Zivilstandsregister: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Zivilstandsregister''' bezeichnen [[Personenstandsregister]], die in von französischen Truppen seit der Revolution 1789 besetzten Gebieten, geführt wurden. Sie enthalten Eintragungen über Geburten, Heiraten und Sterbefälle. In einigen Regionen wurden sie nach Ende der französischen Besatzung fortgeführt und ab 1874 durch die [[Standesamtsregister]] abgelöst.
[[Bevölkerungsverzeichnisse]] > '''Zivilstandsregister'''


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== Geschichte ==
Am 20. September 1792 erließ die französische Nationalversammlung ein Gesetz, das die rechtskräftige Beurkundung des Zivilstandes der französischen Bürger regelte. Diesem Gesetz folgten eine ganze Reihe weiterer Erlasse und Gesetze, die seine Bestimmungen ergänzten und erweiterten.


Landrecht Kurfürstentum Köln
Die Besetzung des linken Rheinufers durch französische Truppen brachte die Zivilstandsgesetze in dieses Gebiet. Bereits am 29. Prärial IV (17. Juni 1796) wurden in den Departements Ourthe und Niedermaas die französischen Zivilstandsgesetze bekannt gemacht. Am 12. Floreal VI (1. Mai 1798) wurden sie auch in den vier neu errichteten Départements des linken Rheinufers - [[Département_de_Rhin-et-Moselle|de Rhin et Moselle]], [[Département de la Roer|de la Roer]], [[Département_de_la_Sarre|de la Sarre]], sowie [[Département_du_Mont-Tonnerre|du Mont Tonnerre]] (Donnersberg) - offiziell eingeführt.


Im Herrschaftsbereich des Kurfürstentums Köln, damit also auch im Bereich des Herzogtums Westfalen und im Vest Recklinghausen, sollten durch die 1779 erlassene landesherrliche Verordung des  Kurfürsten und Erzbischofs von Köln, Maximilian Friedrich Gf. von Königsegg – Rothenfels, Kirchenbuchdublikate durch die lokalen Kirchenbehörden für landesherrliche und damit staatliche  Zwecke angefertigt werden. Dies waren die Vorläufer der Personenstandregister. Da sich aber die die Pfründeinhaber und Pfarrer vielfach gegen die Durchführung der Verordnung sperrten, wurde diese nur sehr zögerlich umgesetzt. Erst dem Kurfürsten und Erzbischof Max Franz Erzherzog von Österreich gelang es durch seinen, vom Offizial und Präsidenten des geistlichen Hofgerichts ausgeführten, Erlaß von 1794, durch Androhung schwerer kirchenrechtlicher und staatlicher Strafen, der Verordnung zum durchschlagenden Erfolg zu verhelfen. So kam später ein großer Teil dieser früher oder später begonnen Zweitschriften der Kirchenbücher in die Personenstandsarchive.
Nach der Bildung des [[Rheinbund]]es und der Zerschlagung [[Preußen]]s fand die staatliche Registerführung auch Eingang im rechtsrheinischen Gebiet, so im [[Kurfürstentum Hannover]], im [[Königreich Westfalen]], [[Herzogtum Berg]], [[Großherzogtum Frankfurt]] und im [[Herzogtum Warschau]], im [[Herzogtum Nassau]], [[Baden|Großherzogtum Baden]], an der Nordseeküste und in den Hansestädten.
[http://www.heimatvest.de/pdf/KB-verordnung1794.pdf  Die Verordnung von 1794 ist als ...pdf - Datei veröffentlich von Bodo Stratmann]


Landrecht im Königreich Preussen
Mit dem Ende von Napoleons Herrschaft und nach der Neuordnung Europas durch den Wiener Kongress, wurden die Zivilstandsregister teilweise wieder abgeschafft. Fortgeführt wurden sie vor allem in der [[Rheinprovinz]], in [[Lübeck]] und in [[Bremen]].


Während des Umbruchs vom 18. auf das 19. Jahrhundert ging infolge der
1874 wurden die Zivilstandsregister in [[Preußen]] und 1876 im übrigen [[Deutsches Reich|Deutschen Reich]] durch die dann eingeführten [[Personenstandsregister]] abgelöst. Mit der Führung der Personenstandsregister sind seitdem Standesbeamte betraut. Inhaltlich gleichen diese Register den Zivilstandsregistern ziemlich genau.
napoleonischen und der preußischen Gesetzgebung die Beurkundung des
Personenstands entweder ganz auf die lokalen Staatsbehörden über oder unterstanden doch zum mindesten deren Beaufsichtigung.  


