Vogtding: Unterschied zwischen den Versionen

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;Quellvarianten: '''vaightgedinge, vogedding, voytding ''' = Vogtgericht  
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;1.Bedeutung: Vogtgericht, das Ding (= Gericht)  eines [[Vogt|Vogtes]],  besonders eines Schutz- und Schirmherrens geistlicher Stifter, zunächt über die [[Hintersasse|Hintersassen]] einer geistlichen Einrichtung, später auch über Einwohner eines [[Kirchspiel|Kirchspiels]] im Eigentum eines Landesherrn.  
;1.Bedeutung: Vogtgericht, das Ding (= Gericht)  eines [[Vogt|Vogtes]],  besonders eines Schutz- und Schirmherrens geistlicher Stifter, zunächt über die [[Hintersasse|Hintersassen]] einer geistlichen Einrichtung, später auch über Einwohner eines [[Kirchspiel|Kirchspiels]] im Eigentum eines Landesherrn.  

Version vom 2. November 2017, 16:45 Uhr

Erklärung

Ableitung aus „Vogt“ und „Ding


Quellvarianten
vaightgedinge, vogedding, voytding = Vogtgericht
1.Bedeutung
Vogtgericht, das Ding (= Gericht) eines Vogtes, besonders eines Schutz- und Schirmherrens geistlicher Stifter, zunächt über die Hintersassen einer geistlichen Einrichtung, später auch über Einwohner eines Kirchspiels im Eigentum eines Landesherrn.
Beispiel
1260 übertrug Wilhelm von Holte, Bischof von Münster, seiner Schwester Jutta von Holte, Äbtissin zu Nottuln, das Vogtding über die Kirche u. das Kloster. Die zeitliche Äbtissin war bereits im Besitz des (Archidiakonalgerichtsbarkeit) über die Nottulner Kirche (Kirchspiel). [1]

Fußnote

  1. Quelle: Westfälisches Urkundenbuch (WUB) III. Nr. 654.