Magistratsverfasssung (Westfalen): Unterschied zwischen den Versionen
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* [[Borken (Kreis Borken)#Verwaltung]] | * [[Borken (Kreis Borken)#Verwaltung]] | ||
* [[Haltern am See#Verwaltung]] | * [[Haltern am See#Verwaltung]] | ||
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====Entwicklungsbeispiel einer Ratsvervassung==== | ====Entwicklungsbeispiel einer Ratsvervassung==== |
Aktuelle Version vom 17. April 2016, 06:47 Uhr
Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Magistratsverfasssung
Einleitung
Der Magistrat oder Stadtrat vertrat bis 1802 eine Stadt nach Innen und nach Außen.
Grundlage: Magistratsverfasssung
Die Grundlage bildete die entweder vom Landesherrn gegebene oder selbst beschlossene lokale Magistratsverfasssung.
Beispiele von Wahlstatuten für Stadträte
- Minden 1301: Die angeseheneren männlichen Bürger (Schöffengeschlechter) wählen aus den Kaufleuten und den 3 Ämtern (Gilden) der Bäcker, Schuster und Fleischer ein Wahlkollegium von 40 männlichen Personen (22 Kaufleuten und je 6 Vertreter der genannten Ämter (Gilden), die aus ihrer Reihe die 12 eigentlichen Wahlmänner bestimmen. Diese wählen zweimal im Jahr aus den 40 Männern und der männlichen Gemeinheit (communitas civium) je 6 Ratsherren.
- Borken (Kreis Borken)#Verwaltung
- Haltern am See#Verwaltung
- Hamm#Verwaltung
Entwicklungsbeispiel einer Ratsvervassung
Literatur
- Isenmann, Eberhard: Die deutsche Stadt im Mittelalter 1150–1550. Stadtgestalt, Recht, Verfassung, Stadtregiment, Kirche, Gesellschaft, Wirtschaft ISBN 978-3-412-20940-7