Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/107: Unterschied zwischen den Versionen

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{{Sperrschrift |LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein}} etc. etc.<br /><br />
{{NE}}Wir haben Uns bewogen gefunden zu verordnen und verordnen hiermit wie folgt:
<center>§ 1.</center>
{{NE}}Zu beiräthlicher Mitwirkung in Eisenbahnverkehrsfragen wird aus Vertretern des Handels, der Gewerbe und der Landwirthschaft ein Eisenbahnbeirath gebildet.
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{{NE}}Der Eisenbahnbeirath besteht, unter dem Vorsitze eines von Unserem Ministerium der Finanzen zu bezeichnenden Beamten, aus 12 Mitgliedern, von welchen die Provinzial-Ausschüsse der drei Provinzen, die Handelskammern zu Darmstadt, Offenbach, Mainz, Worms, Bingen und Gießen und die landwirthschaftlichen Provinzialvereine für die Provinzen Starkenburg, Rheinhessen und Oberhessen je einen Vertreter auf die Dauer von drei Jahren wählen, ohne bei der Wahl aus ihre eigenen Mitglieder beschränkt zu sein. Für den Fall der Verhinderung eines Mitgliedes ist für jedes derselben ein Ersatzmann durch dieselben Corporationen zu wählen.

Aktuelle Version vom 1. Januar 2015, 20:17 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 16.
Darmstadt den 19. Juni 1881.


Inhalt: Verordnung, die Bildung eines Eisenbahnbeirathes betreffend.



Verordnung,
die Bildung eines Eisenbahnbeirathes betreffend.


LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

      Wir haben Uns bewogen gefunden zu verordnen und verordnen hiermit wie folgt:

§ 1.

      Zu beiräthlicher Mitwirkung in Eisenbahnverkehrsfragen wird aus Vertretern des Handels, der Gewerbe und der Landwirthschaft ein Eisenbahnbeirath gebildet.

§ 2.

      Der Eisenbahnbeirath besteht, unter dem Vorsitze eines von Unserem Ministerium der Finanzen zu bezeichnenden Beamten, aus 12 Mitgliedern, von welchen die Provinzial-Ausschüsse der drei Provinzen, die Handelskammern zu Darmstadt, Offenbach, Mainz, Worms, Bingen und Gießen und die landwirthschaftlichen Provinzialvereine für die Provinzen Starkenburg, Rheinhessen und Oberhessen je einen Vertreter auf die Dauer von drei Jahren wählen, ohne bei der Wahl aus ihre eigenen Mitglieder beschränkt zu sein. Für den Fall der Verhinderung eines Mitgliedes ist für jedes derselben ein Ersatzmann durch dieselben Corporationen zu wählen.