AVB 1874-11-102: Unterschied zwischen den Versionen
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:: Die kommandierenden Generale haben bei den Herbstübungen ihr besonderen Augenmerk auch auf den Zustand und die taktische Verwendung der Feld-Artillerie zu richten und sich über das Resultat in den Mir zu erstattenden Berichten auszusprechen. | :: Die kommandierenden Generale haben bei den Herbstübungen ihr besonderen Augenmerk auch auf den Zustand und die taktische Verwendung der Feld-Artillerie zu richten und sich über das Resultat in den Mir zu erstattenden Berichten auszusprechen. | ||
:7.) Die Feld-Artillerie erhält nunmehr definitiv die in Meiner Ordre vom 18. Juli 1872 vorgesehene Formation. Die Regimenter und Batterien führen fortan die ebendaselbst bezeichneten Namen und Nummern; jedoch will Ich genehmigen, daß die reitenden Batterien der Feld-Artillerie-Regimenter Nr. [[FAR 8|8]], [[FAR 9|9]] und [[FAR 11|11]] diejenigen Nummern wieder annehmen, welche sie bis zum Jahre 1871 geführt haben. Die Abtheilungen erhalten die Bezeichnung "1. 2. resp. reitende Abtheilung". | :7.) Die Feld-Artillerie erhält nunmehr definitiv die in Meiner Ordre vom 18. Juli 1872 vorgesehene Formation. Die Regimenter und Batterien führen fortan die ebendaselbst bezeichneten Namen und Nummern; jedoch will Ich genehmigen, daß die reitenden Batterien der Feld-Artillerie-Regimenter Nr. [[FAR 8|8]], [[FAR 9|9]] und [[FAR 11|11]] diejenigen Nummern wieder annehmen, welche sie bis zum Jahre 1871 geführt haben. Die Abtheilungen erhalten die Bezeichnung "1. 2. resp. reitende Abtheilung". | ||
:8.) Für die Premier-Lieutenants und etatsmäßigen Sekonde-Lieutenants der Feld-Artillerie sind dieselben Gehalts-Kompetenzen wie für die entsprechenden Chargen der Kavallerie, für die Premier-Lieutenants und etatsmäßigen Sekonde-Lieutenants der Fuß-Artillerie dieselbe Gehalts-Kompetenzen wie für die entsprechenden Chargen des Ingenieur-Korps zum Etat zu bringen. Den zur Zeit vorhandenen etatsmäßigen Sekonde-Lieutenants der Feld-Artillerie ist jedoch die Differenz zwischen dem bisher empfangenen und dem künftig etatsmäßigen Gehalt bis zum Aufrücken in die höhere Charge über den Etat | :8.) Für die Premier-Lieutenants und etatsmäßigen Sekonde-Lieutenants der Feld-Artillerie sind dieselben Gehalts-Kompetenzen wie für die entsprechenden Chargen der Kavallerie, für die Premier-Lieutenants und etatsmäßigen Sekonde-Lieutenants der Fuß-Artillerie dieselbe Gehalts-Kompetenzen wie für die entsprechenden Chargen des Ingenieur-Korps zum Etat zu bringen. Den zur Zeit vorhandenen etatsmäßigen Sekonde-Lieutenants der Feld-Artillerie ist jedoch die Differenz zwischen dem bisher empfangenen und dem künftig etatsmäßigen Gehalt bis zum Aufrücken in die höhere Charge über den Etat fortzugewähren. | ||
:9.) | :9.) Das für die Feld-Artillerie erforderliche Feuerwerks-Personal ist aus dem Etat der Fußartillerie zu entnehmen und zu den Feld-Artillerie-Brigaden zu kommandiren. | ||
:10.) Die Offiziere und Mannschaften der Feld-Artillerie-Regimenter führen die aus der neuen Formation sich ergebenden Nummer in den Epauletts beziehungsweise Achselklappen. | |||
:: Im Uebrigen behalte Ich Mir über diejenigen Aenderungen, welche in der Uniformierung der Feld- und Fuß-Artillerie einzutreten haben weitere Bestimmungen vor. | |||
: Berlin, den 7. Mai 1874 | |||
: An das Kriegs-Ministerium | |||
:: Wilhelm | |||
:: v. Kameke | |||
:'''Uebersicht''' | |||
:'''über die Eintheilung der Fuß-Artillerie''' | |||
No. 146/1. A. 1. a. | No. 146/1. A. 1. a. | ||
[[Kategorie:Armee-Verordnungsblatt|187411102]] | [[Kategorie:Armee-Verordnungsblatt|187411102]] |
Version vom 29. März 2020, 18:13 Uhr
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preußisches Armee-Verordnungs-Blatt (AVB) | |||
1874 | Verordnung Nr. 102 | Armee-Verordnungs-Blatt 1874/11 |
Signatur
No. 146/1. A. 1. a.
