Baden/Staatshandbuch 1880/262: Unterschied zwischen den Versionen
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<big>E. Armenbad in Baden.</big> | |||
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{{NE}}In dem Armenbad zu Baden wird solchen armen Krnaken, welche nach ärztlichem Gutachten von dem Gebrauche der Badener Thermen (Trinken oder Baden) Genesung oder wenigstens Linderung ihrer Leiden erwarten können, während der Sommermonate unentgeltlich Verpflegung und ärztliche Behandlung gewährt. | |||
{{NE}}Die aus Staatsmitteln unterhaltene Anstalt besitzt die Zimmer- und Badeeinrichtung für 60 Kranke und ist in der Regel vom Anfang Mai bis Ende September vollständig besetzt. | |||
{{NE}}Die Aufsicht über die Anstalt führt die aus dem Bezirksbeamten, 2 Aerzten und 4 weiteren Mitgliedern bestehende Badeanstalten-Kommission in Baden, die in Angelegenheiten des Armenbades dem Verwaltungshof und in letzter Reihe dem Ministerium des Innern untergeordnet ist. | |||
Hausarzt: <tt>Dr.</tt> Franz ''Heiligenthal''. Orden? | |||
Hausmeister ''Windisch''. | |||
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In diesr Anstalt werden Personen aufgenommen, welche wiederholt wegen Landstreicherei, Bettelns, gewerbsmäßiger Unzucht, Arbeitsscheu u.s.w. bestraft und der Landes-Polizeibehörde überwiesen worden sind. (§362 d R.St.G.) Die Aufgabe der Anstalt ist, diese Leute an deine regelmäßige Beschäftigung zu gewöhnen. | |||
{{NE}}Die Aufnahme ordnet der betreffende Landeskommissär an. | |||
{{NE}}Die Kosten der Unterhaltung werden zum Theil von dem Armenverband der Pfleglinge, zum Theil von der Staatskasse getragen. | |||
{{NE}}Die unmittelbare Aufsicht über die Anstalt führt ein für diesen Zweck besonders gebildeter Verwaltungsrath, bestehend aus dem Vorstand des Brezirksamts als vorsitzenden, dem Vorstand der Anstalt, dem Hausarzt, dem Anstaltsgeistlichen, dem Bürgermeister und zwei vom Ministerium des Innern zu ernennenden Einwohnern des Ortes. Die oberen Aufsichtsbehörden sind der Verwaltungshof und in letzter Reihe das Ministerium des Innern. | |||
{{NE}}Die näheren Bestimmungen über die Bedingungen der Aufnahme, über das einzuhaltenden Verfahren etc. enthält die Verordnung vom 4, Mai 1872(Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. XXI). |
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E. Armenbad in Baden.
In dem Armenbad zu Baden wird solchen armen Krnaken, welche nach ärztlichem Gutachten von dem Gebrauche der Badener Thermen (Trinken oder Baden) Genesung oder wenigstens Linderung ihrer Leiden erwarten können, während der Sommermonate unentgeltlich Verpflegung und ärztliche Behandlung gewährt.
Die aus Staatsmitteln unterhaltene Anstalt besitzt die Zimmer- und Badeeinrichtung für 60 Kranke und ist in der Regel vom Anfang Mai bis Ende September vollständig besetzt.
Die Aufsicht über die Anstalt führt die aus dem Bezirksbeamten, 2 Aerzten und 4 weiteren Mitgliedern bestehende Badeanstalten-Kommission in Baden, die in Angelegenheiten des Armenbades dem Verwaltungshof und in letzter Reihe dem Ministerium des Innern untergeordnet ist.
Hausarzt: Dr. Franz Heiligenthal. Orden?
Hausmeister Windisch.
F. Polizeiliches Arbeitshaus.
a. Männerabtheilung in Kislau.
b. Weiberabtheilung in Bruchsal.
In diesr Anstalt werden Personen aufgenommen, welche wiederholt wegen Landstreicherei, Bettelns, gewerbsmäßiger Unzucht, Arbeitsscheu u.s.w. bestraft und der Landes-Polizeibehörde überwiesen worden sind. (§362 d R.St.G.) Die Aufgabe der Anstalt ist, diese Leute an deine regelmäßige Beschäftigung zu gewöhnen.
Die Aufnahme ordnet der betreffende Landeskommissär an.
Die Kosten der Unterhaltung werden zum Theil von dem Armenverband der Pfleglinge, zum Theil von der Staatskasse getragen.
Die unmittelbare Aufsicht über die Anstalt führt ein für diesen Zweck besonders gebildeter Verwaltungsrath, bestehend aus dem Vorstand des Brezirksamts als vorsitzenden, dem Vorstand der Anstalt, dem Hausarzt, dem Anstaltsgeistlichen, dem Bürgermeister und zwei vom Ministerium des Innern zu ernennenden Einwohnern des Ortes. Die oberen Aufsichtsbehörden sind der Verwaltungshof und in letzter Reihe das Ministerium des Innern.
Die näheren Bestimmungen über die Bedingungen der Aufnahme, über das einzuhaltenden Verfahren etc. enthält die Verordnung vom 4, Mai 1872(Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. XXI).