Amtsblatt G 1853 No.28 Verord.208: Unterschied zwischen den Versionen

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:Ich habe die Verwaltung der Seelsorge bei den in den Kreisen Lyck und Oletzko zerstreut wohnenden Glaubensgenossen:
:Ich habe die Verwaltung der Seelsorge bei den in den Kreisen Lyck und Oletzko zerstreut wohnenden Glaubensgenossen:
:: für den Kreis Lyck dem Geistlichen Nikolaus Roschon, der seinen Wohnsitz in Lyck nehmen wird, und
:: für den Kreis Lyck dem Geistlichen Nikolaus Roschon, der seinen Wohnsitz in Lyck nehmen wird, und
::für den Kreis Oletzko dem Geistlichen Johann Oginski, der in Marggrabowa wohnen wird, übertragen.
::für den Kreis Oletzko Johann Oginski, der in Marggrabowa wohnen wird, übertragen.
: Die Geistliche sind zugleich, einstweilen jedoch nur in provisorischer Eigensschaft, zu Pfarramts-Verwesern ernannt.
: Die Geistliche sind zugleich, einstweilen jedoch nur in provisorischer Eigensschaft, zu Pfarramts-Verwesern ernannt.
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: Sie treten zu den ihrer geistlichen Pflege befohlenen katholischen Glaubensgenossen in alle Rechte eines ordentlichen Pfarrers<br>und übernehmen alle einem solchen gegen seine Gemeinde obliegenden Pflichten.<br>
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:Frauenburg, den 17ten Juni 1853
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Aktuelle Version vom 10. Februar 2015, 13:46 Uhr

  • 17.6.1853, Gumbinnen: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1853, No.28, Verordnung No.208
Die Verwaltung der Seelsorge bei den in den Kreisen Lyck und Oletzko zerstreut wohnenden katholischen Glaubensgenossen betr.
Ich habe die Verwaltung der Seelsorge bei den in den Kreisen Lyck und Oletzko zerstreut wohnenden Glaubensgenossen:
für den Kreis Lyck dem Geistlichen Nikolaus Roschon, der seinen Wohnsitz in Lyck nehmen wird, und
für den Kreis Oletzko Johann Oginski, der in Marggrabowa wohnen wird, übertragen.
Die Geistliche sind zugleich, einstweilen jedoch nur in provisorischer Eigensschaft, zu Pfarramts-Verwesern ernannt.
Sie treten zu den ihrer geistlichen Pflege befohlenen katholischen Glaubensgenossen in alle Rechte eines ordentlichen Pfarrers
und übernehmen alle einem solchen gegen seine Gemeinde obliegenden Pflichten.
Die betreffenden katholischen Glaubensgenossen werden hievon benachrichtigt, damit sie sich wegen des Empfanges der heiligen
Sakramente und bei vorkommenden Parochialhandlungen an die ihnen bestimmten Seelsorger wenden können.
Frauenburg, den 17ten Juni 1853
Der Bischof von Ermland, Geritz [1]
  1. Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1853, Nr.28, Verordnung Nr.208, S.155 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums