Gesinde: Unterschied zwischen den Versionen
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Gesinde und Dienstboten sind die beiden häufigsten und im 19. Jahrhundert überwiegend im Rechtswesen gebrauchten Bezeichnungen für diejenigen, die kraft Vertrags unter Aufnahme in die Hausgenossenschaft zu häuslichen oder landwirtschaftlichen Diensten niederer Art verpflichtet sind. Dazu zählen Mitte des 19. Jahrhunderts auch [[Tagelöhner]] in der Stadt und auf dem Lande. | Gesinde und Dienstboten sind die beiden häufigsten und im 19. Jahrhundert überwiegend im Rechtswesen gebrauchten Bezeichnungen für diejenigen, die kraft Vertrags unter Aufnahme in die Hausgenossenschaft zu häuslichen oder landwirtschaftlichen Diensten niederer Art verpflichtet sind. Dazu zählen Mitte des 19. Jahrhunderts auch [[Tagelöhner]] in der Stadt und auf dem Lande. | ||
===Gesinderecht im 19. Jahrhundert=== | ===Gesinderecht im 19. Jahrhundert=== | ||
Das Gesinderecht ist um 1905 im Bürgerlichen Gesetzbuch in Preußen nicht geregelt, es überläßt vielmehr, wie bisher, dessen Regelung den landesgesetzlichen Vorschriften. Jedoch stellt es einzelne Vorschriften auf, die auf das Gesinde schlechthin Anwendung finden, und die natürlich als Reichsrecht dem Landesrecht vorgehen. so Gesindeordnungen (Ges. O.) oder Dienstbotenordnungen (D. O.). | Das Gesinderecht ist um 1905 im Bürgerlichen Gesetzbuch in Preußen nicht geregelt, es überläßt vielmehr, wie bisher, dessen Regelung den landesgesetzlichen Vorschriften. Jedoch stellt es einzelne Vorschriften auf, die auf das Gesinde schlechthin Anwendung finden, und die natürlich als Reichsrecht dem Landesrecht vorgehen. so Gesindeordnungen (Ges. O.) oder Dienstbotenordnungen (D. O.). | ||
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Die Verhältnisse der arbeitenden Klasse (auch des [[Gesinde|Gesindes]]) und die Zustände der regionalen Abwehr der Verarmung werden um 1859/63 ff. dargestellt in den statistischen Darstellungen der Kreise nach amtlichen Quellen in Preußen. Diese beruhen u. a. auf ministerielle Erlasse vom 11.04.1859 und 27.06.1862. <ref name="Dönhoff1866">'''Quelle:''' Dönhoff, Landrat v.: Statistische Darstellung des Kreises Rees. (Wesel, Voß & Finke 1863) </ref> | |||
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* Ausgaben der preußischen Gesindeordnung vom 8. Nov. 1810 auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches von Jacobi (dasselbe 1900), Nußbaum (dasselbe 1900), Seyffarth (dasselbe 1900) | * Ausgaben der preußischen Gesindeordnung vom 8. Nov. 1810 auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches von Jacobi (dasselbe 1900), Nußbaum (dasselbe 1900), Seyffarth (dasselbe 1900) | ||
* v. Aufseß, Das Gesinderecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Bayrischen Ausführungsgesetz zu letzterm (München 1900) | * v. Aufseß, Das Gesinderecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Bayrischen Ausführungsgesetz zu letzterm (München 1900) | ||
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<references /> | <references /> | ||
== Weblinks == | |||
* [https://de.wikisource.org/wiki/Statistische_Darstellungen_der_preu%C3%9Fischen_Kreise Statistische Darstellungen der preußischen Kreise] | |||
[[Kategorie:Amtssprache im Fürstbistum Münster]] | [[Kategorie:Amtssprache im Fürstbistum Münster]] |
Aktuelle Version vom 30. Januar 2018, 15:23 Uhr
Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Gesinde
Bedeutung
Gesinde und Dienstboten sind die beiden häufigsten und im 19. Jahrhundert überwiegend im Rechtswesen gebrauchten Bezeichnungen für diejenigen, die kraft Vertrags unter Aufnahme in die Hausgenossenschaft zu häuslichen oder landwirtschaftlichen Diensten niederer Art verpflichtet sind. Dazu zählen Mitte des 19. Jahrhunderts auch Tagelöhner in der Stadt und auf dem Lande.
Gesinderecht im 19. Jahrhundert
Das Gesinderecht ist um 1905 im Bürgerlichen Gesetzbuch in Preußen nicht geregelt, es überläßt vielmehr, wie bisher, dessen Regelung den landesgesetzlichen Vorschriften. Jedoch stellt es einzelne Vorschriften auf, die auf das Gesinde schlechthin Anwendung finden, und die natürlich als Reichsrecht dem Landesrecht vorgehen. so Gesindeordnungen (Ges. O.) oder Dienstbotenordnungen (D. O.).
Verhältnisse der arbeitenden Klasse
Die Verhältnisse der arbeitenden Klasse (auch des Gesindes) und die Zustände der regionalen Abwehr der Verarmung werden um 1859/63 ff. dargestellt in den statistischen Darstellungen der Kreise nach amtlichen Quellen in Preußen. Diese beruhen u. a. auf ministerielle Erlasse vom 11.04.1859 und 27.06.1862. [1]
Literatur
- Zürn, Handbuch des preußischen Gesinderechts im Gebiete des allgem. Landrechts (Hannover 1895)
- Eggert, Die Gesindeordnungen preuß. Gesetzgebung (4. Aufl., Breslau 1877)
- Lindenberg, Das preußische Gesinderecht (6. Aufl., Berlin 1901)
- Kähler, Gesindewesen und Gesinderecht in Deutschland (Jena 1896)
- Suchsland, Das Recht des Gesindes in allen Bundesstaaten des Deutschen Reiches (Berl. 1895)
- Daniel, Das Gesinderecht (das. 1901)
- Ausgaben der preußischen Gesindeordnung vom 8. Nov. 1810 auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches von Jacobi (dasselbe 1900), Nußbaum (dasselbe 1900), Seyffarth (dasselbe 1900)
- v. Aufseß, Das Gesinderecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Bayrischen Ausführungsgesetz zu letzterm (München 1900)
Fußnoten
- ↑ Quelle: Dönhoff, Landrat v.: Statistische Darstellung des Kreises Rees. (Wesel, Voß & Finke 1863)