Steuerwesen im Königreich Westfalen: Unterschied zwischen den Versionen

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Von  den  großen  französischen  Steuern  wurden auch  im [[Königreich Westfalen]]  eingeführt
Von  den  großen  französischen  Steuern  wurden auch  im [[Königreich Westfalen]]  eingeführt
*  als  Hauptsteuerquelle  zunächst  die  [[Grundsteuer (Westfalen)|Grundsteuer]] (Contribution fnciére), dann
*  als  Hauptsteuerquelle  zunächst  die  [[Grundsteuer (Westfalen)|Grundsteuer]] (''Contribution foncière''), dann
* die  [[Patentensteuer]] und   
* die  [[Patentensteuer]] und   
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===[[Grundsteuer (Westfalen)]]===
===[[Grundsteuer (Westfalen)]]===
Durch  Dekret  vom  08.01.1808  wurde zunächst die [[Grundsteuer]] auf  alle  bisher  steuerfreien  Grundstücke  einschließlich  der Krondomänen  ausgedehnt. Zur  Veranlagung  der  "Exemten-Steuer"  (Steuer der bisher Steuerfreien) setzte  man  für  jeden  Distrikt eine Spezialkommissionen  unter  Leitung  des  Unterpräfekten  ein. Damit sollte die Richtigkeit und Vollständigkeit der bisher in den Rittermartrikeln angeführten Bestände der freien Grundbesitzungen (von Steuern ausgenommenen) auf ihre Richtigkeit überprüft und entsprechend berichtigt werden.
Durch  Dekret  vom  08.01.1808  wurde zunächst die [[Grundsteuer (Westfalen)|Grundsteuer]] auf  alle  bisher  steuerfreien  Grundstücke  einschließlich  der Krondomänen  ausgedehnt. Zur  Veranlagung  der  "Exemten-Steuer"  (Steuer der bisher Steuerfreien) setzte  man  für  jeden  Distrikt eine Spezialkommissionen  unter  Leitung  des  Unterpräfekten  ein. Damit sollte die Richtigkeit und Vollständigkeit der bisher in den Rittermartrikeln angeführten Bestände der freien Grundbesitzungen (von Steuern ausgenommenen) auf ihre Richtigkeit überprüft und entsprechend berichtigt werden.


Ab  dem 01.01.1809 wurde  die  [[Grundsteuer]],  nachdem  die  [[Akzise]] als Verbrauchsteuer abgeschafft  worden  war,  auch auf  die  Städte,  die  bisher  der Akziseverfassung  unterstanden  hatten,  aus gedehnt. Zur Veranlagung  der städtischen Grundsteuer  in  den  einzelnen [[Kanton|Kantonen]]  wurden  Repartitoren (Répartiteur)  zur verhältnismäßigen Verteilung eingesetzt.   
Ab  dem 01.01.1809 wurde  die  [[Grundsteuer (Westfalen)|Grundsteuer]],  nachdem  die  [[Akzise]] als Verbrauchsteuer abgeschafft  worden  war,  auch auf  die  Städte,  die  bisher  der Akziseverfassung  unterstanden  hatten,  aus gedehnt. Zur Veranlagung  der städtischen Grundsteuer  in  den  einzelnen [[Kanton|Kantonen]]  wurden  Repartitoren (Répartiteur)  zur verhältnismäßigen Verteilung eingesetzt.   


