AVB 1867-07-075: Unterschied zwischen den Versionen

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An die Minister des Krieges und der Marine und des Innern.
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Version vom 1. Mai 2017, 08:03 Uhr

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Preußen-Flagge-Web.png preußisches Armee-Verordnungs-Blatt (AVB)
1867 Verordnung Nr. 75 Armee-Verordnungs-Blatt 1867/7

Signatur

Datum

14.06.1867

Titel

Betrifft die Eintheilung der Ersatz-Reserve in zwei Klassen

Berlin, den 14. Juni 1867

Um den Rekruten-Bedarf der Ersatz-Truppentheile der Armee für den Mobilmachungsfall jederzeit bereit zu stellen, bestimme Ich hierdurch Folgendes:

1. Die Ersatz-Reserve wird in zwei Klassen eingetheilt. Zur ersten Klasse gehören diejenigen Mannschaften, welche von den Ersatzbehörden für den Fall eines Krieges zur Einstellung ohne nochmalige Musterung für geeignet erachtet werden.
Zur zweiten Klasse gehören alle Ersatz-Reservisten, welche nicht für die erste Klasse bestimmt werden.
2. Zur ersten Klasse der Ersatz-Reserve werden in jedem Armee-Korps-Bezirk alljährlich so viele Mannschaften designiert, daß der erste Rekruten-Bedarf der Ersatz-Truppentheile, einschließlich der Handwerker-Abtheilungen, mit 5 Jahrgängen dieser Klasse gedeckt werden kann.
3. Die Mannschaften der ersten Klasse der Ersatz-Reserve treten in die Kategorie der Soldaten des Beurlaubtenstandes und stehen ebenso wie diese unter der Kontrolle der Landwehr-Behörden.
4. Die Dienstverpflichtung in der ersten Klasse der Ersatz-Reserve beträgt 5 Jahre; nach Beendigung derselben erfolgt der Uebertritt zur zweiten Klasse.
5. Bei eintretender Mobilmachung können die Mannschaften der ersten Klasse der Ersatz-Reserve je nach Bedarf durch die Militair-Behörden sofort eingezogen werden.
Ihre häuslichen Verhältnisse sind Event. bei der Einberufung zu prüfen. Bei dem Truppentheil findet eine jährliche Superrevision statt.

Berlin, den 23. Mai 1867

gez. Wilhelm
ggez. v. Roon Graf zu Eulenburg

An die Minister des Krieges und der Marine und des Innern.