Amtsblatt G 1842 No.19 Verord.98: Unterschied zwischen den Versionen

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* '''25.4.1842, Gumbinnen:''' Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1842, No.19, Verordnung No.98
* '''25.4.1842, Gumbinnen:''' Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1842, No.19, Verordnung No.98
:'' Neu entstandene Etablissements betreff.''
:'' Neu entstandene Etablissements betreff.''
:Se. Majestät der König haben mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 20sten Juni d.J. zu genehmigen geruht, daß die Überweisung des Kirchspiels Tollmingkehmen vom Kreise Stallupönen zum Kreise Goldapp und dagegen die des Kirchspiels Mehlkehmen vom Kreise Goldapp zum Kreise Stallupönen in Ausführung gebracht werde. Dies soll mit dem Schlusse des laufenden Rechnungsjahres geschehen.
:Im Kreise Goldapp sind drei neue Etablissements entstanden, welche folgende Benenennungen erhalten haben:
# das in den Grenzen
:Es sind daher von uns bereits die nötigen Anordnungen an die betreffenden Kreis-Behörden erlassen, damit die gegenseitige Überweisung beider Kirchspiele zum 1sten Februar 1843 bewirkt werde, und von da ab die Verwaltung der Kirchspiele Tollmingkehmen und Mehkehmen in Bezug auf die Polizei-, Kassen-, Domainen-, Kirchen-, Schulen- und aller sonstigen vor uns gehörigen Angelegenheiten nach der neuen Kreisbegrenzung ins Leben trete.
:Es sind daher von uns bereits die nötigen Anordnungen an die betreffenden Kreis-Behörden erlassen, damit die gegenseitige Überweisung beider Kirchspiele zum 1sten Februar 1843 bewirkt werde, und von da ab die Verwaltung der Kirchspiele Tollmingkehmen und Mehkehmen in Bezug auf die Polizei-, Kassen-, Domainen-, Kirchen-, Schulen- und aller sonstigen vor uns gehörigen Angelegenheiten nach der neuen Kreisbegrenzung ins Leben trete.
:Was die Rechtspflege betrifft, so ist das Kirchspiel Mehlkehmen dem Bezirke des Königl. Land- und Stadtgerichts zu Stallpönen bereits früher zugeschlagen worden. Die Überweisung des Kirchspiels Tollmingkehmen an das Köngl. Land- und Stadtgericht zu Goldapp muß dagegen nach der Bestimmung des Königl. Oberlandesgerichts zu Insterburg einstweilen noch ausgesetzt bleiben. <ref name="AMT43_6">Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1842, Nr.19, Verordnung Nr.98, S.88 {{MDZ|bsb10694621|376}}</ref><noinclude><references/>[[Kategorie:Amtsblatt Regierungsbezirk Gumbinnen]]</noinclude>
:Was die Rechtspflege betrifft, so ist das Kirchspiel Mehlkehmen dem Bezirke des Königl. Land- und Stadtgerichts zu Stallpönen bereits früher zugeschlagen worden. Die Überweisung des Kirchspiels Tollmingkehmen an das Köngl. Land- und Stadtgericht zu Goldapp muß dagegen nach der Bestimmung des Königl. Oberlandesgerichts zu Insterburg einstweilen noch ausgesetzt bleiben. <ref name="AMT43_6">Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1842, Nr.19, Verordnung Nr.98, S.88 {{MDZ|bsb10694621|376}}</ref><noinclude><references/>[[Kategorie:Amtsblatt Regierungsbezirk Gumbinnen]]</noinclude>

Version vom 30. März 2015, 08:23 Uhr

  • 25.4.1842, Gumbinnen: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1842, No.19, Verordnung No.98
Neu entstandene Etablissements betreff.
Im Kreise Goldapp sind drei neue Etablissements entstanden, welche folgende Benenennungen erhalten haben:
  1. das in den Grenzen
Es sind daher von uns bereits die nötigen Anordnungen an die betreffenden Kreis-Behörden erlassen, damit die gegenseitige Überweisung beider Kirchspiele zum 1sten Februar 1843 bewirkt werde, und von da ab die Verwaltung der Kirchspiele Tollmingkehmen und Mehkehmen in Bezug auf die Polizei-, Kassen-, Domainen-, Kirchen-, Schulen- und aller sonstigen vor uns gehörigen Angelegenheiten nach der neuen Kreisbegrenzung ins Leben trete.
Was die Rechtspflege betrifft, so ist das Kirchspiel Mehlkehmen dem Bezirke des Königl. Land- und Stadtgerichts zu Stallpönen bereits früher zugeschlagen worden. Die Überweisung des Kirchspiels Tollmingkehmen an das Köngl. Land- und Stadtgericht zu Goldapp muß dagegen nach der Bestimmung des Königl. Oberlandesgerichts zu Insterburg einstweilen noch ausgesetzt bleiben. [1]
  1. Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1842, Nr.19, Verordnung Nr.98, S.88 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums