Amtsblatt G 1853 No.28 Verord.208: Unterschied zwischen den Versionen
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↑ Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1853, Nr.28, Verordnung Nr.208, S.155 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums
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:: für den Kreis Lyck dem Geistlichen Nikolaus Roschon, der seinen Wohnsitz in Lyck nehmen wird, und | :: für den Kreis Lyck dem Geistlichen Nikolaus Roschon, der seinen Wohnsitz in Lyck nehmen wird, und | ||
::für den Kreis Oletzko | ::für den Kreis Oletzko Johann Oginski, der in Marggrabowa wohnen wird, übertragen. | ||
: Die Geistliche sind zugleich, einstweilen jedoch nur in provisorischer Eigensschaft, zu Pfarramts-Verwesern ernannt. | : Die Geistliche sind zugleich, einstweilen jedoch nur in provisorischer Eigensschaft, zu Pfarramts-Verwesern ernannt. | ||
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Aktuelle Version vom 10. Februar 2015, 13:46 Uhr
- 17.6.1853, Gumbinnen: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1853, No.28, Verordnung No.208
- Die Verwaltung der Seelsorge bei den in den Kreisen Lyck und Oletzko zerstreut wohnenden katholischen Glaubensgenossen betr.
- Ich habe die Verwaltung der Seelsorge bei den in den Kreisen Lyck und Oletzko zerstreut wohnenden Glaubensgenossen:
- für den Kreis Lyck dem Geistlichen Nikolaus Roschon, der seinen Wohnsitz in Lyck nehmen wird, und
- für den Kreis Oletzko Johann Oginski, der in Marggrabowa wohnen wird, übertragen.
- Die Geistliche sind zugleich, einstweilen jedoch nur in provisorischer Eigensschaft, zu Pfarramts-Verwesern ernannt.
- Sie treten zu den ihrer geistlichen Pflege befohlenen katholischen Glaubensgenossen in alle Rechte eines ordentlichen Pfarrers
und übernehmen alle einem solchen gegen seine Gemeinde obliegenden Pflichten. - Die betreffenden katholischen Glaubensgenossen werden hievon benachrichtigt, damit sie sich wegen des Empfanges der heiligen
Sakramente und bei vorkommenden Parochialhandlungen an die ihnen bestimmten Seelsorger wenden können. - Frauenburg, den 17ten Juni 1853
- Der Bischof von Ermland, Geritz [1]