Das  grundlegende  Steuergesetz vom  21.08.1808  hatte in  erster  Linie  die  [[Grundsteuer]] geregelt.  Demnach wurde das  jährlich festgesetzte  Gesamtkontingent  wurde  auf  die  27 Distrikte  des  [[Königreich Westfalen]]  aufgeteilt,  die  Unterteilung  auf  die  [[Kanton|Kantonen]] und [[Mairie|Mairien]]  sollte  von den  Distriktsräten  vorgenommen  werden.  Da aber  weder  die  geplante  neue Katastrierung  der  Grundstücke  noch  die  Repartierung (Verteilung)  des  Steueraufkommens  auf  die
Das  grundlegende  Steuergesetz vom  21.08.1808  hatte in  erster  Linie  die  [[Grundsteuer (Westfalen)|Grundsteuer]] geregelt.  Demnach wurde das  jährlich festgesetzte  Gesamtkontingent  wurde  auf  die  27 Distrikte  des  [[Königreich Westfalen]]  aufgeteilt,  die  Unterteilung  auf  die  [[Kanton|Kantonen]] und [[Mairie|Mairien]]  sollte  von den  Distriktsräten  vorgenommen  werden.  Da aber  weder  die  geplante  neue Katastrierung  der  Grundstücke  noch  die  Repartierung (Verteilung)  des  Steueraufkommens  auf  die
Geinden  zustande  kam,  wurden  neben  der  Exemtensteuer  (Steuer der Augenommenen) und  der  neuen städtischen  Grundsteuer  weiterhin  auf  dem  Lande  die  alten  Steuern,  im ehemals  Preußischen (Ravensberg, Mark, Kleve, Minden)  die  [[Kontribution]],  das  [[Kavalleriegeld]]  und  das  [[Zuschlagsgeld]]  erhoben.  Dazu kamen  [[Zuschlagscentimen]]  zur  Begleichung  der Verwaltungskosten.
Geinden  zustande  kam,  wurden  neben  der  Exemtensteuer  (Steuer der Augenommenen) und  der  neuen städtischen  Grundsteuer  weiterhin  auf  dem  Lande  die  alten  Steuern,  im ehemals  Preußischen (Ravensberg, Mark, Kleve, Minden)  die  [[Kontribution]],  das  [[Kavalleriegeld]]  und  das  [[Zuschlagsgeld]]  erhoben.  Dazu kamen  [[Zuschlagscentimen]]  zur  Begleichung  der Verwaltungskosten.


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Von  Anfgang  1809  an  wurde  im [[Königreich Westfalen]] die  durch  Gesetz  vom  05.08.1808  eingeführte  [[Patentensteuer]]  erhoben,  die  sich im [[Königreich Westfalen]] von  der  französischen  in  der  Zahl  der  Gewerbeklassen  und  in  der  Forderung,  dass  der  Gewerbetreibende  für  jeden ihm  betriebenen  Erwerbszweig  ein  besonderes  Patent  lösen  mußte,  unterschied.  Sie  wurde das  Vorbild  für  die  preußische  Gewerbesteuer von  1810.
Von  Anfgang  1809  an  wurde  im [[Königreich Westfalen]] die  durch  Gesetz  vom  05.08.1808  eingeführte  [[Patentensteuer]]  erhoben,  die  sich im [[Königreich Westfalen]] von  der  französischen  in  der  Zahl  der  Gewerbeklassen  und  in  der  Forderung,  dass  der  Gewerbetreibende  für  jeden ihm  betriebenen  Erwerbszweig  ein  besonderes  Patent  lösen  mußte,  unterschied.  Sie  wurde das  Vorbild  für  die  preußische  Gewerbesteuer von  1810.


===[[Personalsteuer]]===
===[[Personal- und Mobiliarsteuer (Westfalen)|Personalsteuer]]===
Schließlich  wurde  mit  Dekret  vom  27.10.1808  zur  Behebung  der  Schulden des  Königreichs  eine  Personalsteuer  eingeführt,  deren  Kontingent das  Ministerium  auf  die  Departements  nach  Bevölkerungszahl,  durch die Dapartementsräte  auf  die  Distrikte  und durch  die  Distriktsräte  auf die  [[Kanton|Kantonen]]  und  Kommunen  und  durch  die  Munizipalitätsräte  auf  die einzelnen  Familien  repartiert  (verhältnismäßige Verteilung) wurde.   
Schließlich  wurde  mit  Dekret  vom  27.10.1808  zur  Behebung  der  Schulden des  Königreichs  eine  Personalsteuer  eingeführt,  deren  Kontingent das  Ministerium  auf  die  Departements  nach  Bevölkerungszahl,  durch die Dapartementsräte  auf  die  Distrikte  und durch  die  Distriktsräte  auf die  [[Kanton|Kantonen]]  und  Kommunen  und  durch  die  Munizipalitätsräte  auf  die einzelnen  Familien  repartiert  (verhältnismäßige Verteilung) wurde.   


