Steuerwesen im Königreich Westfalen: Unterschied zwischen den Versionen

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Neben  dieser Personensteuer  wurde  eine  Einkommensteuer  von  2  vom  Hundert  des  Reinertrages  von  Grundstücken,  Renten,  Gefällen,  Pachtungen,  Besoldungen und  sonstigen Einkommen  erhoben.  Diese  Einkommensteuer  wurde  jedoch durch  Dekret  vom  12.01.1811  wieder  aufgehoben,  während  die  klassifizierte  Personensteuer  bestehen  blieb.
Neben  dieser Personensteuer  wurde  eine  Einkommensteuer  von  2  vom  Hundert  des  Reinertrages  von  Grundstücken,  Renten,  Gefällen,  Pachtungen,  Besoldungen und  sonstigen Einkommen  erhoben.  Diese  Einkommensteuer  wurde  jedoch durch  Dekret  vom  12.01.1811  wieder  aufgehoben,  während  die  klassifizierte  Personensteuer  bestehen  blieb.


===Indirekten  Steuern===
==Indirekten  Steuern==
Die indirekten Steuern  wurden  im [[Königreich Westfalen]] durch  die  Gesetze  vom  15.02.1809  und vom  06.03.1810  geregelt.
Die indirekten Steuern  wurden  im [[Königreich Westfalen]] durch  die  Gesetze  vom  15.02.1809  und vom  06.03.1810  geregelt.
===Neues Konsumtionssteuersystem===
Das  neue  Konsumtionssteuersystem,  vor  allem  mit  seiner gleichmäßigen  Erfassung von  Stadt  und  Land,  war Vorbild  für  das  preußische  Gesetz  von  1810  betreffend  Konsumtions-  und  Luxussteuern.
Ab  01.04.,  teilweise  erst  ab  01.06.1809  wurden  alle bisherigen  Konsumtionssteuern  aufgehoben  und  neue  Konsumtionssteuern erhoben, so auf
* Schlachtvieh  und  Getreide  (Mahl-  und  Schlachtsteuer)
* auf  Bier,  Essig  und  auf  Branntwein 
sowie  auf  eine  Reihe  von  ausländischen  Artikeln eingeführt so auf <br/>
Fleisch,  Mehl,  Stärke  und  Puder,  Bier, Essig,  Branntwein,  Tee,  Schokolade,  Kakao,  Kaffee,  Zichorie,  Zucker,  Sirup,  Reis,  Öl,  Tabak  und Wein<br/>
Diese wurden nach  jährlich  erneuerten  und  immer  wieder  erhöhten  Tarifen  erhoben. 
===[[Salzsteuer]]===
Für  die  Besteuerung  des  Salzes  wurde  die Form  des  Monopols  gewählt  (Dekret  vom  17.01.1809  betreffend  Verwaltung, Verkauf  und  Besteuerung  des  Salzes)  und  die  Einfuhr  ausländischen  Salzes streng  verboten. 
===[[Stempelsteuer]]===
Die  bisherigen  Stempelsteuern,  ein  buntes Gemisch  von  Verwaltungsgebühren  und  Verkehrsteuern,  wurden  durch  Dekret  vom  11.3.1809, das  auch  auf  die  preußische  Stempelgesetzgebung  einwirkte,  zum 01.05.1809  aufgehoben.  An  ihre  Stelle  trat  eine  einzige  Abgabe  doppelter Art
1.  Eine  ordentliche,  nach  Bogen  berechnete  Steuer  auf  alle  Dokumente in  bürgerlichen  und  gerichtlichen  Handlungen  und  alle  sonstigen  vor Gericht  vorzuweisenden  Dokumente  und  alle  Gesuche  an  Verwaltungsbehörden.
2.  Eine  besondere,  nur vom  ersten  Bogen  zu  erhebende  Stempelsteuer  auf alle  Zwischenerkenntnisse  von  Gerichtsbehörden.