Datum
- 11.09.1873
- 07.05.1874
- 21.05.1874
Titel
Aenderungen in der Organisation der ARtillerie
- Berlin, den 11. September 1873
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß das Schleswigsche Fuß-Artillerie-Bataillon Nr. 9 und das Badische Fuß-Artillerie-Bataillon Nr. 14, unbeschadet ihrer Zugehörigkeit zu dem 9. und 14. Armee-Korps beziehungsweise zum Großgerzoglich Badischen Kontingent, dem Pommerschen Fuß-Artillerie-Regiment Nr. 2 resp. dem Fuß-Artillerie-Regiment Nr. 15 in nachstehender Weise zu attchiren sind:
- 1.) Den betreffenden Regiments-Kommandeuren werden hinsichtlich der attachirten Bataillone:
- a.) die Ueberwachung des Dienstbetriebes und der Ausbildung der Truppe,
- b.) die Ergänzung und Leitung des Offizier-Korps nebst der Befugnis zur Beurlaubung, sowie zur Versetzung von Offizieren innerhalb des Regiments,
- c.) die Einreichung der Gesuchslisten, der Personal- und Qualifikationsberichte,
- d.) die Disziplinarbestrafung von strafbaren Handlungen, welche gegen ihre eigene dienstliche Autorität oder unter ihren Augen begangen werden,
- in den nämlichen Grenzen übertragen, wie dieselben diese Pflichten resp. Befugnisse gegenüber den im Regiments-Verbande befindlichen Bataillonen auszuüben haben.
- 2.) Den Kommandeuren der attachirten Bataillone bleiben die Disziplinar-Strafbefugnisse und gerichtsherrlichen Rechte eines Regiments-Kommandeurs; hinsichtlich der Beurlaubung von Offizieren werden dieselben auf die Befugnisse eines detachierten Bataillons-Kommandeurs beschränkt.
- 3.) Das Offizier-Korps des Schlewigschen Fuß-Artillerie-Bataillons Nr. 9 bildet mit demjenigen des Pommerschen Fuß-Artillerie-Regiments Nr. 2, das Offizier-Korps des Badischen Fuß-Artillerie-Bataillons Nr. 14 mit demjenigen des Fuß-Artillerie-Regiments Nr. 15 in Bezug auf Avancement ein einheitliches Offizier-Korps.
- 4.) In allen übrigen vorstehend nicht gedachten Beziehungen bleiben die bisherigen Ressort-Verhältnisse bis auf Weiteres unverändert fortbestehen.
- Das Kriegsministeriumhat hiernach das Weitere zu veranlassen
- Berlin, den 11. September 1873.
- Wilhelm
- v. Kameke.
- An das Kriegministerium
Im Verfolg Meiner Ordre vom 18. Juli und 4. September 1872 bestimme Ich hierdurch, daß in der Organisation der Artillerie nachfolgende weitere Aenderungen einzutreten haben:
- 1.) Die Fuß-Artillerie scheidet aus dem Verbande der bestehenden vier Artillerie-Inspektionen aus. Die letzteren erhalten die Bezeichnung "1. (2., 3. resp. 4.) Feld-Artillerie-Inspektion". Die 4. Feldartillerie-Brigade tritt in den Verband der 2. Feld-Artillerie Inspektion, die 11. Feldartillerie-Brigade in den der 3. Feld-Artillerie Inspektion über.
- 2.) Die gesammte Fuß-Artillerie wird in zwei Fuß-Artillerie-Inspektionen zu je zwei Fuß-Artillerie-Brigaden nach Maßgabe der Anlage eingetheilt.
- Für die Fuß-Artillerie-Inspekteure sind dieselben Kompetenzen wie für die Ingenieur-Inspekteure, für die Fuß-Artillerie-Brigade-Kommandeure dieselben Kompetenzen wie für alle übrigen Brigade-Kommandeure, jedoch nur je drei leichte Rationen, zum Etat zu bringen.
