Waldgeding: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Urkunden von damals zeigen uns „Dörfer voll Bauern, die Herren gehören, diesen zinsen und von ihnen verschenkt, verkauft, vertauscht werden. Grundherrschaft, große Herren mit reichem Landbesitz und abhängige Bauern hat es auch im Alemannenland von Anfang an gegeben“.
Die Urkunden von damals zeigen uns „Dörfer voll Bauern, die Herren gehören, diesen zinsen und von ihnen verschenkt, verkauft, vertauscht werden. Grundherrschaft, große Herren mit reichem Landbesitz und abhängige Bauern hat es auch im Alemannenland von Anfang an gegeben“.
Die fränkischen Grafen kamen auch mit einem beträchtlichem Gefolge ins Land und der König gab ihnen Lehen oder Eigengut vom beschlagnahmten Land.
Die fränkischen Grafen kamen auch mit einem beträchtlichem Gefolge ins Land und der König gab ihnen Lehen oder Eigengut vom beschlagnahmten Land.
Ein Mittel zur Sicherung der Grenzen und der unterworfenen Gebiete hat das fränkische Reich vom spätrömischen übernommen, das sind die Militärsiedlungen und Militärkolonien auf Staatsland, auf Königsgut an den Grenzen und im Unterworfenen Land.
Die Franken nennen sie Centenen, die zu ihnen gehörigen Leute Liberi= freie Leute oder Franzi homines= Franken.
Ihr Anführer ist der Centenarius.
Die Leute der Centen sind persönlich frei, sie bilden Truppenkörper und geschlossene Gerichtsgemeinden. Manchmal schließt die Centene an einen Königshof an, oft hat sie als Mittelpunkt eine Kirche, die dem heiligen Martin geweiht ist. Als ursprüngliches Königsland erweist sich Dornstetten nicht nur durch seinen Kirchenheiligen Martin, sondern auch durch seine späteren Rechtsverhältnisse.
Auch besondere Gerichtsgemeinden (in der Aach) weisen darauf hin, wo auf offener freier Königstrasse Gericht gehalten wird. Diese Königstrasse war ein wichtiger Fernweg vom Neckar über den Kniebis-Pass in die Rheinebene.
Die fränkischen Centenen finden sich überall, wo das fränkische Königtum fremde Gebiete erobert und Neuland kolonisiert hat.
Um Ausbau, Rodung am Rande des Schwarzwaldes handelt es sich hier um Dornstetten, dessen spätmittelalterliche Gerichtsgenossenschaft (Waldgeding) häufig als ein Musterbeispiel für eine alemannische Hundertschaft mit Markgenossenschaft angeführt worden ist.
Um altbesiedeltes Land handelt es sich hier überhaupt nicht, das beweist schon der Ortsname auf „stetten“, der frühestens ins ausgehende 7. Jahrhundert führt und für Ausbausiedlungen charakteristisch ist.
Nach dieser Ansicht müssten wir also die Siedlung Dornstetten als fränkischen Stützpunkt (Hundertschaft) im Alemannenland nahe der fränkischen Grenze (bei Enzklösterle) an einem wichtigen Fernweg, einer Königsstrasse, an der „in der Aach“ Gericht gehalten wurde, und in Verbindung mit anderen Militärsiedlungen: Nagold, der Altstadt auf dem Rockersberg bei Unteriflingen, den Centenen Oberndorf, Seedorf zwischen Oberndorf und Schramberg, Epfendorf am Neckar und andere sehen.
Was im späten Mittelalter als Waldgeding erscheint, ist der Überrest der alten Markgenossenschaft der fränkischen Königsleute. Andere Markgenossenschaften hat es nicht gegeben. Von den liberi homines der ehemaligen Centene finden sich noch im 12.Jahrhundert in Dornstetten eine Spur.
Wir dürfen nicht annehmen, dass das Waldgeding erst bestand, seit wir schriftliche Kunde von ihm haben. Sicher wurden die Rechte der Genossen ursprünglich mündlich den Nachkommen überliefert.
Auf jeden Fall muss man feststellen, das über die Entstehung des Waldgeding urkundliche Quellen fehlen.
Die wichtigste schriftliche Urkunde über das Waldgeding haben wir im Archiv Dornstetten im sogenannten „Grünling“. Dieses alte, in grünes Leder eingebundene Buch enthält alle Verträge, die das Waldgeding betreffen. In Dornstetten befinden sich nur Abschriften, die Originale befinden sich im Archiv in Stuttgart.
Es ist aber aus kürzeren Urkunden aus früherer Zeit und Aufzeichnungen in den sogenannten Weistümern aus dem 13. Jahrhundert erwiesen, das auch diese Fassung nicht die erste war. Alle Niederschriften sollten ja festhalten und die  Waldgedinger belehren, was von ihren ''„Altvordern an sie brächt und kommen ist“'', was sicher in den frühen Anfängen durch mündliche Überlieferung geschah.

Version vom 29. November 2006, 19:09 Uhr

Das Waldgeding

Über dieses Waldgeding mit seinem Waldgericht ist von Forschern und Gelehrten schon viel geschrieben worden. Die einen sehen im Waldgeding einen Überrest des Volksgedings, der Volksversammlung, des Volksgerichts der freien Marktgenossen der alemannischen Hundertschaft. Professer Dannenbauer in Tübingen und andere rechnen das Waldgeding zu einer fränkischen Ausbausiedlung und ihre Entstehung der vom fränkischen Reich betriebene Rodetätigkeit verdankt.

