Patronat: Unterschied zwischen den Versionen

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* wer eine Kirche baut, oder hinlänglich dotirt, erlangt dadurch ein Recht zum [[Patronat]] <ref>Quelle: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794 </ref>
* ''wer eine Kirche baut, oder hinlänglich dotirt, erlangt dadurch ein Recht zum [[Patronat]]'' <ref>Quelle: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794 </ref>
* daher findet man dort [Westfalen] gerichtsbarkeit, patronatrecht, mühle, holzgraffschaft und alles, was ehedem zur vogtei gehört, auf ein haupt vereiniget <ref>Quelle: Möser, Justus: Gesellschaft und Staat : eine Auswahl aus seinen Schriften (1921) </ref>
* ''daher findet man dort [Westfalen] gerichtsbarkeit, patronatrecht, mühle, holzgraffschaft und alles, was ehedem zur vogtei gehört, auf ein haupt vereiniget'' <ref>Quelle: Möser, Justus: Gesellschaft und Staat : eine Auswahl aus seinen Schriften (1921) </ref>
* dieweil in unseren katholischen kirchspielen größtenteils und der regel nach das [[Patronat|Patronatsrecht]] uns, als dem landesfürsten zusteht (1794) <ref>Quelle: Roth, August: Die Rechtsverhältnisse der landesherrlichen Beamten in der Markgrafschaft Baden-Durlach im 18. Jahrhundert </ref>
* ''dieweil in unseren katholischen kirchspielen größtenteils und der regel nach das [[Patronat|Patronatsrecht]] uns, als dem landesfürsten zusteht'' (1794) <ref>Quelle: Roth, August: Die Rechtsverhältnisse der landesherrlichen Beamten in der Markgrafschaft Baden-Durlach im 18. Jahrhundert </ref>
* Königspfründe bedeutet das [[Patronat|Patronatsrecht]]  des Kaysers, in den unmittelbaren oder auch mittelbaren Capiteln eine Pfründe zu vergeben (1801)  <ref>Quelle: Repertorium des gesammten positiven Rechts der Deutschen </ref>
* ''Königspfründe bedeutet das [[Patronat|Patronatsrecht]]  des Kaysers, in den unmittelbaren oder auch mittelbaren Capiteln eine Pfründe zu vergeben'' (1801)  <ref>Quelle: Repertorium des gesammten positiven Rechts der Deutschen </ref>


====Fußnoten====
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Aktuelle Version vom 6. November 2017, 11:58 Uhr

Erklärung

Bedeutung
Abgeleitet von patronatus ( lat.), die Würde, das Amt und Recht (Patronatsrecht) eines Schutzherrn (Stifter, Landesherr), namentlich die Befugnis eine Pfarre oder Pfründe zu vergeben. [1]


Beispiele
  • wer eine Kirche baut, oder hinlänglich dotirt, erlangt dadurch ein Recht zum Patronat [2]
  • daher findet man dort [Westfalen] gerichtsbarkeit, patronatrecht, mühle, holzgraffschaft und alles, was ehedem zur vogtei gehört, auf ein haupt vereiniget [3]
  • dieweil in unseren katholischen kirchspielen größtenteils und der regel nach das Patronatsrecht uns, als dem landesfürsten zusteht (1794) [4]
  • Königspfründe bedeutet das Patronatsrecht des Kaysers, in den unmittelbaren oder auch mittelbaren Capiteln eine Pfründe zu vergeben (1801) [5]

Fußnoten

  1. Quelle: Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm
  2. Quelle: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794
  3. Quelle: Möser, Justus: Gesellschaft und Staat : eine Auswahl aus seinen Schriften (1921)
  4. Quelle: Roth, August: Die Rechtsverhältnisse der landesherrlichen Beamten in der Markgrafschaft Baden-Durlach im 18. Jahrhundert
  5. Quelle: Repertorium des gesammten positiven Rechts der Deutschen