Nach den Bestimmungen des für die preußischen Gebiete, also auch im Fürstentum und Bistum Münster, den Herzogtümern Jülich, Kleve und Berg, der Grafschaft Mark etc. pp. geltenden allgemeinen preußischen Landrechts von 1794 (Teil II Tit. XI § 501 503) mußte von den Kirchenbüchern jährlich ein Duplikat angefertigt werden, welches der Küster zu führen und der Pfarrer zu beglaubigen und bei dem für das Kirchsprengel zuständigem Gericht niederzulegen hatte. Außerdem mußten die Pfarrer auf Grund einer weiteren Bestimmung dieses allgemeinen Landrechts (Teil II Tit. XI § 479 ff.) vierteljährlich sogenannte Quartalstotenlisten über alle diejenigen
== Beschreibung der Register ==
Todesfälle ihrer Pfarrei beim Gericht einreichen, die eine Bevormundung der Hinterbliebenen notwendig machten. Nach der Vertreibung Napoleons wurde diese Vorschrift mit einer Amtsverfügung zum 01.01.1815 ergänzt. Die Verpflichtung der doppelten Kirchenbuchführung nach staatlicher Vorschrift endete am 31.12.1874, da ab 1875 in Preussen Standesämter eingeführt wurden.
Die Register enthalten Eintragungen über Geburten, Heiraten und Sterbefälle. Sie mussten in doppelter Ausführung geführt werden. Zuständig für die Führung war der oder einer der Bürgermeister des jeweiligen Ortes. Eine Besonderheit bildete dabei Westfalen: dort wurden die Register in französischer Zeit nach Konfessionen getrennt von den ortsansässigen Pfarrern und Rabbinern der jeweiligen Gemeinden geführt.  


Personenstandsregister = Zivilstandsregister in Preussen 1808 bis 1815
Die einzelnen Einträge werden als [[Urkunde]]n bezeichnet. Zunächst waren die Eintragungen komplett handschriftlich, später wurde die Führung der Register durch Vordrucke erleichtert. Spätestens seit der Benutzung der Vordrucke wurden die Eintragungen dann auch in nach der Art der Eintragungen getrennten Büchern vorgenommen. Sie erhielten jahrweise alphabetische Register, die später zu Zehnjahresregistern, den [[Dezennaltabelle]]n, zusammengefasst wurden. Für die [[Aufgebot]]e, die allgemein Ehe- oder Heiratsverkündigungen genannt wurden, wurden ebenfalls Register angelegt, diese aber nur in einfacher Ausfertigung.


Die Grundsätze des französischen Rechts in der Beurkundung des Personenstands wurden in Deutschland zunächst für das Königreich Westfalen durch ein Dekret vom 22. Januar 1808 eingeführt.
== Die rechtliche Basis ==
Der Code Napoléon, auch Code Civil, Civilgesetzbuch, Napoleons Gesetzbuch, genannt, der am 30. Ventôse XI (21. März 1803) erschien, fasste die Personenstandsgesetze zusammen und regelte die Führung der Register nachhaltig. Im Königreich Westfalen beispielsweise wurde der Code Napoléon per Dekret vom 22. Januar 1808 eingeführt, im Großherzogtum Berg per Dekret vom 12. November 1809 mit Wirkung zum 1. Januar 1810.


Einen Auszug aus dem Code Napoléon, die Beurkundung des Personenstands betreffend, finden Sie hier: [[Code Civil - Von den Personen]]


Code Napoleon (Napoleons Gesetzbuch, Auszüge der Ausgabe von 1808)
== Deutschland (Bestandsnachweise) ==
=== Baden-Württemberg ===


Erstes Buch: Von den Personen / Zweyter Titel: Von den Urkunden des Personenstandes / Erstes Capitel (S. 26-30): Allgemeine Verfügungen'''
* Siehe [[Landesarchiv Baden-Württemberg##Genealogisch_wichtige_Best.C3.A4nde|Genealogisch wichtige Bestände des Landesarchivs Baden-Württemberg]].


