Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/058: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>Artikel 65.</center>
{{NE}}Wer zur Begehung einer durch dieses Gesetz mit Strafe bedrohten Uebertretung sich seiner Angehörigen, Dienstboten, Lehrlinge und Arbeiter bedient, haftet, wenn diese nicht zahlungsfähig sind, neben der von ihm selbst verwirkten Strafe, für die von denselben zu erlegenden Geldstrafen.<br /><br />
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{{NE}}Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes steht es allen Pächtern offener Fischwasser frei, von ihrem seitherigen Pachtverhältniß zurückzutreten. Die Verbindlichkeit zur Entrichtung des Pachtes erlischt mit dem Tag der erfolgten Kündigung des Pachtverhältnisses.<br />
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{{NE}}Alle früher erlassenen, den Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehenden Vorschriften sind aufgehoben. Insbesondere tritt das Fischereistrafgesetz vom 13. November 1860, sowie Artikel 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1848, die Ausübung der Jagd und der Fischerei in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betr., außer Kraft.
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Aktuelle Version vom 28. Dezember 2014, 07:21 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Nr. 10.


10) wer den Bestimmungen der Artikel 46-48 zuwider verbotene Fangmittel beim Fischfang in offenen Gewässern anwendet;
11) wer den Vorschriften der Artikel 49 und 50 oder den zur Ausführung derselben getroffenen Anordnungen zuwider den Gewässern schädliche, die Fischerei gefährdende Stoffe zuführt oder verbotswidrig Hanf oder Flachs in nicht geschlossenen Gewässern röstet;
12) wer offene Fischwasser der Vorschrift des Artikel 56 zuwider abschlägt.
Artikel 65.

      Wer zur Begehung einer durch dieses Gesetz mit Strafe bedrohten Uebertretung sich seiner Angehörigen, Dienstboten, Lehrlinge und Arbeiter bedient, haftet, wenn diese nicht zahlungsfähig sind, neben der von ihm selbst verwirkten Strafe, für die von denselben zu erlegenden Geldstrafen.

VII. Schlußbestimmungen.
Artikel 66.

      Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes steht es allen Pächtern offener Fischwasser frei, von ihrem seitherigen Pachtverhältniß zurückzutreten. Die Verbindlichkeit zur Entrichtung des Pachtes erlischt mit dem Tag der erfolgten Kündigung des Pachtverhältnisses.
      Kündigungen auf Grund dieser Bestimmung können nur in einer unerstrecklichen Frist von 2 Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes stattfinden.

Artikel 67.

      Alle früher erlassenen, den Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehenden Vorschriften sind aufgehoben. Insbesondere tritt das Fischereistrafgesetz vom 13. November 1860, sowie Artikel 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1848, die Ausübung der Jagd und der Fischerei in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betr., außer Kraft.

Artikel 68.

      Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.

      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

      Darmstadt, den 27. April 1881.

(L. S.)

LUDWIG.
v. Starck.