Heimfall (Eigenbehörigkeit): Unterschied zwischen den Versionen
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* [[Haus Ostendorf]]: ''Anno 1702 den 24.tag Monahts Novembris (...) auch ist ihme in übrigen aus [[consideration]] das der Kotte lange Jahren [[wüst (Eigenbehörigkeit)|wuest]] gewesen, das Haus gantz ruineus und baufällig, das [[Gewinn]] und [[Sterbfall|Versterb]] für dismahlen, ohne fernerer consequentz inskünfftig, von mihr verehret worden und gäntzlich nachgegeben (...)'' <ref>Quelle: [[Landesarchiv Nordrhein-Westfalen Abteilung Westfalen]], Haus Ostendorf Akten, Lagerbuch I. von 1629-1748</ref> | |||
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Aktuelle Version vom 30. August 2015, 13:03 Uhr
Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Heimfall (Eigenbehörigkeit)
Amtssprache
- 1.Bedeutung
- Heimfall von Rechten (Erbbesitz, Lehen, gutsherrliche Rechte) vesetzt im Todesfall den Eigentümer durch den Zufall (Rückfall) abgetretener Rechte (wieder) in deren direkten Genuß. [1]
- 2.Bedeutung
- Rückfall von Gütern (Erbgewinngütern) oder Lehen an den früheren Besitzer oder dessen Haus; durch Todesfall und Mangel an geeigneten Erben
- 3.Bedeutung
- Heimfall von Rechten (Erbbesitz, Lehen, gutsherrliche Rechte) durch Flurwüstung bei Eigenbehörigen. Folge: Zeitverpachtung, zeitweilige Teilverpachtung, spätere oder sofortige Neuvergabe an neue Aufsitzer in Erbgewinn.
Beispiel
- Haus Ostendorf: Anno 1702 den 24.tag Monahts Novembris (...) auch ist ihme in übrigen aus consideration das der Kotte lange Jahren wuest gewesen, das Haus gantz ruineus und baufällig, das Gewinn und Versterb für dismahlen, ohne fernerer consequentz inskünfftig, von mihr verehret worden und gäntzlich nachgegeben (...) [2]
Fußnoten
- ↑ Adelung: Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart ( Leipzig 1793-1801)
- ↑ Quelle: Landesarchiv Nordrhein-Westfalen Abteilung Westfalen, Haus Ostendorf Akten, Lagerbuch I. von 1629-1748