34. Die Urkunden des Personenstandes müssen das Jahr, den Tag und die Stunde, wo sie aufgenommen werden, die Vornamen, die Geschlechtsnamen, das Alter, das Gewerbe und den Wohnort aller derjenigen ausdrücken, welche darin genannt werden.
===Berlin===
Das [[Landesarchiv Berlin]] erhält sukzessive die Standesamtsregister und Sammelakten der Standesämter Berlins<ref>http://www.archivauskunft.de/2012/05/personenstandsunterlagen-im-landesarchiv-berlin/</ref>. Darüber hinaus ist geplant, die Bestände des ''Standesamts I'' (Personenstandsregister der ehemaligen deutschen Ostgebiete) ebenfalls zu übernehmen.


35. Die Beamten des Personenstandes dürfen den Urkunden, die sie abfassen, weder durch Anmerkungen, noch durch sonstige Aeußerungen irgend etwas einrücken, außer dem, was von dem Erscheinenden erklärt werden muss.
=== Bremen ===
Die Originale befinden sich im [[Staatsarchiv Bremen]]. Eine Bestandsübersicht findet sich auf der Regionalen Forschungsseite [[Bremen]] bzw. unter den einzelnen Stadtteilen.


36. In den Fällen, wo die Interessenten nicht verbunden sind, in Person zu erscheinen, dürfen sie sich durch einen Andern, der mit einer darauf besonders gerichteten, in glaubhafter Form abgefaßten, Vollmacht versehen ist, vertreten lassen.
===Hessen===
Die Zweitschriften werden im [[Personenstandsarchiv Hessen]] in [[Neustadt (Hessen)]] gelagert. <ref>http://www.staatsarchiv-marburg.hessen.de/irj/HStAM_Internet?uid=31005296-2157-21f3-efef-e2389e481851</ref>


37. Nur Mannspersonen, die wenigstens ein und zwanzig Jahre alt sind,
=== Nordrhein-Westfalen ===
Verwandte oder andere, dürfen bey Aufnahme der Urkunden des Personenstandes
Die Erstschriften der Geburts- Heirats- und Sterberegister liegen in den heute zuständigen Kommunalarchiven, die Zweitschriften in den zuständigen Personenstandsarchiven [[Personenstandsarchiv Rheinland|Rheinland]] und [[Personenstandsarchiv Detmold|Detmold (für Westfalen)]].<br />
als Zeugen zugezogen werden: die Interessenten wählen diese selbst.
Zu den Zivilstandsregistern wurden sogenannte [[Belegakte]]n (auch Sammelakten genannt) geführt. Darin wurden alle Belege gesammelt, die für eine Geburt, eine Heirat oder einen Sterbefall beigebracht werden mussten. Diese Belegakten bilden einen eigenen Bestand in den Beständen der Personenstandsarchive und sind nach [[Landgericht]]en geordnet.


38. Der Beamte des Personenstandes muß den erscheinenden Theilen, oder ihren
Siehe auch [[:Kategorie:Zivilstandsregister in Nordrhein-Westfalen|Zivilstandsregister in Nordrhein-Westfalen]]
Bevollmächtigten, und den Zeugen die Urkunde vorlesen, worin auch der
Erfüllung dieser Förmlichkeit Erwähnung zu thun ist.


39. Die Urkunden müssen von den Beamten des Personenstandes, von den
==== Besonderheiten ====
erscheinenden Theilen und den Zeugen unterschrieben, oder es muß die Ursache
;Uneheliche Kinder: erhielten nach dem Code civil den Familiennamen des Vaters, wenn sie bei Eintragung ins Geburtenbuch von denselben anerkannt wurden. Nicht anerkannte Kinder erhielten den Geburtsnamen der Mutter. Erfolgte die Anerkennung durch den Vater erst später (z. b. bei der Eheschließung der unehelichen Eltern), wurde die Anerkennung beigeschrieben und das Kind trug fortan den Familiennamen des Vaters. Diese Praxis galt bis 31.12.1899.<ref>Schwan, Französische Personenstandsurkunden, S. 131.</ref>
aufgeführt werden, welche die Erscheinenden und die Zeugen daran
;Verstorbene Ehefrauen: wurden in den [[Dezennaltabelle]]n oft nur unter ihrem Geburtsnamen verzeichnet.
verhinderte.
40. Die Urkunden des Personenstandes sind in jeder Gemeinde in ein oder
mehrere Register, die doppelt geführt werden, einzutragen.


