Amtsblatt G 1843 No.2 Verord.6: Unterschied zwischen den Versionen

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:'' Betrifft den Umtausch der Kirchspiele Tollmingkehmen u. Mehlkehmen in Bezug auf den Kreisverband.''
:'' Betrifft den Umtausch der Kirchspiele Tollmingkehmen u. Mehlkehmen in Bezug auf den Kreisverband.''
:Se. Majestät der König haben mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 20sten Juni d.J. zu genehmigen geruht, daß die Überweisung des Kirchspiels Tollmingkehmen vom Kreise Stallupönen zum Kreise Goldapp und dagegen die des Kirchspiels Mehlkehmen vom Kreise Goldapp zum Kreise Stallupönen in Ausführung gebracht werde. Dies soll mit dem Schlusse des laufenden Rechnungsjahres geschehen.
:Se. Majestät der König haben mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 20sten Juni d.J. zu genehmigen geruht, daß die Überweisung des Kirchspiels Tollmingkehmen vom Kreise Stallupönen zum Kreise Goldapp und dagegen die des Kirchspiels Mehlkehmen vom Kreise Goldapp zum Kreise Stallupönen in Ausführung gebracht werde. Dies soll mit dem Schlusse des laufenden Rechnungsjahres geschehen.
:Es sind  
:Es sind daher von uns bereits die nötigen Anordnungen an die betreffenden Kreis-Behörden erlassen, damit die gegenseitige Überweisung beider Kirchspiele zum 1sten Februar 1843 bewirkt werde, und von da ab die Verwaltung der Kirchspiele Tollmingkehmen und Mehkehmen in Bezug auf die Polizei-, Kassen-, Domainen-, Kirchen-, Schulen- und aller sonstigen vor uns gehörigen Angelegenheiten nach der neuen Kreisbegrenzung ins Leben trete.
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Version vom 27. März 2015, 16:34 Uhr

  • 24.12.1842, Gumbinnen: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1843, No.14, Verordnung No.87
Betrifft den Umtausch der Kirchspiele Tollmingkehmen u. Mehlkehmen in Bezug auf den Kreisverband.
Se. Majestät der König haben mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 20sten Juni d.J. zu genehmigen geruht, daß die Überweisung des Kirchspiels Tollmingkehmen vom Kreise Stallupönen zum Kreise Goldapp und dagegen die des Kirchspiels Mehlkehmen vom Kreise Goldapp zum Kreise Stallupönen in Ausführung gebracht werde. Dies soll mit dem Schlusse des laufenden Rechnungsjahres geschehen.
Es sind daher von uns bereits die nötigen Anordnungen an die betreffenden Kreis-Behörden erlassen, damit die gegenseitige Überweisung beider Kirchspiele zum 1sten Februar 1843 bewirkt werde, und von da ab die Verwaltung der Kirchspiele Tollmingkehmen und Mehkehmen in Bezug auf die Polizei-, Kassen-, Domainen-, Kirchen-, Schulen- und aller sonstigen vor uns gehörigen Angelegenheiten nach der neuen Kreisbegrenzung ins Leben trete.
[1]
  1. Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1843, Nr.2, Verordnung Nr.6, S.4 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums