Actuarius: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Arend (Diskussion • Beiträge) KKeine Bearbeitungszusammenfassung |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 3: | Zeile 3: | ||
Berufsbezeichnung | Berufsbezeichnung | ||
Bedeutung: öffentlicher Schreiber | Bedeutung: öffentlicher Schreiber, Gerichts - Schreiber | ||
[[Kategorie:Berufsbezeichnung]] | [[Kategorie:Berufsbezeichnung]] | ||
[[Kategorie:Lateinischer Begriff]] | [[Kategorie:Lateinischer Begriff]] | ||
# Der '''Gerichtsschreiber oder Actuarius''' ist die zweite dem Richter oder Gografen subordinirte Gerichtsperson, welcher besonders die Führung des Protocoll und Verzeichnis aller gerichtlichen Handlangungen nebst der Registratur anvertraut ist. | |||
# Er muß auch zu den actis voluntarix jurisdictionis mit zugezogen werden, und gilt seine gerichtliche Urkunde als documentum publicum feu judiciae, wenn es nicht im Beiseyn des Richters von dem Gerichtsschreiber aufgenommen, unterschrieben und besiegelt ist. Verordn. vom 17. Aug. 1718. im Cod.Conflit. Th. I. Abschn. I. XXXIII. | |||
# Der Gerichtsschreiber führt auch am Brüchtengerichte das Protocoll f. Brüchtengericht. I. und muß auch bey der Wroge mit zugezogen werden. | |||
Quelle: | |||
Aus dem alphabetischen Handbuch der besonderen Rechte und Gewohnheiten des Hochstifts Osnabrück mit Rücksicht auf die benachbarten westfälischen Provinzen, von Aegidius Klöntrup 1800. |
Version vom 29. Januar 2005, 18:53 Uhr
actuarius, Amtsactuarius
Berufsbezeichnung
Bedeutung: öffentlicher Schreiber, Gerichts - Schreiber
- Der Gerichtsschreiber oder Actuarius ist die zweite dem Richter oder Gografen subordinirte Gerichtsperson, welcher besonders die Führung des Protocoll und Verzeichnis aller gerichtlichen Handlangungen nebst der Registratur anvertraut ist.
- Er muß auch zu den actis voluntarix jurisdictionis mit zugezogen werden, und gilt seine gerichtliche Urkunde als documentum publicum feu judiciae, wenn es nicht im Beiseyn des Richters von dem Gerichtsschreiber aufgenommen, unterschrieben und besiegelt ist. Verordn. vom 17. Aug. 1718. im Cod.Conflit. Th. I. Abschn. I. XXXIII.
- Der Gerichtsschreiber führt auch am Brüchtengerichte das Protocoll f. Brüchtengericht. I. und muß auch bey der Wroge mit zugezogen werden.
Quelle: Aus dem alphabetischen Handbuch der besonderen Rechte und Gewohnheiten des Hochstifts Osnabrück mit Rücksicht auf die benachbarten westfälischen Provinzen, von Aegidius Klöntrup 1800.