Stadtrat (Westfalen): Unterschied zwischen den Versionen
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===Preussische Einschränkung des Titels 1833=== | ===Preussische Einschränkung des Titels 1833=== |
Version vom 15. April 2016, 08:27 Uhr
Aufgabe
Aufgabe des Magistrates oder Stadtrates ist die Beratung des Handelns zum Besten und zum Wohl der Stadt als Gemeinde.
Kollegium
Nach der lokalen Magistratsverfasssung handelt es sich um ein Kollegium, welches vor der Beschlussfassung berät. Je nach lokalen zeitlichen Gegebenheiten finden sich unterschiedliche Bezeichnungen in den Beurkundungen:
- Stadtrat
- Stadtmagistrat, Magistrat
- magistratus
- magistratus oppidanus
- magistratus civitatis
- senatus civium
Berufsbezeichnung
Die Bezeichnung "Stadtrat" führen die einzelnen, dem Kollegium angehörigen Mitglieder. Bezeichnungen in den Beurkundungen:
- Stadtrat
- senator urbis, Senator
Preussische Einschränkung des Titels 1833
Die Verleihung des Titels Stadtrat an Magistratsmitglieder ist für die sechs östlichen Provinzen durch Erlass vom 30.05.1833 nur auf Städte mit über 20 000 Einwohnern beschränkt (für Städte mit 20 000 bis 5.000 Einwohnern ist der Titel Ratsherr, für solche mit weniger als 5.000 Einwohnern nur der Titel Ratmann verleihbar.