Amtsblatt 1861 No.15 Verord.81: Unterschied zwischen den Versionen
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↑ Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg,1861, Nr.15, Verordnung Nr.81, S.59 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums
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:''Die Umpfarrung der Evangelischen aus dem im Kreise Rössel belegenen Dorfe Sauerbaum von Bischofsburg nach Seeburg betreffend.'' | :''Die Umpfarrung der Evangelischen aus dem im Kreise Rössel belegenen Dorfe Sauerbaum von Bischofsburg nach Seeburg betreffend.'' | ||
: Nach dem im Amtsblatt pro 1818 Seite 16 veröffentlichen Einpfarrungs-Dekret vom 16ten November 1817 sind die evangelischen Einwohner<br>aus dem Dorfe Sauerbaum, Kreises Rössel, zur evangelischen Kirche in Bischofsburg eingepfarrt. | : Nach dem im Amtsblatt pro 1818 Seite 16 veröffentlichen Einpfarrungs-Dekret vom 16ten November 1817 sind die evangelischen Einwohner<br>aus dem Dorfe Sauerbaum, Kreises Rössel, zur evangelischen Kirche in Bischofsburg eingepfarrt. | ||
:Auf dem dringenden Wunsch der gegenwärtig in Sauerbaum wohnenden evangelischen Hausväter <ref>Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg,1861, Nr.15, Verordnung Nr.81, S.59 {{MDZ|bsb10694877|199}}</ref><noinclude><references/></noinclude> | :Auf dem dringenden Wunsch der gegenwärtig in Sauerbaum wohnenden evangelischen Hausväter werden dieselben aber unter allseitiger Zustimmung<br> der Betheiligten von jetzt ab von den der evangelischen Parochie Bischofsburg aus- und zur evangelischen Kirche in Seeburg eingepfarrt, daß das im<br>Amtsblatt pro 1830 S.300 bekannt gemachte Einpfarrungs-Dekret vom 8ten September 1830 für die evangelische Kirche in Seeburg, auch für die<br>evangelischen Einwohner in Sauerbaum in Kraft tritt. <ref>Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg,1861, Nr.15, Verordnung Nr.81, S.59 {{MDZ|bsb10694877|199}}</ref> <noinclude><references/>[[Kategorie:Amtsblatt Regierungsbezirk Königsberg]]</noinclude> |
Aktuelle Version vom 21. Februar 2015, 12:45 Uhr
- 21.3.1861, Königsberg: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg, 1861, No.15, Verordnung No.81
- Die Umpfarrung der Evangelischen aus dem im Kreise Rössel belegenen Dorfe Sauerbaum von Bischofsburg nach Seeburg betreffend.
- Nach dem im Amtsblatt pro 1818 Seite 16 veröffentlichen Einpfarrungs-Dekret vom 16ten November 1817 sind die evangelischen Einwohner
aus dem Dorfe Sauerbaum, Kreises Rössel, zur evangelischen Kirche in Bischofsburg eingepfarrt. - Auf dem dringenden Wunsch der gegenwärtig in Sauerbaum wohnenden evangelischen Hausväter werden dieselben aber unter allseitiger Zustimmung
der Betheiligten von jetzt ab von den der evangelischen Parochie Bischofsburg aus- und zur evangelischen Kirche in Seeburg eingepfarrt, daß das im
Amtsblatt pro 1830 S.300 bekannt gemachte Einpfarrungs-Dekret vom 8ten September 1830 für die evangelische Kirche in Seeburg, auch für die
evangelischen Einwohner in Sauerbaum in Kraft tritt. [1]