Verbott: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
K (→Beispiel) |
K (→Amtssprache) |
||
Zeile 5: | Zeile 5: | ||
; Bedeutung: | ; Bedeutung: | ||
= | = Einberufung zur Dienstleistung / Versammlung am aufgerufenen Tag. Aufruf beispielsweise per Kanzel oder persönlich durch den Frohn. <ref> '''Quelle:''' Deutsches Rechtswörterbuch (DRW).</ref> | ||
===Beispiel === | ===Beispiel === |
Version vom 3. August 2015, 16:17 Uhr
Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Verbott
Amtssprache
- Verbott, Verbottung
- Bedeutung
= Einberufung zur Dienstleistung / Versammlung am aufgerufenen Tag. Aufruf beispielsweise per Kanzel oder persönlich durch den Frohn. [1]
Beispiel
- Haus Ostendorf: 1751 den 29ten July, (...)auch an Hauß Oestendorf schuldige Wachten nach der Ordnung, und wöchendtliche Spanndienste auf Verbott zu verrichten, sich auch alß trew, gehorsambste Aigenhörige, bey Verlust erworbten Rechts, zu verhalten ahngelobt, mit dem Vorbehalt zum Erbgewinn, mit Einschluß Abstandts und Versterbs, zugelaeßen seyn (...) [2]