Mitteilungen aus der Geschichte von Rüppurr/041: Unterschied zwischen den Versionen
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Schlosses eigene Güter. Auf des Schlosses eigenen Gütern wurde | Schlosses eigene Güter. Auf des Schlosses eigenen Gütern wurde | ||
damals ein Leibgeding | damals ein Leibgeding festgesetzt. Der Junker von Rüppurr, zurzeit | ||
Inhaber des halben Teiles von Schloß und Dorf Rüppurr, vermacht | Inhaber des halben Teiles von Schloß und Dorf Rüppurr, vermacht | ||
seinem lang gewesenen alten Diener Christoph Dissinger samt dessen | seinem lang gewesenen alten Diener Christoph Dissinger samt dessen | ||
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Herren des Schlosses und des Dorfes Rüppurr fallen und gehören. | Herren des Schlosses und des Dorfes Rüppurr fallen und gehören. | ||
Es sind 4 Morgen 3 Viertel 4 Ruten und 3 Morgen 4 Viertel und | Es sind 4 Morgen 3 Viertel 4 Ruten und 3 Morgen 4 Viertel und | ||
4 Morgen 4 Ruten Acker und 2 Morgen 4 Viertel und | 4 Morgen 4 Ruten Acker und 2 Morgen 4 Viertel und ½ Morgen | ||
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Aus demselben Jahr wird berichtet, der große See, 96 Morgen, | {{NE}}Aus demselben Jahr wird berichtet, der große See, 96 Morgen, | ||
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1604 bekam ein Fuhrknecht auf dem Hofgut dahier an Lohn | {{NE}}1604 bekam ein ''Fuhrknecht'' auf dem Hofgut dahier an Lohn | ||
bei Barzahlung 20 fl, bei Herbstzahlung 37 fl — die Verzugszinsen | bei Barzahlung 20 fl, bei Herbstzahlung 37 fl — die Verzugszinsen | ||
waren sehr hoch — und für Wein 8 | waren sehr hoch — und für Wein 8 fl; ein Junge 16 fl oder bei | ||
Herbstzahlung 29 fl und für Wein 6 fl. Auf jeden Knecht rechnete | Herbstzahlung 29 fl und für Wein 6 fl. Auf jeden Knecht rechnete | ||
man 4 Malter Korn im Jahr und 3 Malter Gerste und auf jede | man 4 Malter Korn im Jahr und 3 Malter Gerste und auf jede | ||
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1613 antwortet auf eine Anfrage der Herrschaft an die Städte, | {{NE}}1613 antwortet auf eine Anfrage der Herrschaft an die Städte, | ||
wie mehr gespart werden könnte, unter anderem Rastatt: | wie mehr gespart werden könnte, unter anderem ''Rastatt'': Roggen | ||
und Gerste diene den Vornehmen, Gerste und Haber den | und Gerste diene den Vornehmen, Gerste und Haber den Ärmeren | ||
zu Brot; Rüben und Kraut seien ihre | zu Brot; Rüben und Kraut seien ihre Küchenspeisen; der Vornehmste | ||
esse jährlich höchstens 15 Pfund Fleisch und verkaufe sein Schwein, | esse jährlich höchstens 15 Pfund Fleisch und verkaufe sein Schwein, | ||
aber an der Kirchweih rüste sich Hoch und Nieder, da müsse gemetzelt | aber an der Kirchweih rüste sich Hoch und Nieder, da müsse gemetzelt | ||
sein und wenn einer ein Schwein, Schaf oder Kalb habe, müsse es | sein und wenn einer ein Schwein, Schaf oder Kalb habe, müsse es | ||
in | in 2—3 Tagen verzehrt sein. | ||
Auf die Anfrage, ob in der Kleidung nicht gespart werden | {{NE}}Auf die Anfrage, ob in der Kleidung nicht gespart werden | ||
könne, antwortet dieselbe Stadt: diese sei so gering, daß der | könne, antwortet dieselbe Stadt: diese sei so gering, daß der Bürgermeister | ||
gemeiniglich „als sein schönst Kleid ein weiß wullen par | |||