- 3.) Vom 1. Oktober dieses Jahres an bilden die Fuß-Artillerie-Brigade-Kommandos in Bezug auf Ausrüstung der Festungen, Verwaltung der Artillerie-Depots sc. die Territorial-Verwaltungs-Instanzen und Organe des Kriegs-Ministeriums. Die Artillerie-Offiziere der Plätze und die Vorstände der Artillerie-Depots in offenen Orten sind ihnen direkt unterstellt. Die Abgrenzung der Verwaltungs-Bezirke ergiebt die Anlage.
- 4.) Die Fuß-Artillerie-Inspektionen erhalten je einen Hauptmann 1. Klasse und einen Hauptmann 2. Klasse. die Fuß-Artillerie-Brigade-Kommandos je einen Premier-Lieutenant als Adjutanten. Jedem Fuß-Artillerie-Brigade-Kommando werden außerdem zwei Zeughauptleute mit dem entsprechenden Zeug-Unterpseronal, sowie ein Feuerwerks-Offizier zugetheilt. Dagegen kommt das bisher bei den Stäben der Fuß-Artillerie-Regimenter befindliche Zeugpersonal in Fortfall.
- 5.) Die Fuß-Artillerie-Inspekteure dürfen in jedem Frühjahr eine Rundreise durch die Garnisonen der ihnen unterstellten Truppentheile ausführen und besichtigen dieselben außerdem - Event. zugleich mit dem General-Inspekteur - alljährlich bei Gelegenheit der Schießübungen. Die Brigade-Kommandeure der Fuß-Artillerie besichtigen die ihnen unterstellten Truppen im Frühjahr und während der Schießübungen, die Festungen und die Artillerie-Depots ihres Bereiches theils zugleich mit den Regimentern im Frühjahr, theils im Herbst.
- 6.) Den kommandierten Generalen und den Divisions-Kommandeuren ist alljährlich eine Dienstreise gestattet, um zu ihrer Information den Schießübungen der Feld-Artillerie des Armee-Korps auf die Dauer von einigen Tagen beizuwohnen, insofern sich hierzu nicht bei ihrer Garnison Gelegenheit bietet.
- Die kommandierenden Generale haben bei den Herbstübungen ihr besonderen Augenmerk auch auf den Zustand und die taktische Verwendung der Feld-Artillerie zu richten und sich über das Resultat in den Mir zu erstattenden Berichten auszusprechen.
- 7.) Die Feld-Artillerie erhält nunmehr definitiv die in Meiner Ordre vom 18. Juli 1872 vorgesehene Formation. Die Regimenter und Batterien führen fortan die ebendaselbst bezeichneten Namen und Nummern; jedoch will Ich genehmigen, daß die reitenden Batterien der Feld-Artillerie-Regimenter Nr. 8, 9 und 11 diejenigen Nummern wieder annehmen, welche sie bis zum Jahre 1871 geführt haben. Die Abtheilungen erhalten die Bezeichnung "1. 2. resp. reitende Abtheilung".
- 8.) Für die Premier-Lieutenants und etatsmäßigen Sekonde-Lieutenants der Feld-Artillerie sind dieselben Gehalts-Kompetenzen wie für die entsprechenden Chargen der Kavallerie, für die Premier-Lieutenants und etatsmäßigen Sekonde-Lieutenants der Fuß-Artillerie dieselbe Gehalts-Kompetenzen wie für die entsprechenden Chargen des Ingenieur-Korps zum Etat zu bringen. Den zur Zeit vorhandenen etatsmäßigen Sekonde-Lieutenants der Feld-Artillerie ist jedoch die Differenz zwischen dem bisher empfangenen und dem künftig etatsmäßigen Gehalt bis zum Aufrücken in die höhere Charge über den Etat fortzugewähren.
- 9.) Das für die Feld-Artillerie erforderliche Feuerwerks-Personal ist aus dem Etat der Fußartillerie zu entnehmen und zu den Feld-Artillerie-Brigaden zu kommandiren.
- 10.) Die Offiziere und Mannschaften der Feld-Artillerie-Regimenter führen die aus der neuen Formation sich ergebenden Nummer in den Epauletts beziehungsweise Achselklappen.
- Im Uebrigen behalte Ich Mir über diejenigen Aenderungen, welche in der Uniformierung der Feld- und Fuß-Artillerie einzutreten haben weitere Bestimmungen vor.
- Berlin, den 7. Mai 1874
- An das Kriegs-Ministerium
- Wilhelm
- v. Kameke
- Uebersicht
- über die Eintheilung der Fuß-Artillerie
No. 146/1. A. 1. a.