==Literatur==
==Literatur==

Version vom 20. Februar 2016, 10:48 Uhr

Hierarchie

Regional > Historisches Territorium > Reichsdeputationshauptschluß > Rheinbund > Königreich Westfalen > Steuerwesen im Königreich Westfalen

Steuerwesen im Königreich Westfalen

Die preußische Steuergesetzgebung ab den Jahren 1810 - 1813 ist ohne das Vorbild im Königreich Westfalen nicht denkbar. Bei dessen Gründung erfolgte schon die Aufhebung aller vorhergehenden Steuerprivilegien. Proklamiert wurde stattdessen ein neues vereinfachtes direktes Steuersystem mit vier großen Steuern, wie es mit dem Dekret vom Oktober 1789 im Kaiserreich Frankreich auf den Weg gebracht worden war.

Damit sollten "alle Steuern und öffentlichen Lasten, wie immer sie geartet sein mögen, auf alle Bürger und Eigentümer im Verhältnis zu ihren Gütern und ihrer Leistungsfähigkeit" umgelegt werden.

Von den großen französischen Steuern wurden auch im Königreich Westfalen eingeführt

Steuerbehörden

Unter den mit Dekret vom 18. März 1808 in jedem Departement eingerichteten Direktionen der direkten Steuern arbeiteten in jedem Distrikt Kontrolleure der direkten Steuern, so z.B. in den Distrikten Minden und Paderborn.

Grundsteuer

Durch Dekret vom 08.01.1808 wurde zunächst die Grundsteuer auf alle bisher steuerfreien Grundstücke einschließlich der Krondomänen ausgedehnt. Zur Veranlagung der "Exemten-Steuer" (Steuer der bisher Steuerfreien) setzte man für jeden Distrikt eine Spezialkommissionen unter Leitung des Unterpräfekten ein. Damit sollte die Richtigkeit und Vollständigkeit der bisher in den Rittermartrikeln angeführten Bestände der freien Grundbesitzungen (von Steuern ausgenommenen) auf ihre Richtigkeit überprüft und entsprechend berichtigt werden.

Ab dem 01.01.1809 wurde die Grundsteuer, nachdem die Akzise als Verbrauchsteuer abgeschafft worden war, auch auf die Städte, die bisher der Akziseverfassung unterstanden hatten, aus gedehnt. Zur Veranlagung der städtischen Grundsteuer in den einzelnen Kantonen wurden Repartitoren (Répartiteur) zur verhältnismäßigen Verteilung eingesetzt.

Das grundlegende Steuergesetz vom 21.08.1808 hatte in erster Linie die Grundsteuer geregelt. Demnach wurde das jährlich festgesetzte Gesamtkontingent wurde auf die 27 Distrikte des Königreich Westfalen aufgeteilt, die Unterteilung auf die Kantonen und Mairien sollte von den Distriktsräten vorgenommen werden. Da aber weder die geplante neue Katastrierung der Grundstücke noch die Repartierung (Verteilung) des Steueraufkommens auf die Geinden zustande kam, wurden neben der Exemtensteuer (Steuer der Augenommenen) und der neuen städtischen Grundsteuer weiterhin auf dem Lande die alten Steuern, im ehemals Preußischen (Ravensberg, Mark, Kleve, Minden) die Kontribution, das Kavalleriegeld und das Zuschlagsgeld erhoben. Dazu kamen Zuschlagscentimen zur Begleichung der Verwaltungskosten.

Patentensteuer

Von Anfgang 1809 an wurde im Königreich Westfalen die durch Gesetz vom 05.08.1808 eingeführte Patentensteuer erhoben, die sich im Königreich Westfalen von der französischen in der Zahl der Gewerbeklassen und in der Forderung, dass der Gewerbetreibende für jeden ihm betriebenen Erwerbszweig ein besonderes Patent lösen mußte, unterschied. Sie wurde das Vorbild für die preußische Gewerbesteuer von 1810.

