Domänenamt Czychen: Unterschied zwischen den Versionen

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* Das Domänenamt Czychen bestand aus 47 Dörfern wie folgt: <ref name="GO1">Goldbeck, Johann Friedrich, Vollständige Topographie vom Ost-Cammer-Departement,1785, II.Hauptwerk, S.40 {{MDZ|bsb10000858|52}}</ref>:
* Das Domänenamt Czychen bestand aus 47 Dörfern wie folgt: <ref name="GO1">Goldbeck, Johann Friedrich, Vollständige Topographie vom Ost-Cammer-Departement,1785, II.Hauptwerk, S.40 {{MDZ|bsb10000858|52}}</ref>:
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* '''31.8.1734:''' In der ''Zusammenstellung über die Ansiedlung von Salzbugern'' wird festgestellt, das im Holz-Flöß-Amt Nassawen 288 Salzburger<br> angesiedelt waren. <ref>Die Salzburger-Einwanderung in Preußen,Theodor Krüger, Gumbinnen 1857,S.157 {{MDZ|bsb10449698|181}}</ref>
* '''1809:''' Friedrich Wilhelm I. erließ die Verordnung vom 18.August 1713 über die Unveräußerlichkeit der Domänen, diese wurde von<br>Friedrich Wilhelm III. mit dem Edikt von 1809 aufgehoben. So konnte, die durch den napoleonischen Krieg geleerte Staatskasse<br>des Königreiches, durch den Verkauf von Domänenämter und Domänen wieder gefüllt werden.
* '''1809:''' Friedrich Wilhelm I. erließ die Verordnung vom 18.August 1713 über die Unveräußerlichkeit der Domänen, diese wurde von<br>Friedrich Wilhelm III. mit dem Edikt von 1809 aufgehoben. So konnte, die durch den napoleonischen Krieg geleerte Staatskasse<br>des Königreiches, durch den Verkauf von Domänenämter und Domänen wieder gefüllt werden.
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Version vom 11. Juli 2015, 07:21 Uhr

Domänenamt Nassawen

  • 1747: Das Domänenamt Czychen wurde 1747 gegründet und hatte seinen Sitz in Czychen. [1] [2]
  • Die Domänenämter hatten auch die Gerichtsbarkeit über die königlichen Amtseinsassen, Kölmer und Freien, die den Domänenamtern 1725
    verliehen wurde. Da das Domämenamt Czychen zu klein für ein eigenes Domänen-Justiz-Amt war, wurde es dem Domänen-Justiz-Amt
    Oletzko zugeschlagen. [3]
  • Das Domänenamt Czychen bestand aus 47 Dörfern wie folgt: [2]:
Lackellen Nuvola-gnome-devel.svg
  • 1809: Friedrich Wilhelm I. erließ die Verordnung vom 18.August 1713 über die Unveräußerlichkeit der Domänen, diese wurde von
    Friedrich Wilhelm III. mit dem Edikt von 1809 aufgehoben. So konnte, die durch den napoleonischen Krieg geleerte Staatskasse
    des Königreiches, durch den Verkauf von Domänenämter und Domänen wieder gefüllt werden.
  1. Historisch-comparative Geographie von Preussen,Dr. Max Toeppen, Gotha 1858,S.316
  2. 2,0 2,1 Goldbeck, Johann Friedrich, Vollständige Topographie vom Ost-Cammer-Departement,1785, II.Hauptwerk, S.40 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums
  3. Goldbeck, Johann Friedrich, Vollständige Topographie vom Ost-Cammer-Departement,1785, II.Hauptwerk, S.56 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums