Sebastianusbruderschaft Hoeningen/Die Bruderschaftsregeln Buch 4: Unterschied zwischen den Versionen

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;[[Sebastianusbruderschaft Hoeningen/Die Bruderschaftsregeln Buch 1|Die Satzung von 1822]]
;[[Sebastianusbruderschaft Hoeningen/Die Bruderschaftsregeln Buch 3|Die Satzung von 1867]]
;[[:Datei:Brdsch-Hoeningen 2Satzungen.pdf|Die Satzung von 1867 und eine etwas spätere Version im Vergleich]]
 
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[[Category:Sebastianusbruderschaft Hoeningen]]
[[Category:Sebastianusbruderschaft Hoeningen]]

Aktuelle Version vom 9. Juli 2015, 08:06 Uhr


Die Bruderschaftsregeln §1 - §27 aus dem Buch 4 (undatiert)

Die Statuten aus Buch 4
im DjVu-Format

Diese Bruderschaftsregeln sind undatiert.

Es kann jedoch angenommen werden, dass sie nach dem Jahre 1867 stammen, zumal anschließend eine Mitgliederliste folgt, die mit diesem Jahr beginnt.

Ordnung der Bruderschaft des Hl. Sebastian, Hoeningen

Quelle: Bruderschafts-Regeln aus dem Buch 4, Seite 3–14
transkribiert von Klaus Hopmann



[ undatiert ]

Bei der undatierten Satzung im Buch 4
handelt es sich vermutlich um die Zeit nach 1867 ,
zumal die folgende Mitgliederliste, Seite 16, Nr.1
mit dem Zutritt von Pfarrer Lennartz am 7.6.1867 beginnt.

§ 1

Die Brüder stellen sich unter den besonderen Schutz
des hl. Sebastianus und nehmen ihn zu ihrem besonderen
Vorbilde

§ 2.

Zweck der Bruderschaft ist:

a) Gegenseitige Ermunterung im Sinne des Herrn
und Gebet des Einen für den Anderen.

b) Den verstorbenen Mitgliedern wird ein anständiges
Begräbniß gesichert, so wie für ihre Seelenruhe gebetet
und hl. Messen dargebracht.

c) Die erkrankten Mitglieder werden besucht und auf
Verlangen unterstützt.

d) Die Brüder kommen an zu bestimmenden Tagen zusam-
men um sich gemeinsam zu freuen.

§ 3.

Jeder rechtschaffene, unbescholtene, männliche Einwohner der
Pfarrgemeinde Hoeningen, der gesund ist, kann Mitglied
der Bruderschaft werden, jedoch nicht unter dem vollendeten
21.ten Jahre.
Vom 21.ten bis zum vollendetem 27.ten Jahre wird 1,50 M.
von da bis zum vollendeten 35.ten Jahre 2,00 M. und von
da bis zum vollendeten 40.ten Jahre 2,50 M. und über 40
Jahre 3,00 M. Eintrittsgeld bezahlt; wer über 50 Jahre alt
ist, kann in der Regel keine Aufnahme finden.
Einer der von auswärts zuzieht, auch wenn er über 50 Jahre
alt ist kann in die Bruderschaft aufgenommen werden,
falls er sich verpflichtet, auf die Krankenunterstützung zu
verzichten und regelmäßig die monatlichen Krankengel-
der zu entrichten; er muß ein Eintrittsgeld von mindestens
sechs Mark zahlen.
Die Anmeldung zum Eintritt in die Bruderschaft muß im
ersten Jahre des Einzuges in die Gemeinde erfolgen.
Die Aufnahme findet in den Quartalsitzungen des Vor-
standes statt.

§ 4.

Wer in die Bruderschaft wünscht aufgenommen zu
werden, ha sich beim Brudermeister anzumelden.
Die wirkliche Aufnahme geschieht durch den Vorstand,
wobei Stimmenmehrheit entscheidet.

§ 5.

Wenn ein Mitglied sich unwürdig beträgt, so kann
er aus der Bruderschaft ausgeschlossen werden, worüber
der Vorstand zu beschließen hat.

§ 6.

Wer freiwillig aus der Bruderschaft tritt, kann
kann später nicht wieder Aufnahme finden.

§ 7.