Hossen hat, oder so er’s vermag, von gesprengtem (buntem) Tuch | Hossen hat, oder so er’s vermag, von gesprengtem (buntem) Tuch | ||
Hoßen und ein barchent Wamms. | Hoßen und ein barchent Wamms.” „Ebenmäßig auch das Weibsvolk | ||
ist in der Kleidung so schlecht, daß hierin nichts vorzunehmen | |||
nöthig | nöthig ist.” (Gerade wie jetzt!) (F. 676) | ||
1614 wurde von den Landständen der oberen und unteren | {{NE}}1614 wurde von den Landständen der oberen und unteren | ||
Markgrafschaft, unter denen von Rüppurr Stefan Fink war, wie auch | Markgrafschaft, unter denen von ''Rüppurr'' Stefan Fink war, wie auch | ||
schon 1605, zur Beförderung der Schuldentilgung beschlossen: | schon 1605, zur Beförderung der ''Schuldentilgung'' beschlossen: |
Version vom 29. Juli 2015, 14:38 Uhr
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1594 werden im Lagerbuch unterschieden 1) die zum Schloß gezogenen
zinsbaren Lehen aus früheren Inhaber Handen und 2) des
Schlosses eigene Güter. Auf des Schlosses eigenen Gütern wurde
damals ein Leibgeding festgesetzt. Der Junker von Rüppurr, zurzeit
Inhaber des halben Teiles von Schloß und Dorf Rüppurr, vermacht
seinem lang gewesenen alten Diener Christoph Dissinger samt dessen
Hausfrau, Magdalena Kies von Sultzbach, nachbeschriebene Güter,
ihm, dem Christoph, zu Gunst und Vergeltung seiner getreuen Dienste
und zu sonderer Freundschaft, ihnen beiden Lebenslang, ohne einige
Verzinsung, einzuhaben, zu nutzen und zu nießen. Wann sie beide mit
Tod abgegangen, sollen alsdann die Güter wieder zum Eigentum des
Herren des Schlosses und des Dorfes Rüppurr fallen und gehören.
Es sind 4 Morgen 3 Viertel 4 Ruten und 3 Morgen 4 Viertel und
4 Morgen 4 Ruten Acker und 2 Morgen 4 Viertel und ½ Morgen
Wiesen.
Aus demselben Jahr wird berichtet, der große See, 96 Morgen, ist jetzt zu einer Wiese gemacht und der Wolfsee, 61 Morgen, ist jetzt ein Acker.
1604 bekam ein Fuhrknecht auf dem Hofgut dahier an Lohn bei Barzahlung 20 fl, bei Herbstzahlung 37 fl — die Verzugszinsen waren sehr hoch — und für Wein 8 fl; ein Junge 16 fl oder bei Herbstzahlung 29 fl und für Wein 6 fl. Auf jeden Knecht rechnete man 4 Malter Korn im Jahr und 3 Malter Gerste und auf jede Magd 2½ Malter von beiden Früchten; laut Rechnung.
1613 antwortet auf eine Anfrage der Herrschaft an die Städte, wie mehr gespart werden könnte, unter anderem Rastatt: Roggen und Gerste diene den Vornehmen, Gerste und Haber den Ärmeren zu Brot; Rüben und Kraut seien ihre Küchenspeisen; der Vornehmste esse jährlich höchstens 15 Pfund Fleisch und verkaufe sein Schwein, aber an der Kirchweih rüste sich Hoch und Nieder, da müsse gemetzelt sein und wenn einer ein Schwein, Schaf oder Kalb habe, müsse es in 2—3 Tagen verzehrt sein.
Auf die Anfrage, ob in der Kleidung nicht gespart werden könne, antwortet dieselbe Stadt: diese sei so gering, daß der Bürgermeister gemeiniglich „als sein schönst Kleid ein weiß wullen par Hossen hat, oder so er’s vermag, von gesprengtem (buntem) Tuch Hoßen und ein barchent Wamms.” „Ebenmäßig auch das Weibsvolk ist in der Kleidung so schlecht, daß hierin nichts vorzunehmen nöthig ist.” (Gerade wie jetzt!) (F. 676)
1614 wurde von den Landständen der oberen und unteren Markgrafschaft, unter denen von Rüppurr Stefan Fink war, wie auch schon 1605, zur Beförderung der Schuldentilgung beschlossen: