Zigarrenmacher: Unterschied zwischen den Versionen
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Erst am 15. Juni 1883 verabschiedet der Reichstag das "Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter". Darin geregelt sind Krankengeld, ärztliche Behandlung, Krankenhaus, Sterbegeld und Mutterschaftshilfe. | Erst am 15. Juni 1883 verabschiedet der Reichstag das "Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter". Darin geregelt sind Krankengeld, ärztliche Behandlung, Krankenhaus, Sterbegeld und Mutterschaftshilfe. | ||
Zwar hatte die schon vorher existierende staatliche Gewerbeaufsicht die gesundheitliche Gefährdung | Zwar hatte die schon vorher existierende staatliche Gewerbeaufsicht die gesundheitliche Gefährdung der Zigarrenarbeiterschaft erkannt, doch erst 1888 traten Arbeitsschutzbestimmungen in Kraft. Diese stellten zumindest in den Fabriken bestimmte Bedingungen an die Arbeitsräume und deren hygienische Ausstattung. So sollte wegen der Aus¬dünstungen des Tabaks pro Arbeitskraft mindestens ein Luftraum von 7 Kubikmetern, ab 1907 von 10 Kubikmetern zur Verfügung stehen. Die Arbeitsräume mussten mindestens 3 Meter hoch sein. | ||
Allerdings galten diese Bestimmungen für die Heiomarbeit noch nicht. Erst 1813 kam es zu gesetzlichen Auflagen auf Reichebene. <ref> Quelle: LWL-Freilichtmuseum Hagen, 58091 Hagen, Tabakausstellung]]</ref> | Allerdings galten diese Bestimmungen für die Heiomarbeit noch nicht. Erst 1813 kam es zu gesetzlichen Auflagen auf Reichebene. <ref> Quelle: LWL-Freilichtmuseum Hagen, 58091 Hagen, Tabakausstellung]]</ref> |
Version vom 26. September 2017, 16:34 Uhr
Einleitung
Als sich im späten 19. Jahrhundert die Zigarrenherstellung als Teil der Zigarrenfabrikation zu den Zigarrenmachern in die ländlichen Gebiete verlagerte, wurde sie zu einem großen Teil als Heimarbeit betrieben.
Zur Grundausstattung des Arbeitsplatzes eines Zigarrenmachers, egal ob in der Heimarbeit, der Manufaktur oder in der Fabrik, gehörten Arbeitstisch, Rollbrett, Zigarrenmesser, in den 1860er Jahren ergänzt durch Wickelformen und Spindelpresse.
Arbeitsschutz bei der Zigarrenherstellung
Nikotin,Tabakstaub und Tabakdunsf gefährdeten die Gesundheit der Zigarrenarbeiter und -arbeiterinnen. Erkrankungen der Atemwege und der Verdauungsorgane gehörten zu den häufigsten Krankheitsbil¬dern.
Blutarmut (Anämie) und Bleichsucht, Menstruationsstörungen und Erkrankungen im Genitalbereich wurden bei Tabakarbeiterinnen um 1900 öfter festgestellt als bei Arbeiterinnen anderer Branchen. Auch die Kindersterblichkeit war in Tabakarbeiterfamilien höher als in anderen Arbeiterfamilien.
Erst am 15. Juni 1883 verabschiedet der Reichstag das "Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter". Darin geregelt sind Krankengeld, ärztliche Behandlung, Krankenhaus, Sterbegeld und Mutterschaftshilfe.
Zwar hatte die schon vorher existierende staatliche Gewerbeaufsicht die gesundheitliche Gefährdung der Zigarrenarbeiterschaft erkannt, doch erst 1888 traten Arbeitsschutzbestimmungen in Kraft. Diese stellten zumindest in den Fabriken bestimmte Bedingungen an die Arbeitsräume und deren hygienische Ausstattung. So sollte wegen der Aus¬dünstungen des Tabaks pro Arbeitskraft mindestens ein Luftraum von 7 Kubikmetern, ab 1907 von 10 Kubikmetern zur Verfügung stehen. Die Arbeitsräume mussten mindestens 3 Meter hoch sein.
Allerdings galten diese Bestimmungen für die Heiomarbeit noch nicht. Erst 1813 kam es zu gesetzlichen Auflagen auf Reichebene. [1]
Fußnoten
- ↑ Quelle: LWL-Freilichtmuseum Hagen, 58091 Hagen, Tabakausstellung]]