Patronat: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(Neu) |
K (→Erklärung) |
||
(Eine dazwischenliegende Version desselben Benutzers wird nicht angezeigt) | |||
Zeile 6: | Zeile 6: | ||
; Beispiele: | ; Beispiele: | ||
* wer eine Kirche baut, oder hinlänglich dotirt, erlangt dadurch ein Recht zum [[Patronat]] <ref>Quelle: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794 </ref> | * ''wer eine Kirche baut, oder hinlänglich dotirt, erlangt dadurch ein Recht zum [[Patronat]]'' <ref>Quelle: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794 </ref> | ||
* daher findet man dort [Westfalen] gerichtsbarkeit, patronatrecht, mühle, holzgraffschaft und alles, was ehedem zur vogtei gehört, auf ein haupt vereiniget <ref>Quelle: Möser, Justus: Gesellschaft und Staat : eine Auswahl aus seinen Schriften (1921) </ref> | * ''daher findet man dort [Westfalen] gerichtsbarkeit, patronatrecht, mühle, holzgraffschaft und alles, was ehedem zur vogtei gehört, auf ein haupt vereiniget'' <ref>Quelle: Möser, Justus: Gesellschaft und Staat : eine Auswahl aus seinen Schriften (1921) </ref> | ||
* dieweil in unseren katholischen kirchspielen größtenteils und der regel nach das [[Patronat|Patronatsrecht]] uns, als dem landesfürsten zusteht (1794) <ref>Quelle: Roth, August: Die Rechtsverhältnisse der landesherrlichen Beamten in der Markgrafschaft Baden-Durlach im 18. Jahrhundert </ref> | * ''dieweil in unseren katholischen kirchspielen größtenteils und der regel nach das [[Patronat|Patronatsrecht]] uns, als dem landesfürsten zusteht'' (1794) <ref>Quelle: Roth, August: Die Rechtsverhältnisse der landesherrlichen Beamten in der Markgrafschaft Baden-Durlach im 18. Jahrhundert </ref> | ||
* Königspfründe bedeutet das [[Patronat|Patronatsrecht]] des Kaysers, in den unmittelbaren oder auch mittelbaren Capiteln eine Pfründe zu vergeben (1801) <ref>Quelle: Repertorium des gesammten positiven Rechts der Deutschen </ref> | * ''Königspfründe bedeutet das [[Patronat|Patronatsrecht]] des Kaysers, in den unmittelbaren oder auch mittelbaren Capiteln eine Pfründe zu vergeben'' (1801) <ref>Quelle: Repertorium des gesammten positiven Rechts der Deutschen </ref> | ||
====Fußnoten==== | ====Fußnoten==== | ||
<references/> | <references/> | ||
[[Kategorie:Amtssprache im Fürstbistum Münster]] | |||
[[Kategorie:Lateinischer Begriff]] | |||
[[Kategorie:Rechtsbegriff]] | [[Kategorie:Rechtsbegriff]] |
Aktuelle Version vom 6. November 2017, 11:58 Uhr
Erklärung
- Bedeutung
- Abgeleitet von patronatus ( lat.), die Würde, das Amt und Recht (Patronatsrecht) eines Schutzherrn (Stifter, Landesherr), namentlich die Befugnis eine Pfarre oder Pfründe zu vergeben. [1]
- Beispiele
- wer eine Kirche baut, oder hinlänglich dotirt, erlangt dadurch ein Recht zum Patronat [2]
- daher findet man dort [Westfalen] gerichtsbarkeit, patronatrecht, mühle, holzgraffschaft und alles, was ehedem zur vogtei gehört, auf ein haupt vereiniget [3]
- dieweil in unseren katholischen kirchspielen größtenteils und der regel nach das Patronatsrecht uns, als dem landesfürsten zusteht (1794) [4]
- Königspfründe bedeutet das Patronatsrecht des Kaysers, in den unmittelbaren oder auch mittelbaren Capiteln eine Pfründe zu vergeben (1801) [5]
Fußnoten
- ↑ Quelle: Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm
- ↑ Quelle: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794
- ↑ Quelle: Möser, Justus: Gesellschaft und Staat : eine Auswahl aus seinen Schriften (1921)
- ↑ Quelle: Roth, August: Die Rechtsverhältnisse der landesherrlichen Beamten in der Markgrafschaft Baden-Durlach im 18. Jahrhundert
- ↑ Quelle: Repertorium des gesammten positiven Rechts der Deutschen