Dazu wurden die Familien in  eine  je nach  Departement  verschiedene  Zahl  von Klassen  nach  ihrem  Vermögen  eingeordnet,  wobei  man  sehr  verschiedene  Maßstäbe,  z.B.  im  Distrikt  Minden  den  alten  Kontributionsfuß,  zugrunde  legte  und  die  der  alten  [[Kontribution]] nicht  unterworfenen  "Exemten" (von der Steuer ausgenommenen)  nur  zur  Deckung  des  verbliebenen  Kontingentrestes  heranzog.
Dazu wurden die Familien in  eine  je nach  Departement  verschiedene  Zahl  von Klassen  nach  ihrem  Vermögen  eingeordnet,  wobei  man  sehr  verschiedene  Maßstäbe,  z.B.  im  Distrikt  Minden  den  alten  Kontributionsfuß,  zugrunde  legte  und  die  der  alten  [[Kontribution]] nicht  unterworfenen  "Exemten" (von der Steuer ausgenommenen)  nur  zur  Deckung  des  verbliebenen  Kontingentrestes  heranzog.


===[[Klassifizierte Einkommensteuer]]===
===[[Personal- und Mobiliarsteuer (Westfalen)|Klassifizierte Einkommensteuer]]===
Wegen  der  Ungerechtigkeiten  und  de rohen  Schätzungsmöglichkeiten  dieser  Steuer  wurde  durch  Dekret  vom 15.03.1810  eine  kombinierte  Klassen-  und  Einkommensteuer  eingeführt. Alle  Steuerpflichtigen  wurden  nach  Rang,  Besoldung  oder  vermuteter  Einträglichkeit  ihres  Berufes  in  10  Steuerklassen  eingeteilt.  
Wegen  der  Ungerechtigkeiten  und  de rohen  Schätzungsmöglichkeiten  dieser  Steuer  wurde  durch  Dekret  vom 15.03.1810  eine  kombinierte  Klassen-  und  Einkommensteuer  eingeführt. Alle  Steuerpflichtigen  wurden  nach  Rang,  Besoldung  oder  vermuteter  Einträglichkeit  ihres  Berufes  in  10  Steuerklassen  eingeteilt ([[Klassensteuer (Westfalen)]]) .  


Neben  dieser Personensteuer  wurde  eine  Einkommensteuer  von  2  vom  Hundert  des  Reinertrages  von  Grundstücken,  Renten,  Gefällen,  Pachtungen,  Besoldungen und  sonstigen Einkommen  erhoben.  Diese  Einkommensteuer  wurde  jedoch durch  Dekret  vom  12.01.1811  wieder  aufgehoben,  während  die  klassifizierte  Personensteuer  bestehen  blieb.
Neben  dieser Personensteuer  wurde  eine  Einkommensteuer  von  2  vom  Hundert  des  Reinertrages  von  Grundstücken,  Renten,  Gefällen,  Pachtungen,  Besoldungen und  sonstigen Einkommen  erhoben.  Diese  Einkommensteuer  wurde  jedoch durch  Dekret  vom  12.01.1811  wieder  aufgehoben,  während  die  klassifizierte  Personensteuer  bestehen  blieb.

