Amtsblatt G 1859 No.49 Verord.346: Unterschied zwischen den Versionen

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* '''27.10.1859, Gumbinnen:''' Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1859, No.46, Verordnung No.332
* '''19.11.1859, Gumbinnen:''' Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1859, No.49, Verordnung No.346
:''Die Bildung eines besonderen Gemeinde-Bezirks aus der Ortschaft Lindendorf ''
:''Anderweite Benennung eines Etablissements ''
:Durch die Allerhöchste Kabinetsordre vom 1sten d. M. ist genehmigt worden, daß aus der im Kreise Sensburg belegenen Ortschaft Lindendorf, unter Abtrennung derselben von der fiskalischen Nikolaiker Forst, ein besonderer Gemeindebezirk gebildet wird, was wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringen. <ref name="AMT59L">Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1859, Nr.46, Verordnung Nr.332, S.244 {{MDZ|bsb10694638|394}}</ref><noinclude><references/>[[Kategorie:Amtsblatt Regierungsbezirk Gumbinnen]]</noinclude>
:Durch die Allerhöchste Kabinetsordre vom 1sten d. M. ist genehmigt worden, daß aus der im Kreise Sensburg belegenen Ortschaft Lindendorf, unter Abtrennung derselben von der fiskalischen Nikolaiker Forst, ein besonderer Gemeindebezirk gebildet wird, was wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringen. <ref name="AMT1859-346">Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1859, Nr.49, Verordnung Nr.346, S.264 {{MDZ|bsb10694638|414}}</ref><noinclude><references/>[[Kategorie:Amtsblatt Regierungsbezirk Gumbinnen]]</noinclude>

Version vom 5. Februar 2015, 08:50 Uhr

  • 19.11.1859, Gumbinnen: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1859, No.49, Verordnung No.346
Anderweite Benennung eines Etablissements
Durch die Allerhöchste Kabinetsordre vom 1sten d. M. ist genehmigt worden, daß aus der im Kreise Sensburg belegenen Ortschaft Lindendorf, unter Abtrennung derselben von der fiskalischen Nikolaiker Forst, ein besonderer Gemeindebezirk gebildet wird, was wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringen. [1]
  1. Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1859, Nr.49, Verordnung Nr.346, S.264 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums