Mitteilungen aus der Geschichte von Rüppurr/003: Unterschied zwischen den Versionen
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Von den Häusern und Hofraiten waren 21 totfällig, die auf dem | Von den Häusern und Hofraiten waren 21 totfällig, die auf dem | ||
Plan mit einem Kreuz bezeichnet sind. Es hängt dies zusammen mit | Plan mit einem Kreuz bezeichnet sind. Es hängt dies zusammen mit | ||
der Leibeigenschaft, die darin bestand, daß der Leibeigene | der Leibeigenschaft, die darin bestand, daß der Leibeigene seinem Herrn | ||
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|+ <big>'''Plan des Schlosses 1743.'''</big> | |||
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| A Das Schloß. || M Schöpfbrunnen. | |||
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| B Der Hof mit den Gebäuden innerhalb || N Pforte zum Schloß. | |||
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| der Ringmauer 2 Morgen 2 V. 30 R. || 0 Schloßbaumgarten 3 Mg. 2 V. 12 R. | |||
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| C Meierei Wohnung. || P Eine alte Schanz. | |||
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| D Seegräber- u. Taglöhner Wohnung. || Q Schmieds Wohnung. | |||
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| E Melkerei Stall. || R Mahlmühle. | |||
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| F Fohlen Stall. || S Zoll-Wirtshaus und Stallung. | |||
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| G Scheune mit vier Tennen. || T Jakob Billets Ww. Wohnung. | |||
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| H Taglöhner Haus und Stall. || V Bürgerliche Garten. | |||
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| J Ochsenstall. || W Ablauf des Schloßgrabens. | |||
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| K Schweineställe. || X Brücke. | |||
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| L Taubenturm. || Z Brücke. | |||
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genannt, die Frau eine Leibhenne. Von jeder leibeigenen Person fiel | genannt, die Frau eine Leibhenne. Von jeder leibeigenen Person fiel | ||
bei ihrem Tode der Herrschaft das Hauptrecht zu, eine Art der | bei ihrem Tode der Herrschaft das Hauptrecht zu, eine Art der | ||
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Kleide bestand, aber sehr oft umgangen wurde, durch vorhergehende | Kleide bestand, aber sehr oft umgangen wurde, durch vorhergehende | ||
Verschenkung oder Veräußerung 1585 berichtet der Freiherr Batt | Verschenkung oder Veräußerung 1585 berichtet der Freiherr Batt | ||
von Rippur an den Markgrafen Philipp über die vorhabende | von Rippur an den Markgrafen Philipp über die vorhabende Erneuerung | ||
der Leibeigenschaft: „Wir sollen berichten, wo und an was | |||
Orten unsere Leibeigenen gesessen und wie sie mit Namen heißen. | Orten unsere Leibeigenen gesessen und wie sie mit Namen heißen. | ||
Aber das ist uns nit möglich, weil diese Leibeigenschaft seit vielen | Aber das ist uns nit möglich, weil diese Leibeigenschaft seit vielen | ||
Jahren nit erneuert worden ist, und auch sie und ihre Kinder an | Jahren nit erneuert worden ist, und auch sie und ihre Kinder an | ||
fremde Orte verzogen | fremde Orte verzogen sind.” Doch heißt es 1710 im Lagerbuch unter | ||
Rubrik Hauptrecht und Todfall: Die Untertanen und | Rubrik Hauptrecht und Todfall: Die Untertanen und Inwohner zu | ||
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wurden. Demnach wird der Bau der genannten alten Kirche in die Zeit ca. 1051–1190 fallen. Das Dorf bestand in der Zeit von 1740 aus 53 Häusern, hatte aber 60 Hofraiten mit Bauplätzen Von den Häusern und Hofraiten waren 21 totfällig, die auf dem Plan mit einem Kreuz bezeichnet sind. Es hängt dies zusammen mit der Leibeigenschaft, die darin bestand, daß der Leibeigene seinem Herrn jährlich eine kleine Abgabe zu entrichten hatte, Mannsteuer oder Leibzins
A Das Schloß. | M Schöpfbrunnen. |
B Der Hof mit den Gebäuden innerhalb | N Pforte zum Schloß. |
der Ringmauer 2 Morgen 2 V. 30 R. | 0 Schloßbaumgarten 3 Mg. 2 V. 12 R. |
C Meierei Wohnung. | P Eine alte Schanz. |
D Seegräber- u. Taglöhner Wohnung. | Q Schmieds Wohnung. |
E Melkerei Stall. | R Mahlmühle. |
F Fohlen Stall. | S Zoll-Wirtshaus und Stallung. |
G Scheune mit vier Tennen. | T Jakob Billets Ww. Wohnung. |
H Taglöhner Haus und Stall. | V Bürgerliche Garten. |
J Ochsenstall. | W Ablauf des Schloßgrabens. |
K Schweineställe. | X Brücke. |
L Taubenturm. | Z Brücke. |
genannt, die Frau eine Leibhenne. Von jeder leibeigenen Person fiel bei ihrem Tode der Herrschaft das Hauptrecht zu, eine Art der geliebten Erbschaftssteuer, die im besten Stück Vieh oder im besten Kleide bestand, aber sehr oft umgangen wurde, durch vorhergehende Verschenkung oder Veräußerung 1585 berichtet der Freiherr Batt von Rippur an den Markgrafen Philipp über die vorhabende Erneuerung der Leibeigenschaft: „Wir sollen berichten, wo und an was Orten unsere Leibeigenen gesessen und wie sie mit Namen heißen. Aber das ist uns nit möglich, weil diese Leibeigenschaft seit vielen Jahren nit erneuert worden ist, und auch sie und ihre Kinder an fremde Orte verzogen sind.” Doch heißt es 1710 im Lagerbuch unter Rubrik Hauptrecht und Todfall: Die Untertanen und Inwohner zu