Wer aus der Pfarrgemeinde Hoeningen verzieht und mit
seiner Familie anderwärts Wohnsitz nimmt, hört auf Mit-
glied zu sein. Wer nur zeitweilig die Pfarrgemeinde
Hoeningen verläßt, z.B. als Dienstbote, Arbeiter u.d.m.,
bleibt Mitglied, wenn er seinen Verpflichtungen nachkommt.
Muß ein Mitglied Soldat werden, so ist es für diese Zeit
frei von allen Beiträgen und Strafen.

§ 8.

Wer aufhört Mitglied zu sein, freiwillig oder unfrei-
willig, hat keine Ansprüche an das Vermögen der
Bruderschaft noch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge.

§ 9.

Der Vorstand besteht: 1) aus dem Präses, 2) dem Bruder-
meister, 3) aus sechs Vorstandsmitgliedern, und 4) aus dem
Schriftführer.
Schon in den alten Statuten heißt es: „ Unstreitig ist der Haupt-
zweck dieser Bruderschaft, Religion und brüderliche Eintracht
zu befördern. -- Dem zeitlichen Herrn Pastor, als geistlichen
Sittenrichter, gebührt also die erste Stelle. -- Er sei Haupt-
Dirigent der Bruderschaft, und soll jeder ohne Ausnahme
ihm Ehrfurcht und geziemenden Gehorsam zu erweisen
verpflichtet sein.“ --
So soll es bleiben: Präses ist ohne Wahl immer der
zeitige Pfarrer. Im Verhinderungs Falle ist der zeitige
Vikar dessen Stellvertreter und dann auch stimmberechtigt.
Der Brudermeister ist zugleich Rendant.
Von den sechs Vorstandsmitgliedern müssen drei aus Hoeningen
und Widdeshoven, und drei aus Ramrath und Villau sein.
Der Brudermeister und die sechs Vorsteher werden alle
drei Jahre am Feste des h. Sebastianus durch General-
versammlung gewählt. Der Schriftführer wird vom
Präses allein auf drei Jahre gewählt.
Der Brudermeister wird mit unbedingter Mehrheit
gewählt. Die wahl ist eine öffentliche, wenn kein
Widerspruch erfolgt. Wird Widerspruch erhoben, so
findet die Wahl des Brudermeisters durch verdeckte
Stimmzettel statt. Ergibt die erste Abstimmung keine
unbedingte Mehrheit, so findet eine engere Wahl unter
den beiden Höchstbestimmten statt, bei Stimmengleichheit
entscheidet das von dem Präses zu ziehende Los wer als
gewählt zu betrachten ist.
Die sechs Vorsteher werden durch einfache Stimmenmehr-
heit der Anwesenden gewählt. Die Wahl ist eine öffent-
liche und erfolgt durch Aufstehen und Sitzenbleiben. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das von dem Präses zu ziehende
Los.
Tritt der Brudermeister aus irgend einem Grund aus, so hat die
unverzüglich einzuberufende Generalversammlung die
Neuwahl des Brudermeisters, wobei die bezüglichen Wahlvor-
schriften zu beachten sind, für die noch übrige Zeit der drei Jahre
vorzunehmen.
Tritt einer der sechs Vorsteher aus, so ergänzt sich der Vorstand
selbst für die noch übrige Zeit der drei Jahre.
Der ganze Vorstand sieht sein Amt als Ehrenamt an und tut
alle Arbeiten unentgeltlich.
Der Vorstand wählt sich ein Mitglied, aber auf unbestimmte
Zeit, zum Pedell, der für seine Bemühungen aus der
Bruderschaftskasse bezahlt wird.

§ 10.

Der Vorstand hat allein das Recht, die nötigen Anschaffun-
gen für die Bruderschaft, zu machen, die Jahres-Rechnung zu
revidiren und abzuschließen, Ordnung beim Vogelschießen
zu halten, Unterstützungen festzustellen, überhaupt anzuord-
nen, was zum Nutzen und Frommen der Bruderschaft ist.

§ 11.

Der Brudermeister legt alljährlich vor dem Vorstande
Rechnung ab an einem vom Präses jedesmal zu bestimmenden
Tage.

§ 12.

Die vielleicht überflüssigen Gelder werden auf Verlangen
des Vorstandes gleich nach der Rechnungsablage in die
Barkasse niedergelegt, bis zur Zeit, wo sie wieder nötig
sind.

