Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/061: Unterschied zwischen den Versionen
(automatisch angelegt) |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
<noinclude>{{ | <noinclude>{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880|060|62|062|korrigiert}}</noinclude> | ||
<br /> | |||
<center>'''Nr. 11.'''</center> | |||
<br /> | |||
ist, daß das Thier ohne diese weitere Besichtigung sofort als ungenießbar erklärt und behandelt werde.<br /> | |||
{{NE}}Thiere, welche wegen eingetretener Unglücksfälle innerhalb der ersten sechs Stunden nach Eintreten derselben geschlachtet wurden und im Uebrigen gesund befunden worden sind, werden nicht als krank in obigem Sinne betrachtet.<br /> | |||
{{NE}}Als Unglücksfälle gelten: | |||
{| | |||
|rowspan=5 width=30px | ||1)|| Verwundungen; | |||
|- | |||
|2)|| Bein- und sonstige Knochenbrüche; | |||
|- | |||
|valign="top" |3)|| Erstickungszufälle in Folge des Verschluckens von fremden Körpern, welche im Schlunde stecken geblieben sind; | |||
|- | |||
|4)|| Aufblähen durch Grünfütterung; | |||
|- | |||
|valign="top" |5)|| Zufälle während der Geburt und Vorfall der Scheide und Gebärmutter. | |||
|} | |||
{{NE}}Die Kreisveterinärärzte sind verpflichtet, den in Gemäßheit des § 7 an sie ergehenden Aufforderungen auch der Localpolizeibehörden Folge zu leisten; ebenso haben sie auf Erfordern dieser Behörden oder der Privaten Besichtigungen von nothgeschlachteten Thieren oder von bei der Schlachtung krank befundenem Vieh sowie auch die Fleischbeschau bei Pferden vorzunehmen. | |||
<center>§ 9.</center> | |||
{{NE}}Durch gegenwärtige Verordnung soll die Befugniß zum Erlaß von weitergehenden Localpolizeireglements, insbesondere von solchen, welche die Erstreckung der Fleischbeschau auf Privatschlachtungen, oder auf andere Fleischwaaren, sowie auf von auswärts eingeführtes frisches Fleisch, und endlich die mikroskopische Fleischbeschau zum Gegenstände haben, nicht berührt werden. | |||
<center>§ 10.</center> | |||
{{NE}}Die Fleischbeschauer haben an Gebühren für die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Untersuchungen und den darüber auszustellenden Schlacht- oder Befundschein zu beanspruchen: | |||
{| | |||
|rowspan=2 width=30px | ||a.|| von einem Stück Großvieh|| 25 [[Bild: Pfennig_5.svg |10px]] | |||
|- | |||
|b.|| von einem Stück Kleinvieh (Schweine, Kälber, Schafvieh und Ziegen)|| 12 [[Bild: Pfennig_5.svg |10px]] | |||
|- | |||
|colspan=4 |{{NE}}Thierärzte erhalten außer einer entsprechenden Weggebühr: | |||
|- | |||
|rowspan=2 width=30px | ||c.|| für die Beschau eines Pferdes|| 1 [[Bild:Mark_5.svg|14px]] | |||
|- | |||
|valign="top" |d.|| für die Beschau eines nothgeschlachteten oder bei der Schlachtung <br />krank befundenen Thieres, insofern der Thierarzt nicht selbst als<br /> Fleischbeschauer für den betreffenden Ort bestellt ist||valign="bottom" | 1 [[Bild:Mark_5.svg|14px]] | |||
|} | |||
{{NE}}Diese Gebühren sind auf Verlangen beim Anmelden von dem Betheiligten zu entrichten. |
Aktuelle Version vom 13. März 2015, 18:48 Uhr
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880 | |
<<<Vorherige Seite [060] |
Nächste Seite>>> [062] |
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
ist, daß das Thier ohne diese weitere Besichtigung sofort als ungenießbar erklärt und behandelt werde.
Thiere, welche wegen eingetretener Unglücksfälle innerhalb der ersten sechs Stunden nach Eintreten derselben geschlachtet wurden und im Uebrigen gesund befunden worden sind, werden nicht als krank in obigem Sinne betrachtet.
Als Unglücksfälle gelten:
1) | Verwundungen; | |
2) | Bein- und sonstige Knochenbrüche; | |
3) | Erstickungszufälle in Folge des Verschluckens von fremden Körpern, welche im Schlunde stecken geblieben sind; | |
4) | Aufblähen durch Grünfütterung; | |
5) | Zufälle während der Geburt und Vorfall der Scheide und Gebärmutter. |
Die Kreisveterinärärzte sind verpflichtet, den in Gemäßheit des § 7 an sie ergehenden Aufforderungen auch der Localpolizeibehörden Folge zu leisten; ebenso haben sie auf Erfordern dieser Behörden oder der Privaten Besichtigungen von nothgeschlachteten Thieren oder von bei der Schlachtung krank befundenem Vieh sowie auch die Fleischbeschau bei Pferden vorzunehmen.
Durch gegenwärtige Verordnung soll die Befugniß zum Erlaß von weitergehenden Localpolizeireglements, insbesondere von solchen, welche die Erstreckung der Fleischbeschau auf Privatschlachtungen, oder auf andere Fleischwaaren, sowie auf von auswärts eingeführtes frisches Fleisch, und endlich die mikroskopische Fleischbeschau zum Gegenstände haben, nicht berührt werden.
Die Fleischbeschauer haben an Gebühren für die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Untersuchungen und den darüber auszustellenden Schlacht- oder Befundschein zu beanspruchen:
Diese Gebühren sind auf Verlangen beim Anmelden von dem Betheiligten zu entrichten.