41. Die Register sollen von dem Präsidenten des Gerichtes der ersten
===Rheinland-Pfalz===
Instanz, oder von dem Richter, welcher dessen Stelle vertritt, auf dem
Die Zweitschriften werden im Personenstandsarchiv der [[Landeshauptarchiv Koblenz|Landeshauptarchivs]] in Koblenz gelagert.<ref>http://www.landeshauptarchiv.de/index.php?id=189</ref>
ersten und letzten Blatte mit einem Hand- oder Namenszuge versehen werden.


42. Die Urkunden sollen in die Register hintereinander, ohne einigen
== Frankreich ==
Zwischenraum, eingetragen werden. Wird etwas [...]
Siehe [[Online-Archive in Frankreich]].


53. Der königliche Procurator bey dem Gerichte der ersten Instanz ist
== Siehe auch ==
verbunden, den Zustand der Register zu der Zeit, wo sie beym Secretariat
* [[Kirchenbuch]]
niedergelegt werden, zu untersuchen. Ueber diese Untersuchung muß er ein
* [[Personenstandsregister]]
kurzgefaßtes Protocoll aufnehmen, jeder Uebertretung und jedes Vergehen, das
von den Beamten des Personenstandes begangen seyn mag, anzeigen, und auf die
Verurtheilung zu Geldbußen wider sie antragen.


54. In allen Fällen, wo ein Gericht der ersten Instanz über Urkunden, die
== Literatur ==
auf den Personenstand Bezug haben, urtheilt, können die Interessenten wieder
*Friedrich Schwan: ''Die französischen Personenstandsurkunden im linksrheinischen Deutschland, ein Leitfaden für Standesbeamte und Ahnenforscher'', München (u. a.) 1942.
den Ausspruch weitere Rechtsmittel ergreifen.
*{{Füchtner PSA Brühl}}
*{{Taschenbuch für Familiengeschichtsforschung 13}}
* Junkers, Günter: Zivilstandsregister - Personenstandsregister. In: [[Computergenealogie/2013/Heft_1|Computergenealogie 1/2013]]


== Fußnoten ==
<references/>


[[Kategorie:Quellengattung]]
[[Kategorie:Zivilstandsregister|!]]