Aktuelle Version vom 21. März 2016, 13:01 Uhr

Hierarchie

Regional > Historisches Territorium > Reichsdeputationshauptschluß > Rheinbund > Königreich Westfalen > Steuerwesen im Königreich Westfalen

Steuerwesen im Königreich Westfalen

Die preußische Steuergesetzgebung ab den Jahren 1810 - 1813 ist ohne das Vorbild im Königreich Westfalen nicht denkbar. Bei dessen Gründung erfolgte schon die Aufhebung aller vorhergehenden Steuerprivilegien. Proklamiert wurde stattdessen ein neues vereinfachtes direktes Steuersystem mit vier großen Steuern, wie es mit dem Dekret vom Oktober 1789 im Kaiserreich Frankreich auf den Weg gebracht worden war.

Damit sollten "alle Steuern und öffentlichen Lasten, wie immer sie geartet sein mögen, auf alle Bürger und Eigentümer im Verhältnis zu ihren Gütern und ihrer Leistungsfähigkeit" umgelegt werden.

Von den großen französischen Steuern wurden auch im Königreich Westfalen eingeführt

Steuerbehörden

Unter den mit Dekret vom 18. März 1808 in jedem Departement eingerichteten Direktionen der direkten Steuern arbeiteten in jedem Distrikt Kontrolleure der direkten Steuern, so z.B. in den Distrikten Minden und Paderborn.

Grundsteuer (Westfalen)

Durch Dekret vom 08.01.1808 wurde zunächst die Grundsteuer auf alle bisher steuerfreien Grundstücke einschließlich der Krondomänen ausgedehnt. Zur Veranlagung der "Exemten-Steuer" (Steuer der bisher Steuerfreien) setzte man für jeden Distrikt eine Spezialkommissionen unter Leitung des Unterpräfekten ein. Damit sollte die Richtigkeit und Vollständigkeit der bisher in den Rittermartrikeln angeführten Bestände der freien Grundbesitzungen (von Steuern ausgenommenen) auf ihre Richtigkeit überprüft und entsprechend berichtigt werden.

Ab dem 01.01.1809 wurde die Grundsteuer, nachdem die Akzise als Verbrauchsteuer abgeschafft worden war, auch auf die Städte, die bisher der Akziseverfassung unterstanden hatten, aus gedehnt. Zur Veranlagung der städtischen Grundsteuer in den einzelnen Kantonen wurden Repartitoren (Répartiteur) zur verhältnismäßigen Verteilung eingesetzt.

Das grundlegende Steuergesetz vom 21.08.1808 hatte in erster Linie die Grundsteuer geregelt. Demnach wurde das jährlich festgesetzte Gesamtkontingent wurde auf die 27 Distrikte des Königreich Westfalen aufgeteilt, die Unterteilung auf die Kantonen und Mairien sollte von den Distriktsräten vorgenommen werden. Da aber weder die geplante neue Katastrierung der Grundstücke noch die Repartierung (Verteilung) des Steueraufkommens auf die Geinden zustande kam, wurden neben der Exemtensteuer (Steuer der Augenommenen) und der neuen städtischen Grundsteuer weiterhin auf dem Lande die alten Steuern, im ehemals Preußischen (Ravensberg, Mark, Kleve, Minden) die Kontribution, das Kavalleriegeld und das Zuschlagsgeld erhoben. Dazu kamen Zuschlagscentimen zur Begleichung der Verwaltungskosten.

Patentensteuer

Von Anfgang 1809 an wurde im Königreich Westfalen die durch Gesetz vom 05.08.1808 eingeführte Patentensteuer erhoben, die sich im Königreich Westfalen von der französischen in der Zahl der Gewerbeklassen und in der Forderung, dass der Gewerbetreibende für jeden ihm betriebenen Erwerbszweig ein besonderes Patent lösen mußte, unterschied. Sie wurde das Vorbild für die preußische Gewerbesteuer von 1810.

Personalsteuer

Schließlich wurde mit Dekret vom 27.10.1808 zur Behebung der Schulden des Königreichs eine Personalsteuer eingeführt, deren Kontingent das Ministerium auf die Departements nach Bevölkerungszahl, durch die Dapartementsräte auf die Distrikte und durch die Distriktsräte auf die Kantonen und Kommunen und durch die Munizipalitätsräte auf die einzelnen Familien repartiert (verhältnismäßige Verteilung) wurde.

