Amtsblatt G 1822 No.39 Verord. 95: Unterschied zwischen den Versionen
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↑ Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1822, Nr.39, Verord. 95, S.578 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums
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:''Eine allgemeine Kirchenkollekte zum Wiederaufbaue der evangelischen Kirche in Lötzen betreffend '' | :''Eine allgemeine Kirchenkollekte zum Wiederaufbaue der evangelischen Kirche in Lötzen betreffend '' | ||
: | :Des Königs Majestät haben der Stadtgemeinde in Lötzen zum Wiederaufbaue der daselbst abgebrannten evangelischen Kirche<br>eine allgemeine Kirchenkollekte mittelst Allerhöchster Kabinetordre vom 17ten Junius d. J. aus Allerhöchst eigner Bewegung zu<br>bewilligen geruht. | ||
:Wir sind in Gemäßheit eines Erlasses des königlichen Ministeriums der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegen vom<br>6 Julius d.J. angewiesen worden, solche in den evangelischen Kirchen unseres Departements abhalten zu lassen. | |||
:Sämtliche Herren Geistliche werden demnach hierdurch aufgefordert, diese Kollekte in den Kirchen abhalten zu lassen und die <br>eingekommenen Beiträge bis 15ten November d. J. an die Haupt-Instituten- und Kommunalkasse ''sub rubro:'' Herrschaftliche<br> Kollektengelder einzusenden, uns aber gleichzeitig Anzeige zu machen. | |||
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Aktuelle Version vom 22. August 2015, 05:24 Uhr
- 14.9.1822, Gumbinnen: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1822, No.39, Verordnung 95
- Eine allgemeine Kirchenkollekte zum Wiederaufbaue der evangelischen Kirche in Lötzen betreffend
- Des Königs Majestät haben der Stadtgemeinde in Lötzen zum Wiederaufbaue der daselbst abgebrannten evangelischen Kirche
eine allgemeine Kirchenkollekte mittelst Allerhöchster Kabinetordre vom 17ten Junius d. J. aus Allerhöchst eigner Bewegung zu
bewilligen geruht. - Wir sind in Gemäßheit eines Erlasses des königlichen Ministeriums der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegen vom
6 Julius d.J. angewiesen worden, solche in den evangelischen Kirchen unseres Departements abhalten zu lassen. - Sämtliche Herren Geistliche werden demnach hierdurch aufgefordert, diese Kollekte in den Kirchen abhalten zu lassen und die
eingekommenen Beiträge bis 15ten November d. J. an die Haupt-Instituten- und Kommunalkasse sub rubro: Herrschaftliche
Kollektengelder einzusenden, uns aber gleichzeitig Anzeige zu machen. - [1]