Solche Rechtsverbände gab es auch sonst noch.

Sattler schreibt in seinem historischen Beschreibung von Württemberg 1752: „Das Waldgericht hatte zu den Märkerdingen, welche am Rhein und Main noch sehr gewöhnlich sind, viel Ähnlichkeit, und die Bewirtschaftung oder wenigstens Erhaltung der Waldungen war ein Hauptgegenstand derselben“.

  • Wer weiß etwas über diese Märkerdingen (Marktgenossenschaften) an Rhein und Main?


Eine kurze Einleitung, entnommen aus dem Dornstetter Heimatbuch.

Im 8. Jahrhundert wachsen die fränkischen Einflüsse im Dornengäu, dies ist sichtbar in der Verwaltung des Landes. Die eingesetzten Grafen als Vertreter des Königs, sind zu einem Teil Franken, da auch der einheimische alemannische Adel nicht ganz ausgerottet und entrechtet wurde. Wir finden alte alemannische Familien auch in Amt und Würden. Die Urkunden von damals zeigen uns „Dörfer voll Bauern, die Herren gehören, diesen zinsen und von ihnen verschenkt, verkauft, vertauscht werden. Grundherrschaft, große Herren mit reichem Landbesitz und abhängige Bauern hat es auch im Alemannenland von Anfang an gegeben“. Die fränkischen Grafen kamen auch mit einem beträchtlichem Gefolge ins Land und der König gab ihnen Lehen oder Eigengut vom beschlagnahmten Land. Ein Mittel zur Sicherung der Grenzen und der unterworfenen Gebiete hat das fränkische Reich vom spätrömischen übernommen, das sind die Militärsiedlungen und Militärkolonien auf Staatsland, auf Königsgut an den Grenzen und im Unterworfenen Land. Die Franken nennen sie Centenen, die zu ihnen gehörigen Leute Liberi= freie Leute oder Franzi homines= Franken. Ihr Anführer ist der Centenarius. Die Leute der Centen sind persönlich frei, sie bilden Truppenkörper und geschlossene Gerichtsgemeinden. Manchmal schließt die Centene an einen Königshof an, oft hat sie als Mittelpunkt eine Kirche, die dem heiligen Martin geweiht ist. Als ursprüngliches Königsland erweist sich Dornstetten nicht nur durch seinen Kirchenheiligen Martin, sondern auch durch seine späteren Rechtsverhältnisse. Auch besondere Gerichtsgemeinden (in der Aach) weisen darauf hin, wo auf offener freier Königstrasse Gericht gehalten wird. Diese Königstrasse war ein wichtiger Fernweg vom Neckar über den Kniebis-Pass in die Rheinebene.

Die fränkischen Centenen finden sich überall, wo das fränkische Königtum fremde Gebiete erobert und Neuland kolonisiert hat. Um Ausbau, Rodung am Rande des Schwarzwaldes handelt es sich hier um Dornstetten, dessen spätmittelalterliche Gerichtsgenossenschaft (Waldgeding) häufig als ein Musterbeispiel für eine alemannische Hundertschaft mit Markgenossenschaft angeführt worden ist. Um altbesiedeltes Land handelt es sich hier überhaupt nicht, das beweist schon der Ortsname auf „stetten“, der frühestens ins ausgehende 7. Jahrhundert führt und für Ausbausiedlungen charakteristisch ist.

Nach dieser Ansicht müssten wir also die Siedlung Dornstetten als fränkischen Stützpunkt (Hundertschaft) im Alemannenland nahe der fränkischen Grenze (bei Enzklösterle) an einem wichtigen Fernweg, einer Königsstrasse, an der „in der Aach“ Gericht gehalten wurde, und in Verbindung mit anderen Militärsiedlungen: Nagold, der Altstadt auf dem Rockersberg bei Unteriflingen, den Centenen Oberndorf, Seedorf zwischen Oberndorf und Schramberg, Epfendorf am Neckar und andere sehen. Was im späten Mittelalter als Waldgeding erscheint, ist der Überrest der alten Markgenossenschaft der fränkischen Königsleute. Andere Markgenossenschaften hat es nicht gegeben. Von den liberi homines der ehemaligen Centene finden sich noch im 12.Jahrhundert in Dornstetten eine Spur. Wir dürfen nicht annehmen, dass das Waldgeding erst bestand, seit wir schriftliche Kunde von ihm haben. Sicher wurden die Rechte der Genossen ursprünglich mündlich den Nachkommen überliefert.

Auf jeden Fall muss man feststellen, das über die Entstehung des Waldgeding urkundliche Quellen fehlen.

Die wichtigste schriftliche Urkunde über das Waldgeding haben wir im Archiv Dornstetten im sogenannten „Grünling“. Dieses alte, in grünes Leder eingebundene Buch enthält alle Verträge, die das Waldgeding betreffen. In Dornstetten befinden sich nur Abschriften, die Originale befinden sich im Archiv in Stuttgart.

Es ist aber aus kürzeren Urkunden aus früherer Zeit und Aufzeichnungen in den sogenannten Weistümern aus dem 13. Jahrhundert erwiesen, das auch diese Fassung nicht die erste war. Alle Niederschriften sollten ja festhalten und die Waldgedinger belehren, was von ihren „Altvordern an sie brächt und kommen ist“, was sicher in den frühen Anfängen durch mündliche Überlieferung geschah.