Magistratsverfasssung (Westfalen): Unterschied zwischen den Versionen

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Die Grundlage bildete die entweder vom Landesherrn gegebene oder selbst beschlossene lokale [[Magistratsverfasssung (Westfalen)|Magistratsverfasssung]].
Die Grundlage bildete die entweder vom Landesherrn gegebene oder selbst beschlossene lokale [[Magistratsverfasssung (Westfalen)|Magistratsverfasssung]].


===Beispiele von Ratswahlstatuten===
===Beispiele von Wahlstatuten für [[Stadtrat (Westfalen)|Stadträte]]===
* [[Minden]] 1301: Die angeseheneren Bürger ([[Ratsgeschlecht|Schöffengeschlechter]]) wählen aus den Kaufleuten und den 3 [[Amt (Bedeutung)|Ämtern]] ([[Gilde|Gilden]]) der [[Bäcker]], [[Schuster]] und [[Fleischer]] ein Wahlkollegium von 40 Personen (22 Kaufleuten und je 6 Vertreter der genannten  [[Amt (Bedeutung)|Ämter]] ([[Gilde|Gilden]]), die aus ihrer Reihe die 12 eigentlichen Wahlmänner bestimmen. Diese wählen zweimal im Jahr aus den 40 und der Gemeinheit (communitas civium) je 6 Ratsherren.  
* [[Minden]] 1301: Die angeseheneren Bürger ([[Ratsgeschlecht|Schöffengeschlechter]]) wählen aus den Kaufleuten und den 3 [[Amt (Bedeutung)|Ämtern]] ([[Gilde|Gilden]]) der [[Bäcker]], [[Schuster]] und [[Fleischer]] ein Wahlkollegium von 40 Personen (22 Kaufleuten und je 6 Vertreter der genannten  [[Amt (Bedeutung)|Ämter]] ([[Gilde|Gilden]]), die aus ihrer Reihe die 12 eigentlichen Wahlmänner bestimmen. Diese wählen zweimal im Jahr aus den 40 und der Gemeinheit (communitas civium) je 6 Ratsherren.  
*  [[Borken (Kreis_Borken)#Verwaltung]]
*  [[Borken (Kreis_Borken)#Verwaltung]]

Version vom 15. April 2016, 14:24 Uhr

Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Magistratsverfasssung

Einleitung

Der Magistrat oder Stadtrat vertrat bis 1802 eine Stadt nach Innen und nach Außen.

Grundlage: Magistratsverfasssung

Die Grundlage bildete die entweder vom Landesherrn gegebene oder selbst beschlossene lokale Magistratsverfasssung.

Beispiele von Wahlstatuten für Stadträte

Entwicklungsbeispiel einer Ratsvervassung