Scherner: Unterschied zwischen den Versionen
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* Kennzeichnung der zum Mastauftrieb berechtigten Tiere (Schweine, „malswyne“) mit einem Brandeisen | * Aufgabe: Kennzeichnung der zum Mastauftrieb berechtigten Tiere (Schweine, „malswyne“) mit einem Brandeisen | ||
;1.Bedeutung: Scherner oder Malmann als vereidigte Hilfskraft des Holz- oder Markenrichters, welche markenpolizeilichen Rechten ausgestattet waren. Meist aus der Mitte der Markgenossen bestimmt. <ref>[[Lippramsdorfer Mark]] </ref> | |||
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* [[Hülsberger Mark]]: 14.09.1610 (...) Actum in präsentio all der [[Scherner]] wie auch Sander Brinkfort. (...) | |||
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Version vom 6. August 2015, 17:13 Uhr
Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Scherner
Amtssprache
- Scherner
- Berufsbezeichnung.
- Aufgabe: Überwachung der Einhaltung des Markenrechtes in der Mark,
- Aufgabe: Kennzeichnung der zu fällenden Bäume mit einer „malbarde“ oder „kuse“, Scharbeil, ein Handbeil, auf dessen der Schneide entgegen gesetzten Seite ein obrigkeitliches Brandzeichen (Wappen) und manchmal die aktuellen Jahreszahl eingegraben ist, womit ein Mal in die zum Abholzen freigegebene Bäume gehauen wird.
- Aufgabe: Kennzeichnung der zum Mastauftrieb berechtigten Tiere (Schweine, „malswyne“) mit einem Brandeisen
- 1.Bedeutung
- Scherner oder Malmann als vereidigte Hilfskraft des Holz- oder Markenrichters, welche markenpolizeilichen Rechten ausgestattet waren. Meist aus der Mitte der Markgenossen bestimmt. [1]
Beispiel
- Hülsberger Mark: 14.09.1610 (...) Actum in präsentio all der Scherner wie auch Sander Brinkfort. (...)