Zweytes Capitel (S. 30-38) / Von den Geburtsurkunden
55. Jede Geburt soll binnen den ersten drey Tagen nach der Niederkunft dem
Ortsbeamten des Personenstandes gemeldet, und das Kind ihm vorgezeigt
werden.
56. Die Geburt des Kindes muß von dem Väter, oder, in dessen Ermangelung,
von den Doctoren der Arzney- oder Wundarztkunde, und sonstigen Aerzten,
desgleichen von den Hebammen, oder anderen Personen, die bey der Geburt
zugegen gewesen sind, und, wenn die Mutter außer ihrem Wohnorte
niedergekommen ist, von der Person, bey welcher dies geschah, angezeigt
werden.Die Geburtsurkunde soll sogleich in Gegenwart zweyer Zeugen
aufgenommen werden.
57. Die Geburts-Urkunde muß den Tag, die Stunde und den Ort der Geburt, das
Geschlecht des Kindes, und die Vornamen, die man ihm gegeben hat, die
Vornamen, die Geschlechtsnamen, das Gewerbe und den Wohnort der Eltern, wie
auch der Zeugen, enthalten.
58. Jeder, der ein neugeborenes Kind findet, ist verbunden, es dem Beamten
des Personenstandes, mit den Kleidungen und anderen bey dem Kinde
vorgefundenen Sachen, zu überliefern, und alle Umstände der Zeit und des
Ortes, wo er es gefunden hat, anzugeben. Hierüber soll ein genaues Protocoll
aufgenommen werden, welches überdies noch das anscheinende Alter des Kindes,
sein Geschlecht, die Namen, die man ihm geben, und die Civilbehörde, welcher
man es überliefern wird, enthalten muß. Dies Protocoll soll in die Register
eingetragen werden.
59. Wird ein Kind während einer Seereise geboren [...]
60. In dem ersten Häfen, wo das Schiff[...]
61. So bald das Schiff in den Häfen eingelaufen ist [...]
62. Die Urkunde über die Anerkennung eines Kindes soll in die Register, dem
Tage nach, wo sie geschehen ist, eingetragen, und hiervon am Rande der
Geburts-Urkunde, wenn eine solche vorhanden ist, Meldung gethan werden.
Drittes Capitel (S. 30-38)
Von den Heiraths-Urkunden
63. Vor Abschließung der Ehe solle der Beamte des Personenstandes zwey
Aufgebothe, mit Beobachtung einer Zwischenzeit von acht Tagen, an einem
Sonntage, vor der Thür des Gemeindehauses vornehmen. In diesen Aufgeboten,
so wie der hierüber aufzunehmenden Urkunde, müssen die Vornamen, die
Geschlechtsnamen, das Gewerbe und die Wohnorte der künftigen Ehegatten,
ferner der Umstand, ob sie volljährig oder minderjährig sind, und endlich
die Vornamen, die Geschlechtsnamen, das Gewerbe und die Wohnorte ihrer
Eltern, ausgedrückt seyn.
64. Ein Auszug aus der Aufgeboths-Urkunde soll an die Thür des
Gemeindehauses angeheftet werden, und daselbst während der achttägigen
Zwischenzeit von dem einen Aufgebothe bis zum anderen angeschlagen bleiben.
Die Ehe darf jedoch vor dem dritten Tage nach dem zweyten Aufgebote, ohne
den Tag dieses letztern mit zu rechnen, nicht abgeschlossen werden.
65. Ist die Ehe nicht in Jahresfrist nach dem Abläufe der für die Aufgebote
bestimmten Zeit abgeschlossen worden: so kann solches alsdann nicht mehr
geschehen, außer wenn neue Aufgebote nach der hier oben vorgeschriebenen
Form erfolgt sind.
66. Die schriftlichen Aufsätze, welche Einsprüche wider die Heirath
enthalten, sollen auf dem Original und der Abschrift von denen, welche den
Einspruch gethan haben, oder von ihren Bevollmächtigten, die mit einer
hierauf gerichteten Vollmacht in glaubhafter Form versehen sind,
unterzeichnet, und alsdann, nebst einer Abschrift der Vollmacht, den
Interessenten entweder in Person oder an ihrem Wohnorte, so wie auch dem
Beamten des Personenstandes, der sein Visa auf das Original zu setzen hat,
zugestellt (insinuirt) werden.
67. Der Beamte des Personenstandes muß unverzüglich dem Aufgebots-Register
eine kurze Bemerkung wegen des erfolgten Einspruchs beyfügen, auch auf dem
Rande des Eintrags dieser Einsprüche, die eine Aufhebung derselben
enthaltenden Urtheile oder sonstigen Urkunden, wovon ihm eine Ausfertigung
zugestellt worden ist, erwähnen.
68. Im Falle eines Einspruchs darf der Beamte[...]
69. Sind keine Einsprüche erfolgt[...]
70. Der Beamte des Personenstandes soll sich die Geburts-Urkunde eins jeden
der künftigen Ehegatten vorzeigen lassen. Der Ehegatte, welchem es etwa
unmöglich seyn möchte, sich dieselbe zu verschaffen, kann sie dadurch
ersetzen, daß er eine Notorietäts-Urkunde (Zeugnis der Kundbarkeit) vor dem
Friedensrichter seines Geburts- oder Wohnortes beybringt.
71. Eine solche Notorietäts-Urkunde muß eine von sieben Zeugen, sie mögen
männlichen oder weiblichen Geschlechts seyn, geschehene Erklärung über die
Vornamen, den Geschlechtsnamen, das Gewerbe und den Wohnort des künftigen
Ehegatten, und seiner Eltern, wenn diese bekannt sind, sodann den Ort, und,
so viel möglich, den Zeitpunkt seiner Geburt. Und die Ursachen enthalten,
welche die Vorlegung der Geburts-Urkunde selbst verhindern. Die Zeugen
müssen, nebst dem Friedensrichter, die Notorietäts-Urkunde unterschreiben,
und wenn sich unter ihnen solche befinden, die zu unterschreiben nicht
verstehen, oder dazu außer Stande sind, so muß auch dieses angemerkt werden.
72. Die[...]
73. Der glaubhafte Aufsatz[...]
74. Die Ehe soll in der Gemeinde abgeschlossen werden, wo einer von beyden
Ehegatten seine Wohnsitz hat. In Beziehung auf die Heirath hat man aber
seinen Wohnsitz in einer Gemeinde, wenn man sechs Monate nach einander darin
gewohnt hat.


