Schweizerisches Bürgerrecht: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
== Allgemeines ==
Zum Bürgerrechte gehören immer das Bürgerrecht der Heimatgemeinde, Bürgerrecht des entsprechenden Kantons und das Schweizer Bürgerrecht.
Zum Bürgerrechte gehören immer das Bürgerrecht der Heimatgemeinde, Bürgerrecht des entsprechenden Kantons und das Schweizer Bürgerrecht.


Zeile 6: Zeile 8:


Um die Sache mit dem Bürgerrecht aber noch komplizierter zu machen, gibt es neben den Einwohnergemeinden mit ihren '''Heimatberechtigten'' oft auch noch sogenannte '''Bürgergemeinden''', '''Ortsgemeinden''' oder '''Ortsbürger'''. Dies sind Körperschaften aus früheren Zeiten von vollberechtigten Stadtbürgern und Dorfgenossen. Sie mussten ihre politischen Rechte im 19. Jahrhundert zwar an die offenen Einwohnergemeinden abtreten. Die Nutzungsrechte der Dörfer und Städte (Bürgergüter) durften sie aber weiter verwalten und ihren '''Bürgern''' zukommen lassen.
Um die Sache mit dem Bürgerrecht aber noch komplizierter zu machen, gibt es neben den Einwohnergemeinden mit ihren '''Heimatberechtigten'' oft auch noch sogenannte '''Bürgergemeinden''', '''Ortsgemeinden''' oder '''Ortsbürger'''. Dies sind Körperschaften aus früheren Zeiten von vollberechtigten Stadtbürgern und Dorfgenossen. Sie mussten ihre politischen Rechte im 19. Jahrhundert zwar an die offenen Einwohnergemeinden abtreten. Die Nutzungsrechte der Dörfer und Städte (Bürgergüter) durften sie aber weiter verwalten und ihren '''Bürgern''' zukommen lassen.
== Allgemeines ==
Zum Bürgerrechte gehören immer das Bürgerrecht der Heimatgemeinde, Bürgerrecht des entsprechenden Kantons und das Schweizer Bürgerrecht.
Diese '''Heimatgemeinde''', der '''Bürgerort''' oder '''Heimatort''' ist in vielen Fällen nicht die Gemeinde, in der man geboren ist oder in der man wohnt, sondern der "Ort der Väter"! Einige Schweizer haben zu ihrer Heimatgemeinde keinen Bezug mehr, da die Familie schon vor mehreren Generationen weggezogen ist.
Das Bürgerrecht einer Gemeinde wird durch Geburt, Heirat oder durch "Einbürgerung" erworben. Bei der Einbürgung eines Neuzuzügers müssen in der Regel die übrigen im Ort wohnhaften Schweizern zustimmen und der Neubürger zahlt  einen aus dem steuerbaren Einkommen errechneten Betrag, um heimatberechtigt zu werden.
Um die Sache mit dem Bürgerrecht aber noch komplizierter zu machen, gibt es neben den Einwohnergemeinden mit ihren '''Heimatberechtigten''' oft auch noch sogenannte '''Bürgergemeinden''', '''Ortsgemeinden''' oder '''Ortsbürger'''. Dies sind Körperschaften aus früheren Zeiten von vollberechtigten Stadtbürgern und Dorfgenossen. Sie mussten ihre politischen Rechte im 19. Jahrhundert zwar an die offenen Einwohnergemeinden abtreten. Die Nutzungsrechte der Dörfer und Städte (Bürgergüter) durften sie aber weiter verwalten und ihren '''Bürgern''' zukommen lassen.


== Unterstützungsbedürftigkeit ==
== Unterstützungsbedürftigkeit ==
Zeile 22: Zeile 15:


