Amtsblatt G 1860 No.6 Verord.43: Unterschied zwischen den Versionen
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↑ Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1860, Nr.6, Verordnung Nr.43, S.32 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums
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:Durch die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 28sten Dezember v.J. ist genehmigt worden, daß die im Kreise Sensburg belegenen beiden | :Durch die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 28sten Dezember v.J. ist genehmigt worden, daß die im Kreise Sensburg belegenen beiden<br> Ortschaften Alt- und Neu Ukta von dem Gutsbezirke der fiskalischen Cruttinner Forst abgetrennt und, mit einander vereinigt , zu einem<br>selbständigen Gemeindebezirke erklärt werden, was wir hiermit bekannt machen. <ref name="AMT60">Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1860, Nr.6, Verordnung Nr.43, S.32 {{MDZ|bsb10694639|54}}</ref> <noinclude><references/> [[Kategorie:Amtsblatt Regierungsbezirk Gumbinnen]]</noinclude> |
Aktuelle Version vom 1. April 2016, 12:11 Uhr
- 19.1.1860, Gumbinnen: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1860, No.6, Verordnung No.43
- Betrifft die Vereinigung der Ortschaften Alt Ukta und Neu Ukta zu einem selbständigen Gemeindeverbande
- Durch die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 28sten Dezember v.J. ist genehmigt worden, daß die im Kreise Sensburg belegenen beiden
Ortschaften Alt- und Neu Ukta von dem Gutsbezirke der fiskalischen Cruttinner Forst abgetrennt und, mit einander vereinigt , zu einem
selbständigen Gemeindebezirke erklärt werden, was wir hiermit bekannt machen. [1]