Baden/Staatshandbuch 1880/432: Unterschied zwischen den Versionen

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<big>Der Zolldirektion untergeordnete BEhörden:</big>
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'''1. Haupt-Zoll- und Haupt-Steuerämter.'''
'''1. Haupt-Zoll- und Haupt-Steuerämter.'''
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{{NE}}Die Haupt-Zollämter bilden nach Maßgabe der für das Deutsche Reich gültigen BEstimmungen die BEzirksverwlatungs-Behörden und BEzirkskassen für die für Rechnung des Reichs zur Erhebung kommenden Zölle,
{{NE}}Die Haupt-Zollämter bilden nach Maßgabe der für das Deutsche Reich gültigen BEstimmungen die Bezirksverwlatungs-Behörden und Bezirkskassen für die für Rechnung des Reichs zur Erhebung kommenden Zölle, Rübenzucker-Steuer, Salzsteuer und Spielkarten-Stempelabgabe, sowie für die privaten Zollgefälle. Bezüglich der Tabaksteuer steht den Haupt-Zollämtern nur die Abfertigung von zur Ausfuhr angemeldeten Rohtabaken und Tabaksfabrikaten, sowie die Gewährung der Steuervergütung auf Grund der §§ 30 und 31 des Gesetzes über die Besteuerung des Tabaks zu, während die Erhebung und Verwaltung der TAbaksteuer den Obereinnehmereien (Haupt-Steuerämters) je für ihren Steuerbezirk zugewiesen ist. Einzig für den Obereinnehmerei-Bezirk Mannheim steht die Erhebung und Verwaltung der Tabaksteuer dem dortigen Haupt-Zollamte zu.
 
{{NE}}Den nach Vorstehendem der Zolldirektion unterstehenden Behörden steht bezüglich der von ihnen verwalteten Gefälle, den Hauptzollämtern überdies bezüglich der Wechselstempelsteuer die Verfolgung der Zuwiderhandlungen gegen die bezüglichen Steuergesetze zu; sie können , wegen solcher Zuwiderhandlungen Strafbescheide erlassen, wenn nur Geldstrafe oder Einziehung zu erkennen ist.
 
{{NE}}Wo der Dienst von Obereinnehmereien mit Haupt-Zollämtern vereinigt ist, führen diese den Namen Haupt-Steuerämter.
 
{{NE}}Zur Besorgung der Zollabfertigungen und Erhebung der Zollgefälle an minder wichtigen Verkehrsplätzen sind Neben-Zollämter I. und II. Klasse (im Innern des Landes Unter-Steuerämter) bestellt.

Version vom 25. Oktober 2016, 16:12 Uhr

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Baden/Staatshandbuch 1880
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Revisoren:

Hermann Castorph. Orden?
Ernst Friedrich v. Beck.
Hermann Frank.
Frank Göller.
......

Registratoren:

Ludwig Becker.
August Stocker.
1 Registraturassistent, 1 Kanzleiassistent, 2 Dekopisten, 2 Kanzleidiener.

Der Zolldirektion untergeordnete Behörden:

1. Haupt-Zoll- und Haupt-Steuerämter.

      Die Haupt-Zollämter bilden nach Maßgabe der für das Deutsche Reich gültigen BEstimmungen die Bezirksverwlatungs-Behörden und Bezirkskassen für die für Rechnung des Reichs zur Erhebung kommenden Zölle, Rübenzucker-Steuer, Salzsteuer und Spielkarten-Stempelabgabe, sowie für die privaten Zollgefälle. Bezüglich der Tabaksteuer steht den Haupt-Zollämtern nur die Abfertigung von zur Ausfuhr angemeldeten Rohtabaken und Tabaksfabrikaten, sowie die Gewährung der Steuervergütung auf Grund der §§ 30 und 31 des Gesetzes über die Besteuerung des Tabaks zu, während die Erhebung und Verwaltung der TAbaksteuer den Obereinnehmereien (Haupt-Steuerämters) je für ihren Steuerbezirk zugewiesen ist. Einzig für den Obereinnehmerei-Bezirk Mannheim steht die Erhebung und Verwaltung der Tabaksteuer dem dortigen Haupt-Zollamte zu.

      Den nach Vorstehendem der Zolldirektion unterstehenden Behörden steht bezüglich der von ihnen verwalteten Gefälle, den Hauptzollämtern überdies bezüglich der Wechselstempelsteuer die Verfolgung der Zuwiderhandlungen gegen die bezüglichen Steuergesetze zu; sie können , wegen solcher Zuwiderhandlungen Strafbescheide erlassen, wenn nur Geldstrafe oder Einziehung zu erkennen ist.

      Wo der Dienst von Obereinnehmereien mit Haupt-Zollämtern vereinigt ist, führen diese den Namen Haupt-Steuerämter.

      Zur Besorgung der Zollabfertigungen und Erhebung der Zollgefälle an minder wichtigen Verkehrsplätzen sind Neben-Zollämter I. und II. Klasse (im Innern des Landes Unter-Steuerämter) bestellt.