Weil die Unterstützung (Sozialhilfe, Stipendien etc.) meist durch die Einwohnergemeinde übernommen wird, besteht seit dem 20. Jahrhundert in der Regel kein Grund, sich am neuen Wohnort einzukaufen. Daher lassen sich viele Familennamen eindeutig einer bestimmten Gegend zuordnen.
Weil die Unterstützung (Sozialhilfe, Stipendien etc.) meist durch die Einwohnergemeinde übernommen wird, besteht seit dem 20. Jahrhundert in der Regel kein Grund, sich am neuen Wohnort einzukaufen. Daher lassen sich viele Familennamen eindeutig einer bestimmten Gegend zuordnen.
== Familienregister ==
Geburt, Hochzeit, Tod werden zwar am Wohnort der Schweizer erfasst. Sie werden aber zugleich in der Heimatgemeinde registriert. Die Heimatgemeinde führt die Familienregister! In der Wohngmeinde hinterlegt man für die Dauer seines Aufenthaltes seinen "Heimatschein".
Damit sind die wichtigsten zivilstandsamtlichen Daten gesammelt in der Bürgermeinde oder dem entsprechenden Archiv einsehbar.
== Unterstützungsbedürftigkeit ==
Wurde ein Schweizer "armengenössig", d.h. unterstützungsbedürftig, so hatte die Heimatgemeinde für ihn aufzukommen. Auch war die Unterbringung in einem Altersheim Sache der Heimatgemeinde. Heute werden diese sozialen Aufgaben meist von der Einwohnergemeinde (Wohnort-Gemeinde), in der die Person die letzten 2 Jahre wohnhaft war, übernommen. Kommt der Sozialhilfebezüger direkt aus dem Ausland, übernimmt wiederum die Heimatgemeinde die Unterstützung.
Bei Hungernöten haben viele Gemeinden den  verarmenten Personen die Passage in ein überseeisches Land bezahlt, wie dies auch in anderen deutschsprachigen Gebieten vorgekommen ist.
Weil die Unterstützung (Sozialhilfe, Stipendien etc.) meist durch die Einwohnergemeinde übernommen wird, besteht seit dem 20. Jahrhundert in der Regel kein Grund, sich am neuen Wohnort einzukaufen. Daher lassen sich viele Familennamen eindeutig einer bestimmten Gegend zuordnen.
== Familienregister ==
Geburt, Hochzeit, Tod werden zwar am Wohnort der Schweizer erfasst. Sie werden aber zugleich in der Heimatgemeinde registriert. Die Heimatgemeinde führt die Familienregister! In der Wohngmeinde hinterlegt man für die Dauer seines Aufenthaltes seinen "Heimatschein".
Damit sind die wichtigsten zivilstandsamtlichen Daten gesammelt in der Bürgermeinde oder dem entsprechenden Archiv einsehbar.


== Familienregister ==
== Familienregister ==

Version vom 3. Januar 2005, 17:51 Uhr

Allgemeines

Zum Bürgerrechte gehören immer das Bürgerrecht der Heimatgemeinde, Bürgerrecht des entsprechenden Kantons und das Schweizer Bürgerrecht.

Diese Heimatgemeinde, der Bürgerort oder Heimatort ist in vielen Fällen nicht die Gemeinde, in der man geboren ist oder in der man wohnt, sondern der "Ort der Väter"! Einige Schweizer haben zu ihrer Heimatgemeinde keinen Bezug mehr, da die Familie schon vor mehreren Generationen weggezogen ist.

Das Bürgerrecht einer Gemeinde wird durch Geburt, Heirat oder durch "Einbürgerung" erworben. Bei der Einbürgung eines Neuzuzügers müssen in der Regel die übrigen im Ort wohnhaften Schweizern zustimmen und der Neubürger zahlt einen aus dem steuerbaren Einkommen errechneten Betrag, um heimatberechtigt zu werden.

Um die Sache mit dem Bürgerrecht aber noch komplizierter zu machen, gibt es neben den Einwohnergemeinden mit ihren Heimatberechtigten oft auch noch sogenannte Bürgergemeinden', Ortsgemeinden oder Ortsbürger. Dies sind Körperschaften aus früheren Zeiten von vollberechtigten Stadtbürgern und Dorfgenossen. Sie mussten ihre politischen Rechte im 19. Jahrhundert zwar an die offenen Einwohnergemeinden abtreten. Die Nutzungsrechte der Dörfer und Städte (Bürgergüter) durften sie aber weiter verwalten und ihren Bürgern zukommen lassen.

Unterstützungsbedürftigkeit

Wurde ein Schweizer "armengenössig", d.h. unterstützungsbedürftig, so hatte die Heimatgemeinde für ihn aufzukommen. Auch war die Unterbringung in einem Altersheim Sache der Heimatgemeinde. Heute werden diese sozialen Aufgaben meist von der Einwohnergemeinde (Wohnort-Gemeinde), in der die Person die letzten 2 Jahre wohnhaft war, übernommen. Kommt der Sozialhilfebezüger direkt aus dem Ausland, übernimmt wiederum die Heimatgemeinde die Unterstützung. Bei Hungernöten haben viele Gemeinden den verarmenten Personen die Passage in ein überseeisches Land bezahlt, wie dies auch in anderen deutschsprachigen Gebieten vorgekommen ist.

Weil die Unterstützung (Sozialhilfe, Stipendien etc.) meist durch die Einwohnergemeinde übernommen wird, besteht seit dem 20. Jahrhundert in der Regel kein Grund, sich am neuen Wohnort einzukaufen. Daher lassen sich viele Familennamen eindeutig einer bestimmten Gegend zuordnen.

Familienregister

Geburt, Hochzeit, Tod werden zwar am Wohnort der Schweizer erfasst. Sie werden aber zugleich in der Heimatgemeinde registriert. Die Heimatgemeinde führt die Familienregister! In der Wohngmeinde hinterlegt man für die Dauer seines Aufenthaltes seinen "Heimatschein".

Damit sind die wichtigsten zivilstandsamtlichen Daten gesammelt in der Bürgermeinde oder dem entsprechenden Archiv einsehbar.