75. An dem Tage, welchen nach dem Ablaufe der Aufgeboths-Fristen die
<!-- Interwiki-Link -->
Parteyen hierzu bestimmt haben, soll der Beamte des Personenstandes ihnen in
[[fr:État civil]]
dem Gemeindehause, im Beyseyn von vier Zeugen, wozu Verwandte und
Nichtverwandte gewählt werden können, die oben aufgeführten Urkunden, die
sich auf ihren Stand und die Förmlichkeiten der Heirath beziehen, sodann das
sechste Capitel des Titels: von der Ehe, welches die wechselseitigen Rechte
und Pflichten der Eheleute bestimmt, vorlesen. Er soll sich von beyden
Theilen einzeln und nach einander die Erklärung geben lassen, dass sie sich
zum Manne und zur Frau nehmen wollen, und hierauf im Namen des Gesetzes den
Ausspruch thun, daß sie durch die Ehe verbunden sind, auch hierüber
unverzüglich eine Urkunde aufnehmen.
 
 
76. In der Heiraths-Urkunde müssen ausgedrückt werden:
 
1) Die Vornamen, die Geschlechtsnamen, das Gewerbe, das Alter, die
Geburtsorte und die Wohnorte der Ehegatten;
2) Ob sie volljährig oder minderjährig sind;
3) Die Vornamen, die Geschlechtsnamen, das Gewerbe und die Wohnorte der
Eltern;
4) Die Einwilligung der Eltern, der Großeltern und der Familie, in den
Fällen wo sie erfordert wird;
5) Das etwa geschehene ehrerbietige Nachsuchen des elterlichen Raths;
6) Die in den verschiedenen Wohnorten geschehenen Aufgebote;
7) Die Einsprüche, in so fern deren erfolgt sind, ihre Aufhebung, oder die
Bemerkung, daß kein Einspruch geschehen sey;
7) Die Erklärung der Kontrahenten, daß sie einander zu Ehegatten nehmen, und
der von dem öffentlichen Beamten geschehene Ausspruch ihrer ehelichen
Verbindung;
9) Die Vornamen, die Geschlechtsnamen, das Alter, das Gewerbe und die
Wohnorte der Zeugen, und ihre Erklärung: ob sie mit den Parteyen verwandt
oder verschwägert sind, von welcher Seite her, und in welchem Grade.
 
 
Viertes Capitel (S. 38-46)
Von den Sterbe-Urkunden
 
77. Keine Beerdigung darf geschehen ohne Erlaubnis des Beamten des
Personenstandes, welcher dieselbe auf nicht gestempeltem Papiere und
unentgeltlich, jedoch nicht eher ertheilen kann, als nachdem er sich zu dem
Verstorbenen verfügt hat, um sich seines wirklichen Absterbens zu
versichern, und vier und zwanzig Stunden nach dem Absterben, jedoch mit
Ausnahme der in der Polizey-Ordnung besonders bestimmten Fälle.
 
78. Die Sterbe-Urkunde wird von dem Beamten des Personenstandes und die
Erklärung zweyer Zeugen aufgenommen; diese Zeugen sollen wo möglich, die
zwey nächsten Verwandten oder Nachbarn seyn, oder, wenn jemand außer seinem
Wohnorte gestorben ist, diejenige Person, bey welcher er verstarb, und außer
ihr noch ein Verwandter oder ein Anderer.
 
79. Die Sterbe-Urkunde muß die Vornamen, den Geschlechtsnamen, das Alter,
das Gewerbe und den Wohnort des Verstobenen, ferner die Vornamen und den
Geschlechtsnamen des andern Ehegatten, wenn die verstorbene Person
verheirathet oder verwittwet war, und endlich die Vornamen, den
Geschlechtsnamen, das Alter, das Gewerbe und die Wohnorte derjenigen, welche
diese Erklärungen abgegeben haben, und, wenn sie Verwandte sind, auch den
Grad ihrer Verwandtschaft.
Eben diese Urkunde muß außerdem, in so weit man davon Nachricht haben kann,
die Vornamen, die Geschlechtsnamen, das Gewerbe und den Wohnort der Eltern
des Verstorbenen und seinen Geburtsort enthalten.
 
80. Die Sterbefälle in den Militär- und bürgerlichen Hospitälern oder
anderen öffentlichen Häusern sind die Obern, Aufseher, Verwalter und
Vorsteher, in den nächsten vier und zwanzig Stunden dem Beamten des
Personenstandes anzuzeigen verbunden.[...]
 
