Verbott: Unterschied zwischen den Versionen
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* Haus Ostendorf: ''1751 den 29ten July, (...)auch an [[Haus Ostendorf|Hauß Oestendorf]] schuldige Wachten nach der Ordnung, und wöchendtliche Spanndienste auf [[Verbott]] zu verrichten, sich auch alß trew, gehorsambste [[Eigenbehörigkeit|Aigenhörige]], bey [[Pönformel|Verlust erworbten Rechts]], zu verhalten ahngelobt, mit dem Vorbehalt zum [[Gewinn|Erbgewinn]], mit Einschluß Abstandts und [[Sterbfall|Versterbs]], zugelaeßen seyn (...)'' <ref>Quelle: Vereinigten Westfälischen Adelsarchive e. V, Ostendorf (Lem.O), Findbuch, Lagerbuch Seite 25 </ref> | * Haus Ostendorf: ''1751 den 29ten July, (...)auch an [[Haus Ostendorf|Hauß Oestendorf]] schuldige Wachten nach der Ordnung, und wöchendtliche Spanndienste auf '''[[Verbott]]''' zu verrichten, sich auch alß trew, gehorsambste [[Eigenbehörigkeit|Aigenhörige]], bey [[Pönformel|Verlust erworbten Rechts]], zu verhalten ahngelobt, mit dem Vorbehalt zum [[Gewinn|Erbgewinn]], mit Einschluß Abstandts und [[Sterbfall|Versterbs]], zugelaeßen seyn (...)'' <ref>Quelle: Vereinigten Westfälischen Adelsarchive e. V, Ostendorf (Lem.O), Findbuch, Lagerbuch Seite 25 </ref> | ||
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Version vom 3. August 2015, 16:16 Uhr
Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Verbott
Amtssprache
- Verbott, Verbottung
- Bedeutung
= Verbott, Einberufung zur Dienstleistung / Versammlung am aufgerufenen Tag. Aufruf beispielsweise per Kanzel oder persönlich durch den Frohn. [1]
Beispiel
- Haus Ostendorf: 1751 den 29ten July, (...)auch an Hauß Oestendorf schuldige Wachten nach der Ordnung, und wöchendtliche Spanndienste auf Verbott zu verrichten, sich auch alß trew, gehorsambste Aigenhörige, bey Verlust erworbten Rechts, zu verhalten ahngelobt, mit dem Vorbehalt zum Erbgewinn, mit Einschluß Abstandts und Versterbs, zugelaeßen seyn (...) [2]