§ 13.

Der Vorstand kommt regelmäßig alle Vierteljahre zusam-
men, auf Wunsch auch öfter.

§ 14.

Die Mitglieder zahlen außer dem Eintrittsgelde jeden
Monat 10 Pfg. Beitrag. Diese Beiträge werden von den sechs
Vorstandsmitgliedern, resp. Sections-Vorstehern, beigeholt
und dann an den Brudermeister abgeliefert. Wer mit der
Zahlung seines Beitrages ¼ Jahr in Rückstand bleibt und
auf eine schriftliche Anmahnung des Sections-Vorstandes bin-
nen Monatsfrist vom Tage der schriftlichen Mahnungszu-
stellung seine Rückstände nicht zahlt, wird als freiwillig
ausgetreten betrachtet. Ebenfalls der, so sich weigert, die in
den späteren Paragraphen angeführten Strafgelder oder
Jahrgelder zu zahlen, wird, wenn er auf schriftliche
Anmahnung hin, in Monatsfrist nicht zahlt, als
aus der Bruderschaft freiwillig ausgetreten, betrachtet.

§ 15.

Am 20. Januar am Tage des des h. Sebastianus, wird ein
feierlicher Gottesdienst gehalten für die Lebenden und
Verstorbenen aus der Bruderschaft, wobei ein Opfergang
stattfindet. An diesem Gottesdienste muß jeder Bruder unbe-
dingt persönlich teilnehmen. Säumige zahlen 20 Pfg. Strafe.
Zu diesem Gottesdienste wird jeder vorher eingeladen und
empfängt bei der Einladung ein Kärtchen, worauf sein Name
steht. Diese Kärtchen wird persönlich (keine Stellvertretung)
beim oder nach dem Gottesdienste an den Brudermeister abge-
geben, um so das Erscheinen zu controlliren.

§16.

An je einem Tage der 4 Quatemper-Zeiten ist ein See-
lenamt für die verstorbenen Mitglieder, wobei alle Brüder,
die kein Jahrgeld bezahlen, erscheinen müssen. Bei diesen
Seelenmessen findet ebenfalls ein Opfergang statt. Zu diesen
Messen wird den Mitgliedern, die kein Jahrgeld bezahlen,
ein Kärtchen zugestellt, welches während oder nach der Messe
vom Brudermeister in Empfang genommen wird. Säumige
zahlen 10 Pfg. Strafe. Bei diesen Messen ist Stellvertretung
zulässig, nur nicht durch Schulkinder; auch kann nicht Einer
zwei vertreten und also Einer nicht 2 Kärtchen abgeben.

§ 17.

Stirbt ein Mitglied, so findet Begräbnis und h. Messe für
dasselbe um 9 Uhr statt und wird dieses aus der Bruderschafts-
kasse bezahlt. Will die Familie außer diesem noch Feierliche-
res z.B. Abholen durch Geistliche, Aufstellen von Ker-
zen etc., so muß sie das selbst bezahlen.

§ 18.

Alle Brüder sind gehalten aus christlicher Pflicht einem ver-
storbenen Mitbruder zu Grabe zu geleiten und der h.
Messe für ihn beizuwohnen; hierbei kann zwar auch Ver-
tretung stattfinden, nur nicht durch Schulkinder, doch wird wohl
jeder Bruder wo möglich selbst erscheinen. Beim Abholen
der Leiche darf das Sterbehaus nicht belästigt werden. Zum
Begräbniß werden alle Brüder durch den Pedell eingeladen;
die kein Jahrgeld bezahlen erhalten bei der Einladung eine
Karte, welche bei oder nach der h. Messe abgegeben wird.
Säumige zahlen 10 Pfg. Strafe.

§ 19.

Wer von der regelmäßigen Beiwohnung des unter § 16 und
17 aufgeführten Gottesdienstes wünscht entbunden zu sein,
meldet sich dieserhalb beim Brudermeister an und bezahlt
am Sebatianus-Tage dafür pränumerando 50 Pfg. Jahrgeld.

§ 20.

