Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/204: Unterschied zwischen den Versionen
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gebracht, daß die angeordneten Veränderungen mit Wirkung vom 1. Januar 1882 in Kraft treten. | |||
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{{NE}}Darmstadt, den 24. December 1881. | |||
<center>'''Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.'''<br />v. {{Sperrschrift |Starck.}}</center> | |||
<div align="right"> Dr. Linß.</div> | |||
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<center>'''Zur Nachricht.'''</center> | |||
{{NE}}Das {{Sperrschrift |Großherzogliche Regierungsblatt}} erscheint in 2 Theilen, {{Sperrschrift |Haupttheil}} und {{Sperrschrift |Beilage,}} in gr. 4. Format, so oft Materialien vorhanden sind, ohne sich an eine bestimmte Zeit zu binden. Daß und wann eine Nummer des {{Sperrschrift |Regierungsblattes}} (Haupttheil oder Beilage) erschienen ist, wird jedesmal in der Darmstädter Zeitung angezeigt.<br /> | |||
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{{NE}}Angeblich ausgebliebene Blätter werden nur dann unentgeltlich nachgeliefert, wenn die Reclamation alsbald erfolgt.<br /> | |||
{{NE}}{{Sperrschrift |Darmstadt,}} im December 1881. | |||
<div align="right"> '''Die Expedition des Großherzoglichen Regierungsblattes.'''</div> | |||
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{{NE}}Alle diejenige Correspondenz, welche {{Sperrschrift |Einrückungen}} in das Großherzogliche Regierungsblatt zum Gegenstand hat, ist an die Redaction desselben zu adressiren; Zuschriften, welche die {{Sperrschrift |Versendung}} des Blattes betreffen, sind dagegen an die {{Sperrschrift |Expedition}} des Großherzoglichen Regierungsblattes zu richten. {{Sperrschrift |Alle Zuschriften und | |||
Sendungen sind zu '''frankiren'''.}}<br /> | |||
{{NE}}{{Sperrschrift |Darmstadt,}} im December 1881. | |||
<div align="right"> '''Die Redaction des Großherzoglichen Regierungsblattes.'''</div> |
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gebracht, daß die angeordneten Veränderungen mit Wirkung vom 1. Januar 1882 in Kraft treten.
Darmstadt, den 24. December 1881.
v. Starck.
Das Großherzogliche Regierungsblatt erscheint in 2 Theilen, Haupttheil und Beilage, in gr. 4. Format, so oft Materialien vorhanden sind, ohne sich an eine bestimmte Zeit zu binden. Daß und wann eine Nummer des Regierungsblattes (Haupttheil oder Beilage) erschienen ist, wird jedesmal in der Darmstädter Zeitung angezeigt.
Sowohl auf den Haupttheil als die Beilage kann getrennt abonnirt werden, und beträgt der Abonnementspreis für das ganze Jahr für den Haupttheil 3 ., für die Beilage 2 . excl. Bestellgebühr.
Angeblich ausgebliebene Blätter werden nur dann unentgeltlich nachgeliefert, wenn die Reclamation alsbald erfolgt.
Darmstadt, im December 1881.
Alle diejenige Correspondenz, welche Einrückungen in das Großherzogliche Regierungsblatt zum Gegenstand hat, ist an die Redaction desselben zu adressiren; Zuschriften, welche die Versendung des Blattes betreffen, sind dagegen an die Expedition des Großherzoglichen Regierungsblattes zu richten. Alle Zuschriften und
Sendungen sind zu frankiren.
Darmstadt, im December 1881.