Personensteuer

Schließlich wurde mit Dekret vom 27.10.1808 zur Behebung der Schulden des Königreichs eine Personalsteuer eingeführt, deren Kontingent das Ministerium auf die Departements nach Bevölkerungszahl, durch die Dapartementsräte auf die Distrikte und durch die Distriktsräte auf die Kantonen und Kommunen und durch die Munizipalitätsräte auf die einzelnen Familien repartiert (verhältnismäßige Verteilung) wurde.

Dazu wurden die Familien in eine je nach Departement verschiedene Zahl von Klassen nach ihrem Vermögen eingeordnet, wobei man sehr verschiedene Maßstäbe, z.B. im Distrikt Minden den alten Kontributionsfuß, zugrunde legte und die der alten Kontribution nicht unterworfenen "Exemten" (von der Steuer ausgenommenen) nur zur Deckung des verbliebenen Kontingentrestes heranzog.

Wegen der Ungerechtigkeiten und de rohen Schätzungsmöglichkeiten dieser Steuer wurde durch Dekret vom 15.03.1810 eine kombinierte Klassen- und Einkommensteuer eingeführt. Alle Steuerpflichtigen wurden nach Rang, Besoldung oder vermuteter Einträglichkeit ihres Berufes in 10 Steuerklassen eingeteilt.

Neben dieser Personensteuer wurde eine Einkommensteuer von 2 vom Hundert des Reinertrages von Grundstücken, Renten, Gefällen, Pachtungen, Besoldungen und sonstigen Einkommen erhoben. Diese Einkommensteuer wurde jedoch durch Dekret vom 12.01.1811 wieder aufgehoben, während die klassifizierte Personensteuer bestehen blieb.

Indirekten Steuern

Die indirekten Steuern wurden im Königreich Westfalen durch die Gesetze vom 15.02.1809 und vom 06.03.1810 geregelt.

Neues Konsumtionssteuersystem

Das neue Konsumtionssteuersystem, vor allem mit seiner gleichmäßigen Erfassung von Stadt und Land, war Vorbild für das preußische Gesetz von 1810 betreffend Konsumtions- und Luxussteuern.

Ab 01.04., teilweise erst ab 01.06.1809 wurden alle bisherigen Konsumtionssteuern aufgehoben und neue Konsumtionssteuern erhoben, so auf

  • Schlachtvieh und Getreide (Mahl- und Schlachtsteuer)
  • auf Bier, Essig und auf Branntwein

sowie auf eine Reihe von ausländischen Artikeln eingeführt so auf
Fleisch, Mehl, Stärke und Puder, Bier, Essig, Branntwein, Tee, Schokolade, Kakao, Kaffee, Zichorie, Zucker, Sirup, Reis, Öl, Tabak und Wein
Diese wurden nach jährlich erneuerten und immer wieder erhöhten Tarifen erhoben.

Salzsteuer

Für die Besteuerung des Salzes wurde die Form des Monopols gewählt (Dekret vom 17.01.1809 betreffend Verwaltung, Verkauf und Besteuerung des Salzes) und die Einfuhr ausländischen Salzes streng verboten.

Stempelsteuer

Die bisherigen Stempelsteuern, ein buntes Gemisch von Verwaltungsgebühren und Verkehrsteuern, wurden durch Dekret vom 11.3.1809, das auch auf die preußische Stempelgesetzgebung einwirkte, zum 01.05.1809 aufgehoben. An ihre Stelle trat eine einzige Abgabe doppelter Art 1. Eine ordentliche, nach Bogen berechnete Steuer auf alle Dokumente in bürgerlichen und gerichtlichen Handlungen und alle sonstigen vor Gericht vorzuweisenden Dokumente und alle Gesuche an Verwaltungsbehörden. 2. Eine besondere, nur vom ersten Bogen zu erhebende Stempelsteuer auf alle Zwischenerkenntnisse von Gerichtsbehörden.

Literatur

  • Leesch, Dr. Wolfgang: "Geschichte der Steuerverfassung und -verwaltung in Westfalen seit 1815" (Münster 1962)