Wird ein Mitglied krank und beantragt Unterstützung, so hat
es sich beim Bezirksvorsteher melden zu lassen. Die 3 Vorsteher
des Ortes entscheiden dann, ob der Angemeldete wirklich krank
ist; können sie sich nicht einigen, so entscheidet der ganze Vor-
stand. Der betreffende Bezirksvorsteher muß seine Kranken
wöchentlich wenigstens einmal besuchen, um ihm Trost zuzu-
sprechen und ihm die wöchentliche Unterstützung zu bringen,
dann aber auch schon darum, um zu ermessen, wann die Unter-
stützung aufhört. Es wird den Vorstehern zur besonderen Pflicht
gemacht, hierbei ja unparteiisch zu Werke zu gehen und
nach Pflicht und Gewissen zu handeln und sich des Vertrauens,
das die gesamte Bruderschaft bei der Wahl in sie setzte,
würdig zu zeigen. Die Bezirksvorsteher haben über die
vom Brudermeister empfangenen und an Kranke verab-
reichten Gelder Notiz zu führen und bei den Quartal-
Sitzungen dem Vorstande Rechnung zu legen.

§ 21.

Der Kranke, ohne Unterschied, reich oder arm, erhält
vom Tage der Anmeldung an Unterstützung, wenn er es
verlangt. Die Unterstützung ist auch für Alle gleich groß; wie
groß dieselbe aber ist, wird bei den Quartal-Sitzungen des
Vorstandes von diesem für das folgende Vierteljahr festgestellt.

§ 22.

Eine Krankheit von drei Tagen wird nicht in Anrechnung
gebracht. Wer sich durch Schlägerei oder Schwelgerei eine
Krankheit zuzieht, hat keinen Anspruch auf Unterstützung.
Ein Mitglied, das Unterstützung erhält, darf bei Verlust der-
selben, nicht im Wirtshause angetroffen werden.

§ 23.

Zweimal im Jahre kommen die Mitglieder zusammen
bei einem Wirte, der aber Mitglied der Bruderschaft sein
muß; es geht dieses mit Jahren bei den Wirten um. Bei
dieser Gelegenheit wird Freibier seitens der Kasse an die
anwesenden Mitglieder verabreicht.
Die erste Zusammenkunft findet am Tage des h. Sebasti-
anus, die zweite am Tage des h. Fronleichnamsfeste statt.
Der Vorstand kann eine Aenderung in der Zeitbe-
stimmung der beiden Zusammenkünfte eintreten lassen.
Das Brudervogelschießen geschieht wo möglich am Pfingstmon-
tage nach beendigtem Nachmittagsgottesdienste; nach Um-
ständen kann dasselbe auch an einem andern vom Vorstande
zu bestimmenden Tage geschehen.

§ 24.

Wer den Brudervogel abschießt, ist König für das folgen-
de Jahr und erhält aus der Vereinskasse fünfzehn Mark,
wofür er gar keine Verpflichtung hat.

§ 25.

Jedes Mitglied begibt sich des Rechtes auf den Ausspruch von
Gerichts- und Verwaltungsbehörden zu recurriren in allen Fällen,
z.B. wo Zweifel über Auslegung der gegenwärtigen Statuten
entstehen; oder wo dasselbe glauben sollte, ihm sei Unrecht ge-
schehen; jedoch hat dasselbe das Recht, aus den Mitgliedern
sich zwei zu wählen, welche mit dem Brudermeister und zwei
vom Vorstande zu bestimmenden Vorstandsmitgliedern da-
rüber entscheiden und muß sich diesem Urteile fügen.

§ 26.

Zur Abänderung der Statuten [unleserlich] der General-
versammlung erforderlich, in welcher mindestens die Hälfte
der Mitglieder vertreten sein muß, und sich wenigstens
zwei Drittel der Anwesenden bei der Abstimmung [unle-]
[serlich]
[unleserlich] gibt bei Stimmengleichheit in Generalversamm-
lungen und Vorstandssitzungen, soweit im Statut nicht an-
ders bestimmt ist, der Präses den Ausschlag.
Die Generalversammlungen werden in der Kirche
verkündigt, sowohl Ort und Zeit derselben.

§ 27.

Jedes Mitglied verpflichtet sich durch Unterschrift
zur treuen Erfüllung vorstehender Statuten. _____

Der Schriftf. gez. Hansen



siehe auch

Die Satzung von 1822
Die Satzung von 1867
Die Satzung von 1867 und eine etwas spätere Version im Vergleich