Stipulatio: Unterschied zwischen den Versionen

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==Amtssprache==
==Amtssprache==
;Bedeutung: Stipulatio (lat.), bei den Römern Bezeichnung für einen mündlichen Vertrag, bei dem die Beteiligten ohne Unterbrechung Frage und Antwort austauschten. Der Gläubiger (Stipulant) oder Grundherr stellte die Frage, der Schuldner (Promittent) oder Erbpächter beantwortete sie. Damit war der Vertrag geschlossen.
;Bedeutung: Stipulatio (lat.), bei den Römern Bezeichnung für einen mündlichen Vertrag, bei dem die Beteiligten ohne Unterbrechung Frage und Antwort austauschten. Der Gläubiger (Stipulant) oder Grundherr stellte die Frage, der Schuldner (Promittent) oder Erbpächter beantwortete sie. Damit war der Vertrag geschlossen.
;Bedeutung: 18. Jahrhundert, "stipulieren" = ausbedingen, abmachen, festsetzen, vereinbaren <ref>Bruns, Alfred: Die Amtssprache (1915) </ref>


===Beispiel===
===Beispiel===
* 1747 [[Haus Ostendorf]]: "ad manus qua mandatarii stipulando angelobt"
* 1747 [[Haus Ostendorf]]: "ad manus qua mandatarii stipulando angelobt"
** an Hand des Bevollmächtigten die Vereinbarung per Handschlag vereinbart (''der Vertrag war geschlossen'').
** an Hand des Bevollmächtigten die Vereinbarung ausbedungen (''der Vertrag war geschlossen'').
 
====Benutzte Literatur====
<references/>


[[Kategorie:Amtssprache im Fürstbistum Münster]]
[[Kategorie:Amtssprache im Fürstbistum Münster]]
[[Kategorie:Lateinischer Begriff]]
[[Kategorie:Lateinischer Begriff]]
[[Kategorie:Rechtsbegriff]]
[[Kategorie:Rechtsbegriff]]

Version vom 25. Juli 2015, 15:52 Uhr

Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Stipulatio

Amtssprache

Bedeutung
Stipulatio (lat.), bei den Römern Bezeichnung für einen mündlichen Vertrag, bei dem die Beteiligten ohne Unterbrechung Frage und Antwort austauschten. Der Gläubiger (Stipulant) oder Grundherr stellte die Frage, der Schuldner (Promittent) oder Erbpächter beantwortete sie. Damit war der Vertrag geschlossen.
Bedeutung
18. Jahrhundert, "stipulieren" = ausbedingen, abmachen, festsetzen, vereinbaren [1]

Beispiel

  • 1747 Haus Ostendorf: "ad manus qua mandatarii stipulando angelobt"
    • an Hand des Bevollmächtigten die Vereinbarung ausbedungen (der Vertrag war geschlossen).

Benutzte Literatur

  1. Bruns, Alfred: Die Amtssprache (1915)