Baden/Staatshandbuch 1880/224: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(2 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
<noinclude>{{Hof- und Staatshandbuch des Großherzogthums Baden (1880)|223|246|225|unvollständig}}</noinclude>
<noinclude>{{Hof- und Staatshandbuch des Großherzogthums Baden (1880)|223|246|225|unkorrigiert}}</noinclude>


<center>
<center>
Zeile 34: Zeile 34:


<big>1. Bezirksämter (52).</big>
<big>1. Bezirksämter (52).</big>
</center>


{{NE}}Zum Zwecke der örtlichen Vollziehung der Aufgaben der sesammten inneren Staatsverwaltung ist das Großherzogtum in Bezirke - Amtsbezirke - abgetheilt, die ein Anzahl von Ortsgemeinden umfassen und in der Regel mit den untersten BEzirken für die Rechtspflege (Amtsgerichts-Bezirken) zusammenfallen.
{{NE}}Zum Zwecke der örtlichen Vollziehung der Aufgaben der sesammten inneren Staatsverwaltung ist das Großherzogtum in Bezirke - Amtsbezirke - abgetheilt, die ein Anzahl von Ortsgemeinden umfassen und in der Regel mit den untersten BEzirken für die Rechtspflege (Amtsgerichts-Bezirken) zusammenfallen.
Zeile 39: Zeile 40:
{{NE}}Die Staatsverwaltungs-Behörde für den BEzirk ist das ''Bezirksamt''.
{{NE}}Die Staatsverwaltungs-Behörde für den BEzirk ist das ''Bezirksamt''.


{{NE}}Die Aufganr der BEzirksämter ist im Allgemeinen die ''örtliche Ausführung'' der vollziehenden Staatsthötigkeit, insoweit hiefür weder die Gerichts- noch die Finanzbehörden berufen sind.
{{NE}}Die Aufganr der Bezirksämter ist im Allgemeinen die ''örtliche Ausführung'' der vollziehenden Staatsthötigkeit, insoweit hiefür weder die Gerichts- noch die Finanzbehörden berufen sind.


{{NE}}Insbesondere gehören zu ihrem Wirkungskreise alle diejenigen Gegenstände, welche unter die Leitung und Aufsicht des Ministeriums des INnern und des Handelsministeriums fallen. Dem Ministerium des Innern unmittelbar untergeordnet, haben die jedoch, soweit einzelne Zweige
{{NE}}Insbesondere gehören zu ihrem Wirkungskreise alle diejenigen Gegenstände, welche unter die Leitung und Aufsicht des Ministeriums des INnern und des Handelsministeriums fallen. Dem Ministerium des Innern unmittelbar untergeordnet, haben die jedoch, soweit einzelne Zweige

Aktuelle Version vom 7. September 2016, 10:03 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Baden/Staatshandbuch 1880
Inhalt
<<<Vorherige Seite
[223]
Nächste Seite>>>
[225]
Datei:Baden-Staatshandbuch-1880.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.



In Karlsruhe:

Für die Kreise Baden und Karlsruhe.

August Eisenlohr, Ministerialrath. Orden?

1 Registrator, 1 Kanzleidiener.

In Freiburg:

Für die Kreise Freiburg, Lörrach und Offenburg.

Sales Hebting, Ministerialrath. Orden?

1 Registrator, 1 Kanzleidiener.

In Konstanz:

Für die Kreise Konstanz, Villingen und Waldshut.

Karl Haas, Ministerialrath. Orden?

1 Registrator, 1 Kanzleidiener.

Dem Ministerium untergeordnete Behörden und Anstalten.

I. Staatsverwaltung.

1. Bezirksämter (52).

      Zum Zwecke der örtlichen Vollziehung der Aufgaben der sesammten inneren Staatsverwaltung ist das Großherzogtum in Bezirke - Amtsbezirke - abgetheilt, die ein Anzahl von Ortsgemeinden umfassen und in der Regel mit den untersten BEzirken für die Rechtspflege (Amtsgerichts-Bezirken) zusammenfallen.

      Die Staatsverwaltungs-Behörde für den BEzirk ist das Bezirksamt.

      Die Aufganr der Bezirksämter ist im Allgemeinen die örtliche Ausführung der vollziehenden Staatsthötigkeit, insoweit hiefür weder die Gerichts- noch die Finanzbehörden berufen sind.

      Insbesondere gehören zu ihrem Wirkungskreise alle diejenigen Gegenstände, welche unter die Leitung und Aufsicht des Ministeriums des INnern und des Handelsministeriums fallen. Dem Ministerium des Innern unmittelbar untergeordnet, haben die jedoch, soweit einzelne Zweige