Baden/Staatshandbuch 1880/258: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(automatisch angelegt)
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
Zeile 1: Zeile 1:
<noinclude>{{Hof- und Staatshandbuch des Großherzogthums Baden (1880)|257|280|259|unvollständig}}</noinclude>
<noinclude>{{Hof- und Staatshandbuch des Großherzogthums Baden (1880)|257|280|259|unkorrigiert}}</noinclude>
 
<center>
<big>Dem Verwaltungshof untergeordnete Stellen und Anstalten.</big>
 
'''A. Amtskassen.'''
</center>
 
{{NE}}Die ''Amtskassen'' vollziehen und verrechnen die Ausgaben, welche durch die Thätigkeit der Bezirksämter, der Amtsgerichte und der Gerichtsnotare entstehen, und erheben die Untersuchungs- und Straferstehungskosten, die in gerichtlichen und Polizeilichen Untersuchungen erwachsen. Besondere Verrechner sind für die Amtskasse nicht bestellt, vielmehr sind die deßfallsigen Funktionen den Domänenverwaltern, Obereinnehmern oder Hauptsteurer-beamten als Nebenverdienst übertragen.
 
<center>
(Siehe unter I. 1. Bezirksämter.)
 
'''B. Weltliche milde Stiftungen.'''
</center>
 
{{NE}}}Da das für Unterrichts- und Kulturzwecke gestiftete Vermögen seine besondere Verwaltungseinrichtung hat, so handelt es sich hier nur um jene Stiftungen, welche zu andern Zwecken, insbesondere der Armen- und Krankenpflege gewidmet sind.
 
{{NE}}Derartige Stiftungen werden, wo nicht frühere Anordnungen eines Stifters eine andere Verwaltung vorschreiben,
: 1) wenn sie für ''einen Ort'' bestimmt sind, regelmäßig durch den betreffenden ''Gemeinderath'' und nur in Ausnahmefällen durch besondere Stiftungsräthe, dagegen
: 2) wenn sie mehreren oder sämmtlichen Orten eines ''Amtsbezirks'' gewidmet sind, durch eigens hiefür bestellte Stiftungsräthe verwaltet,
: 3) die weltlichen Distrikts- und Landesstiftungen, d. h. Stiftungen, welche für einzelne Landestheile oder für das ganze Großherzogthum bestimmt sind, verwaltet der Verwaltungshof entweder unmittelbar selbst durch besondere am Sitze des betreffenden Fonds befindliche Verrechner oder mittelbar unter Zuzug von Verwaltungsräthen, welche seiner Leitung und Aufsicht unterstehen und in seinem Namen und Aufratg handeln.
 
Die nächste Aufsicht über die ''weltlichen Ortsstiftungen'' führen ''Bezirksämter'', die obere der Verwaltungshof. Die oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium des Innern. Die Aemter besorgen die Primärabhör der Rechnungen; wogegen die Oberabhör Sache des Verwaltungshofes ist.

Aktuelle Version vom 13. September 2016, 09:49 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Baden/Staatshandbuch 1880
Inhalt
<<<Vorherige Seite
[257]
Nächste Seite>>>
[259]
Datei:Baden-Staatshandbuch-1880.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.



Dem Verwaltungshof untergeordnete Stellen und Anstalten.

A. Amtskassen.

      Die Amtskassen vollziehen und verrechnen die Ausgaben, welche durch die Thätigkeit der Bezirksämter, der Amtsgerichte und der Gerichtsnotare entstehen, und erheben die Untersuchungs- und Straferstehungskosten, die in gerichtlichen und Polizeilichen Untersuchungen erwachsen. Besondere Verrechner sind für die Amtskasse nicht bestellt, vielmehr sind die deßfallsigen Funktionen den Domänenverwaltern, Obereinnehmern oder Hauptsteurer-beamten als Nebenverdienst übertragen.

(Siehe unter I. 1. Bezirksämter.)

B. Weltliche milde Stiftungen.

      }Da das für Unterrichts- und Kulturzwecke gestiftete Vermögen seine besondere Verwaltungseinrichtung hat, so handelt es sich hier nur um jene Stiftungen, welche zu andern Zwecken, insbesondere der Armen- und Krankenpflege gewidmet sind.

      Derartige Stiftungen werden, wo nicht frühere Anordnungen eines Stifters eine andere Verwaltung vorschreiben,

1) wenn sie für einen Ort bestimmt sind, regelmäßig durch den betreffenden Gemeinderath und nur in Ausnahmefällen durch besondere Stiftungsräthe, dagegen
2) wenn sie mehreren oder sämmtlichen Orten eines Amtsbezirks gewidmet sind, durch eigens hiefür bestellte Stiftungsräthe verwaltet,
3) die weltlichen Distrikts- und Landesstiftungen, d. h. Stiftungen, welche für einzelne Landestheile oder für das ganze Großherzogthum bestimmt sind, verwaltet der Verwaltungshof entweder unmittelbar selbst durch besondere am Sitze des betreffenden Fonds befindliche Verrechner oder mittelbar unter Zuzug von Verwaltungsräthen, welche seiner Leitung und Aufsicht unterstehen und in seinem Namen und Aufratg handeln.

Die nächste Aufsicht über die weltlichen Ortsstiftungen führen Bezirksämter, die obere der Verwaltungshof. Die oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium des Innern. Die Aemter besorgen die Primärabhör der Rechnungen; wogegen die Oberabhör Sache des Verwaltungshofes ist.