--------------------------------------------
 
Erhaltene Personenstandsregister und Zivilstends Register in Nordrhein – Westfalen
 
Mit Wirkung des napoleonischen Erlasses wurden im Königreich Westfalen die Zivilstandsregister unmittelbar eingeführt. Verantwortlich wurden regelmäßig die lokalen Stadtsekretäre oder Bürgermeister, Die vorgeschriebenen Zeugen wechselten in der vom zu beurkundenden Vorfall abhängigen betroffenen Nachbarschaft. Neu eingeführt ab 1808 ein öffentlich bestellter und vereidigter Totenbeschauer, welcher aber über keine besonderen berufsspeziefischen Fähigkeiten verfügen mußte.
 
Der zeitliche Geltungsbereich dieser Zivilstandsregister reicht von 1808 bis 1815, danach kamen preussische Vordrucke mit weniger aussagekräftigen Angaben zum Zuge. Die Personen- oder Zivilstandsregister enthalten neben den üblichen Datensätzen auch umfassende Angaben über das soziale Umfeld der betroffenen Personen und Zeugen. Die umfangreichen Protokolle geben für die Familienrekonstruktion wichtige Daten über die Voreltern, welche bei Protokollen über Verstorbene durch Angaben über deren Geburt und leibliche Eltern durchaus über einen Zeitraum von etwa 80 Jahren zurück reichen können.
 
 
[[Kategorie:Quellengattung]]
[[Kategorie:Genealogischer Begriff]]

Aktuelle Version vom 14. April 2020, 08:51 Uhr

Bevölkerungsverzeichnisse > Zivilstandsregister

Geschichte

Am 20. September 1792 erließ die französische Nationalversammlung ein Gesetz, das die rechtskräftige Beurkundung des Zivilstandes der französischen Bürger regelte. Diesem Gesetz folgten eine ganze Reihe weiterer Erlasse und Gesetze, die seine Bestimmungen ergänzten und erweiterten.

Die Besetzung des linken Rheinufers durch französische Truppen brachte die Zivilstandsgesetze in dieses Gebiet. Bereits am 29. Prärial IV (17. Juni 1796) wurden in den Departements Ourthe und Niedermaas die französischen Zivilstandsgesetze bekannt gemacht. Am 12. Floreal VI (1. Mai 1798) wurden sie auch in den vier neu errichteten Départements des linken Rheinufers - de Rhin et Moselle, de la Roer, de la Sarre, sowie du Mont Tonnerre (Donnersberg) - offiziell eingeführt.

Nach der Bildung des Rheinbundes und der Zerschlagung Preußens fand die staatliche Registerführung auch Eingang im rechtsrheinischen Gebiet, so im Kurfürstentum Hannover, im Königreich Westfalen, Herzogtum Berg, Großherzogtum Frankfurt und im Herzogtum Warschau, im Herzogtum Nassau, Großherzogtum Baden, an der Nordseeküste und in den Hansestädten.

Mit dem Ende von Napoleons Herrschaft und nach der Neuordnung Europas durch den Wiener Kongress, wurden die Zivilstandsregister teilweise wieder abgeschafft. Fortgeführt wurden sie vor allem in der Rheinprovinz, in Lübeck und in Bremen.

1874 wurden die Zivilstandsregister in Preußen und 1876 im übrigen Deutschen Reich durch die dann eingeführten Personenstandsregister abgelöst. Mit der Führung der Personenstandsregister sind seitdem Standesbeamte betraut. Inhaltlich gleichen diese Register den Zivilstandsregistern ziemlich genau.

Beschreibung der Register

Die Register enthalten Eintragungen über Geburten, Heiraten und Sterbefälle. Sie mussten in doppelter Ausführung geführt werden. Zuständig für die Führung war der oder einer der Bürgermeister des jeweiligen Ortes. Eine Besonderheit bildete dabei Westfalen: dort wurden die Register in französischer Zeit nach Konfessionen getrennt von den ortsansässigen Pfarrern und Rabbinern der jeweiligen Gemeinden geführt.

