Bockenau: Unterschied zwischen den Versionen
Hlunk (Diskussion • Beiträge) |
Hlunk (Diskussion • Beiträge) |
||
Zeile 33: | Zeile 33: | ||
== Kirchliche Einteilung/Zugehörigkeit == | == Kirchliche Einteilung/Zugehörigkeit == | ||
=== Evangelische Kirchen === | === Evangelische Kirchen === | ||
Von Alfred Weyrich wurde ein | Von Alfred Weyrich wurde ein OFB der evangelischen Kirche Bockenau (1694-1798) erstellt und gemeinsam mit Hildegund Lunkenheimer überarbeitet. Ein PDF ist über den unten angegebenen Forscherkontakt erhältlich. | ||
=== Katholische Kirchen === | === Katholische Kirchen === |
Version vom 4. November 2019, 15:30 Uhr
Hierarchie
Regional > Bundesrepublik Deutschland > Rheinland-Pfalz > Landkreis Bad Kreuznach > Verbandsgemeinde Rüdesheim > Bockenau
Einleitung
Allgemeine Information
Politische Einteilung
Kirchliche Einteilung/Zugehörigkeit
Evangelische Kirchen
Von Alfred Weyrich wurde ein OFB der evangelischen Kirche Bockenau (1694-1798) erstellt und gemeinsam mit Hildegund Lunkenheimer überarbeitet. Ein PDF ist über den unten angegebenen Forscherkontakt erhältlich.
Katholische Kirchen
Geschichte
Genealogische und historische Quellen
Genealogische Quellen
Internetlinks
Offizielle Internetseiten
Zufallsfunde
Oft werden in Kirchenbüchern oder anderen Archivalien eines Ortes Personen gefunden, die nicht aus diesem Ort stammen. Diese Funde nennt man Zufallsfunde. Solche Funde sind für andere Familienforscher häufig die einzige Möglichkeit, über tote Punkte in der Forschung hinweg zu kommen. Auf der folgenden Seite können Sie Zufallsfunde zu diesem Ort eintragen oder finden.
Private Informationsquellen- und Suchhilfeangebote
Auf der nachfolgenden Seite können sich private Familienforscher eintragen, die in diesem Ort Forschungen betreiben und/oder die bereit sind, anderen Familienforschern Informationen, Nachschau oder auch Scans bzw. Kopien passend zu diesem Ort anbieten. Nachfragen sind ausschliesslich an den entsprechenden Forscher zu richten.
Daten aus dem genealogischen Ortsverzeichnis
<gov>BOCNAUJN39UU</gov>