Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/156: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 21. Februar 2016, 14:18 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Nr. 23.


§ 8.

      Das Lokal für die Sitzungen der Veranlagungskommissionen, nebst etwa nöthiger Heizung und Beleuchtung, hat diejenige Gemeinde, in welcher diese Sitzungen stattfinden, unentgeltlich zu stellen.
      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

            Wolfsgarten, den 30. Juli 1895.

(L. S.)

ERNST LUDWIG.
In Vertretung:
v. Knorr. Schäffer.