Majorenn: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 30. September 2006, 17:21 Uhr
majorenn
- Bedeutung
- volljährig, mündig [1]
In Kirchenbüchern vorkommend z.B. in Sterbeeinträgen im Zusammenhang mit den hinterlassenen Kindern des Verstorbenen (Beispiel aus einem Sterbeeintrag in der Rubrik "Ob der Verstorbene verheirathet war, und Kinder hinterlaßen.": eine Wittwe, drei Töchter majorenn ist 1. Friederika, 2. Christina, und 3. Amalia Trobitzsch auch 7 Stiefkinder, als 2 Söhne u. 5 Töchter [2])
- Vergleiche
- minorenn
- ↑ Artikel majorenn im Deutschen Rechtswörterbuch
- ↑ Kirchenbuch der ev. Kirche in Gräfenhainichen, Sterbeeintrag Nr. 63 des Jahres 1840