Geschichte der kleinen deutschen Höfe 1/VI: Unterschied zwischen den Versionen

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==Inhalt.==
===I. Geschichte der kleinen souverainen Höfe.===
Vorwort
1. Die Höfe und der Adel Mecklenburgs,
des Ländchens der Erbweiheit.
Einleitung
Die drei Herzöge von Einführung der Reformation bis zur Landestheilung von 1611:
Heinrich der Friedfertige 1503-1552
Die "lutterreiner" Lehre. Die Lutherischen kleinen Päpste. Anfang der Legung der Bauern. Die Union, das Fundament der Adelsherrschaft. Eine mecklenburgische Hochzeit und Verbot an eine mecklenburgische Adelsdame, dabei nicht ihre vesten Kleider anzuziehen. Wegelagerei des mecklenburgischen Adels bis zum dreißigjährigen Kriege.
Johann Albrecht I. der Gelehrte und seine vier Brüder 1552 - 1576.
Ruppinscher Machtanspruch von 1556 und Sternberger Landes-Reversalen von 1572. Schuldennoth der mecklenburgischen Fürsten und Benutzung dieser Schuldennoth von Seiten des Mecklenburgischen Adels: Abdrängung der drei Landesklöster Malchow, Dobbertin und Ribnitz zur Versorgung der adeligen Fräulen. Der Adel erachtet sich nur insofern zum Gehorsam gegen den Landesherrn verpflichter, "als diese danachwären." Der Unterthanen " Heil und Bestes" und der "Nothstall" der Herzoge. Personalien. Einfacher Hof- und Beamtenstaat. ein nicht adeliger Auländer Kanzler.

Version vom 28. Dezember 2014, 10:53 Uhr

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Inhalt.

I. Geschichte der kleinen souverainen Höfe.

Vorwort

1. Die Höfe und der Adel Mecklenburgs,

des Ländchens der Erbweiheit.

Einleitung

Die drei Herzöge von Einführung der Reformation bis zur Landestheilung von 1611:

Heinrich der Friedfertige 1503-1552 Die "lutterreiner" Lehre. Die Lutherischen kleinen Päpste. Anfang der Legung der Bauern. Die Union, das Fundament der Adelsherrschaft. Eine mecklenburgische Hochzeit und Verbot an eine mecklenburgische Adelsdame, dabei nicht ihre vesten Kleider anzuziehen. Wegelagerei des mecklenburgischen Adels bis zum dreißigjährigen Kriege.

Johann Albrecht I. der Gelehrte und seine vier Brüder 1552 - 1576.

Ruppinscher Machtanspruch von 1556 und Sternberger Landes-Reversalen von 1572. Schuldennoth der mecklenburgischen Fürsten und Benutzung dieser Schuldennoth von Seiten des Mecklenburgischen Adels: Abdrängung der drei Landesklöster Malchow, Dobbertin und Ribnitz zur Versorgung der adeligen Fräulen. Der Adel erachtet sich nur insofern zum Gehorsam gegen den Landesherrn verpflichter, "als diese danachwären." Der Unterthanen " Heil und Bestes" und der "Nothstall" der Herzoge. Personalien. Einfacher Hof- und Beamtenstaat. ein nicht adeliger Auländer Kanzler.