Neumanns Orts-Lexikon des Deutschen Reichs 1894/XXXV: Unterschied zwischen den Versionen
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: über die Erklärung des Kriegs im Namen des Reichs, es sei denn, daß ein angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt; | |||
: üüÜber die Auflösung des Reichtags; | |||
: über die Feststellung der von der Kasse jedes Bundesstaats der Reichskasse schuldigen Beträge an zöllen und Verbrauchsabgaben; | |||
: über die Entlastung der Rechnungen von der Verwendung aller Einnahmen des Reichs; | |||
: über Dtreitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind; | |||
: über Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten,in deren Verfassung keine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist; | |||
: über Beschwerden wegen verweigerter oder gehemmter Rechtspflege etc. | |||
:: Der Bundesrat wählt die Mitglieder | |||
::: des Bundesamts für das Heimatswesen, | |||
::: des Disziplinarhofs und der Disziplinarkammern, | |||
::: des Patentamts, | |||
::: der auf Grund des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Okt. 1878 gebildeten Reichskommission, | |||
::: der Kommission zur Ausarbeitung eines bürgerlichen Gesetzbuchs, | |||
::: des Reichsgerichts, den Oberreichsanwalt und die Reichsanwalte, | |||
::: des Rechnungshofs sowie | |||
::: drei mitglieder des Reichsbankkuratoriums, | |||
::: vier mitglieder der Reichsschuldenkommission. | |||
:: Der Bundesrat bildet aus seiner Mitte dauernde ''Ausschüsse'': für dea Landheer und die FEstungen, für das Seewesen, für Zoll- und Steuerwesen, für Handel und Verkehr, für Eisenbahnen, Post und Telegraphen, für Justizwesen, für Rechnungswesen, für die auswärtigen Angelegenheiten. Außer diesen verfassungsmäßigen Ausschüsssen bestehen Ausschüsse für Elsaß-Lothringen, für die Verfassung und für die Geschäftsordnung. |
Version vom 26. Juni 2016, 15:55 Uhr
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Neumanns Orts-Lexikon des Deutschen Reichs 1894 | |
Inhalt | |
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- über die Erklärung des Kriegs im Namen des Reichs, es sei denn, daß ein angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt;
- üüÜber die Auflösung des Reichtags;
- über die Feststellung der von der Kasse jedes Bundesstaats der Reichskasse schuldigen Beträge an zöllen und Verbrauchsabgaben;
- über die Entlastung der Rechnungen von der Verwendung aller Einnahmen des Reichs;
- über Dtreitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind;
- über Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten,in deren Verfassung keine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist;
- über Beschwerden wegen verweigerter oder gehemmter Rechtspflege etc.
- Der Bundesrat wählt die Mitglieder
- des Bundesamts für das Heimatswesen,
- des Disziplinarhofs und der Disziplinarkammern,
- des Patentamts,
- der auf Grund des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Okt. 1878 gebildeten Reichskommission,
- der Kommission zur Ausarbeitung eines bürgerlichen Gesetzbuchs,
- des Reichsgerichts, den Oberreichsanwalt und die Reichsanwalte,
- des Rechnungshofs sowie
- drei mitglieder des Reichsbankkuratoriums,
- vier mitglieder der Reichsschuldenkommission.
- Der Bundesrat bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse: für dea Landheer und die FEstungen, für das Seewesen, für Zoll- und Steuerwesen, für Handel und Verkehr, für Eisenbahnen, Post und Telegraphen, für Justizwesen, für Rechnungswesen, für die auswärtigen Angelegenheiten. Außer diesen verfassungsmäßigen Ausschüsssen bestehen Ausschüsse für Elsaß-Lothringen, für die Verfassung und für die Geschäftsordnung.
- Der Bundesrat wählt die Mitglieder