Verbott: Unterschied zwischen den Versionen

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= Verbott, Einberufung zur Dienstleistung / Versammlung am aufgerufenen Tag. Aufruf beispielsweise per Kanzel oder persönlich durch den Frohn. <ref> '''Quelle:''' Deutsches Rechtswörterbuch (DRW).</ref>
= Einberufung zur Dienstleistung / Versammlung am aufgerufenen Tag. Aufruf beispielsweise per Kanzel oder persönlich durch den Frohn. <ref> '''Quelle:''' Deutsches Rechtswörterbuch (DRW).</ref>


===Beispiel ===
===Beispiel ===

Version vom 3. August 2015, 16:17 Uhr

Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Verbott

Amtssprache

  • Verbott, Verbottung
Bedeutung

= Einberufung zur Dienstleistung / Versammlung am aufgerufenen Tag. Aufruf beispielsweise per Kanzel oder persönlich durch den Frohn. [1]

Beispiel

Fußnoten

  1. Quelle: Deutsches Rechtswörterbuch (DRW).
  2. Quelle: Vereinigten Westfälischen Adelsarchive e. V, Ostendorf (Lem.O), Findbuch, Lagerbuch Seite 25