Die einzelnen Einträge werden als Urkunden bezeichnet. Zunächst waren die Eintragungen komplett handschriftlich, später wurde die Führung der Register durch Vordrucke erleichtert. Spätestens seit der Benutzung der Vordrucke wurden die Eintragungen dann auch in nach der Art der Eintragungen getrennten Büchern vorgenommen. Sie erhielten jahrweise alphabetische Register, die später zu Zehnjahresregistern, den Dezennaltabellen, zusammengefasst wurden. Für die Aufgebote, die allgemein Ehe- oder Heiratsverkündigungen genannt wurden, wurden ebenfalls Register angelegt, diese aber nur in einfacher Ausfertigung.

Die rechtliche Basis

Der Code Napoléon, auch Code Civil, Civilgesetzbuch, Napoleons Gesetzbuch, genannt, der am 30. Ventôse XI (21. März 1803) erschien, fasste die Personenstandsgesetze zusammen und regelte die Führung der Register nachhaltig. Im Königreich Westfalen beispielsweise wurde der Code Napoléon per Dekret vom 22. Januar 1808 eingeführt, im Großherzogtum Berg per Dekret vom 12. November 1809 mit Wirkung zum 1. Januar 1810.

Einen Auszug aus dem Code Napoléon, die Beurkundung des Personenstands betreffend, finden Sie hier: Code Civil - Von den Personen

Deutschland (Bestandsnachweise)

Baden-Württemberg

Berlin

Das Landesarchiv Berlin erhält sukzessive die Standesamtsregister und Sammelakten der Standesämter Berlins[1]. Darüber hinaus ist geplant, die Bestände des Standesamts I (Personenstandsregister der ehemaligen deutschen Ostgebiete) ebenfalls zu übernehmen.

Bremen

Die Originale befinden sich im Staatsarchiv Bremen. Eine Bestandsübersicht findet sich auf der Regionalen Forschungsseite Bremen bzw. unter den einzelnen Stadtteilen.

Hessen

Die Zweitschriften werden im Personenstandsarchiv Hessen in Neustadt (Hessen) gelagert. [2]

Nordrhein-Westfalen

Die Erstschriften der Geburts- Heirats- und Sterberegister liegen in den heute zuständigen Kommunalarchiven, die Zweitschriften in den zuständigen Personenstandsarchiven Rheinland und Detmold (für Westfalen).
Zu den Zivilstandsregistern wurden sogenannte Belegakten (auch Sammelakten genannt) geführt. Darin wurden alle Belege gesammelt, die für eine Geburt, eine Heirat oder einen Sterbefall beigebracht werden mussten. Diese Belegakten bilden einen eigenen Bestand in den Beständen der Personenstandsarchive und sind nach Landgerichten geordnet.

Siehe auch Zivilstandsregister in Nordrhein-Westfalen

Besonderheiten

Uneheliche Kinder
erhielten nach dem Code civil den Familiennamen des Vaters, wenn sie bei Eintragung ins Geburtenbuch von denselben anerkannt wurden. Nicht anerkannte Kinder erhielten den Geburtsnamen der Mutter. Erfolgte die Anerkennung durch den Vater erst später (z. b. bei der Eheschließung der unehelichen Eltern), wurde die Anerkennung beigeschrieben und das Kind trug fortan den Familiennamen des Vaters. Diese Praxis galt bis 31.12.1899.[3]
Verstorbene Ehefrauen
wurden in den Dezennaltabellen oft nur unter ihrem Geburtsnamen verzeichnet.

Rheinland-Pfalz

Die Zweitschriften werden im Personenstandsarchiv der Landeshauptarchivs in Koblenz gelagert.[4]

Frankreich

Siehe Online-Archive in Frankreich.

Siehe auch

Literatur

  • Friedrich Schwan: Die französischen Personenstandsurkunden im linksrheinischen Deutschland, ein Leitfaden für Standesbeamte und Ahnenforscher, München (u. a.) 1942.
  • FÜCHTNER, Jörg, und LAUERMANN, Andrea, Die Zivilstandsregister und die Kirchenbuchduplikate im Nordrhein-Westfälischen Personenstandsarchiv Rheinland, Eine Übersicht, Brühl, 1996.
  • Wolfgang Ribbe, Eckart Henning: Taschenbuch für Familiengeschichtsforschung, 13. überarbeitete Auflage, Rothenburg ob der Tauber 2006, ISBN 3-7686-1065-9.
  • Junkers, Günter: Zivilstandsregister - Personenstandsregister. In: Computergenealogie 1/2013

Fußnoten


fr:État civil