Baden/Staatshandbuch 1880/260: Unterschied zwischen den Versionen
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noch 4 Hilfsärzte thätig. Sämmtliche, wie auch der katholische und der evangelische Hausgeistliche, sind ausschließlich für die Anstalt angestellt. | |||
{{NE}}Der Haushalt und die Verrechnung wird gleichfalls durch besondere Angestellte - Verwalter, Buchhalter und Oekonom - besorgt. | |||
{{NE}}Die Anstalt ist ihrem vorherrschenden Charakter nach Heilanstalt. Sie ist zunächst für inländische Kranke bestimmt; Ausländer finden nur Aufnahme, wenn und insoweit der vorhandene Raum nich für Inländer in anspruch genommen ist. | |||
{{NE}}Die unmittelbare Aufsicht über die Anstalt wird von dem Verwaltungshof ausgeübt, die obere Aufsicht von dem Ministerium des Innern. | |||
{{NE}}Im Jahr 1878 zöhlte die Anstalt durchschnittlich 475 Kanke, darunter etwa 40 Ausländer. | |||
{{NE}}Für die Verpflegung etc. der Kranken bestehen, jeden Lebensgewohnheiten derselben entsprechend, vier verschiedene KLassen, nach welchen auch die für die vermöglichen Inländer zu leistenden Vergütungen festgesetzt werden. | |||
{{NE}}Für die unvermöglichen inländischen Kranken werden Seitens der unterstutzungspflichtigen Heimathsgemeinden oder fonds geringere Beiträge in anspruch genommen. Die Ausländer, welche übrigens nur in den zwei obersten Verpflegungsklasssen Aufnahme finden, müssen höhere Vergütungen bezahlen, als Inländer. Was durch diese Vergütungen an den Kosten der Unterhaltung der Anstalt nicht gedeckt wird, schießt die Staatskasse zu. | |||
{{NE}}Das Statut, welches die Bedingenungen der Aufnahme der Behandlung der Kranken in der anstalt etc. regelt, ist abgedruckt in dem Reg.-Bl. Nr. 13 vom 1865. |
Version vom 13. September 2016, 10:20 Uhr
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noch 4 Hilfsärzte thätig. Sämmtliche, wie auch der katholische und der evangelische Hausgeistliche, sind ausschließlich für die Anstalt angestellt.
Der Haushalt und die Verrechnung wird gleichfalls durch besondere Angestellte - Verwalter, Buchhalter und Oekonom - besorgt.
Die Anstalt ist ihrem vorherrschenden Charakter nach Heilanstalt. Sie ist zunächst für inländische Kranke bestimmt; Ausländer finden nur Aufnahme, wenn und insoweit der vorhandene Raum nich für Inländer in anspruch genommen ist.
Die unmittelbare Aufsicht über die Anstalt wird von dem Verwaltungshof ausgeübt, die obere Aufsicht von dem Ministerium des Innern.
Im Jahr 1878 zöhlte die Anstalt durchschnittlich 475 Kanke, darunter etwa 40 Ausländer.
Für die Verpflegung etc. der Kranken bestehen, jeden Lebensgewohnheiten derselben entsprechend, vier verschiedene KLassen, nach welchen auch die für die vermöglichen Inländer zu leistenden Vergütungen festgesetzt werden.
Für die unvermöglichen inländischen Kranken werden Seitens der unterstutzungspflichtigen Heimathsgemeinden oder fonds geringere Beiträge in anspruch genommen. Die Ausländer, welche übrigens nur in den zwei obersten Verpflegungsklasssen Aufnahme finden, müssen höhere Vergütungen bezahlen, als Inländer. Was durch diese Vergütungen an den Kosten der Unterhaltung der Anstalt nicht gedeckt wird, schießt die Staatskasse zu.
Das Statut, welches die Bedingenungen der Aufnahme der Behandlung der Kranken in der anstalt etc. regelt, ist abgedruckt in dem Reg.-Bl. Nr. 13 vom 1865.