB)
1867 Verordnung Nr. 7 Armee-Verordnungs-Blatt 1867/1

Signatur

686/3.M.O.D.1.

Datum

19.02.1867

Titel

Betrifft die Kosten der Stellvertretung für die zum Reichstage des Norddeutschen Bundes gewählten Beamten.

Beschluss ad St.-M- Nr. 780.

Die Kosten der Stellvertretung für die aus Staatsfonds besoldeten Beamten während ihrer durch die Annahme einer Wahl zum Reichstage des Norddeutschen Bundes herbeigeführten Verhinderungen in Verrichtung ihrer Amtsgeschäfte werden nicht aus Staatsfonds bestritten; es sind vielmehr die Behörden von den Ressort-Ministern anzuweisen, von den zunächst fälligen Raten der Besoldung des vertretenen Beamten die erforderlichen Beträge zur Deckung der Vertretungskosten zurückzubehalten und zu verwenden.

Berlin, den 19. Februar 1867
Königliches Staats-Ministerium
gez. Grf. v. Bismarck. Frhr. v. d. Heydt. v. Roon. Grf. v. Itzenplitz. v. Mühler. Grf. zur Lippe. v. Selchow. Grf. zu Eulenburg
Vorstehender Beschluß wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 29. März 1867
Kriegs-Ministerium, Militair-Oekonomie-Departement
v. Stosch. Köllner

686/3.M.O.D.1.