Dazu wurden die Familien in eine je nach Departement verschiedene Zahl von Klassen nach ihrem Vermögen eingeordnet, wobei man sehr verschiedene Maßstäbe, z.B. im Distrikt Minden den alten Kontributionsfuß, zugrunde legte und die der alten Kontribution nicht unterworfenen "Exemten" (von der Steuer ausgenommenen) nur zur Deckung des verbliebenen Kontingentrestes heranzog.

Klassifizierte Einkommensteuer

Wegen der Ungerechtigkeiten und de rohen Schätzungsmöglichkeiten dieser Steuer wurde durch Dekret vom 15.03.1810 eine kombinierte Klassen- und Einkommensteuer eingeführt. Alle Steuerpflichtigen wurden nach Rang, Besoldung oder vermuteter Einträglichkeit ihres Berufes in 10 Steuerklassen eingeteilt (Klassensteuer (Westfalen)) .

Neben dieser Personensteuer wurde eine Einkommensteuer von 2 vom Hundert des Reinertrages von Grundstücken, Renten, Gefällen, Pachtungen, Besoldungen und sonstigen Einkommen erhoben. Diese Einkommensteuer wurde jedoch durch Dekret vom 12.01.1811 wieder aufgehoben, während die klassifizierte Personensteuer bestehen blieb.

Indirekten Steuern

Die indirekten Steuern wurden im Königreich Westfalen durch die Gesetze vom 15.02.1809 und vom 06.03.1810 geregelt.

Neues Konsumtionssteuersystem

Das neue Konsumtionssteuersystem, vor allem mit seiner gleichmäßigen Erfassung von Stadt und Land, war Vorbild für das preußische Gesetz von 1810 betreffend Konsumtions- und Luxussteuern.

Ab 01.04., teilweise erst ab 01.06.1809 wurden alle bisherigen Konsumtionssteuern aufgehoben und neue Konsumtionssteuern erhoben, so auf

  • Schlachtvieh und Getreide (Mahl- und Schlachtsteuer)
  • auf Bier, Essig und auf Branntwein

sowie auf eine Reihe von ausländischen Artikeln eingeführt so auf
Fleisch, Mehl, Stärke und Puder, Bier, Essig, Branntwein, Tee, Schokolade, Kakao, Kaffee, Zichorie, Zucker, Sirup, Reis, Öl, Tabak und Wein
Diese wurden nach jährlich erneuerten und immer wieder erhöhten Tarifen erhoben.

Salzsteuer

Für die Besteuerung des Salzes wurde die Form des Monopols gewählt (Dekret vom 17.01.1809 betreffend Verwaltung, Verkauf und Besteuerung des Salzes) und die Einfuhr ausländischen Salzes streng verboten.

Stempelsteuer

Die bisherigen Stempelsteuern, ein buntes Gemisch von Verwaltungsgebühren und Verkehrsteuern, wurden durch Dekret vom 11.3.1809, das auch auf die preußische Stempelgesetzgebung einwirkte, zum 01.05.1809 aufgehoben. An ihre Stelle trat eine einzige Abgabe doppelter Art 1. Eine ordentliche, nach Bogen berechnete Steuer auf alle Dokumente in bürgerlichen und gerichtlichen Handlungen und alle sonstigen vor Gericht vorzuweisenden Dokumente und alle Gesuche an Verwaltungsbehörden. 2. Eine besondere, nur vom ersten Bogen zu erhebende Stempelsteuer auf alle Zwischenerkenntnisse von Gerichtsbehörden.

Steuerverwaltung

Literatur

  • Leesch, Dr. Wolfgang: "Geschichte der Steuerverfassung und -verwaltung in Westfalen seit 1815" (Münster 1962)