Obrigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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** Die hohe und niedere Obrigkeit.  
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** Die Unterobrigkeiten, welche von der höhern Obrigkeit an ihre Stelle verordnet worden.  
** Die Unterobrigkeiten, welche von der höhern Obrigkeit an ihre Stelle verordnet worden.  
** Die Stadrobrigkeit, der Magistrat, welcher oft auch nur schlechthin die Obrigkeit genannt wird. <ref> '''Quelle:''' Oekonomische Encyklopädie von J. G. Krünitz (1773 bis 1858)</ref>
** Die Stadrobrigkeit, der Magistrat, welcher oft auch nur schlechthin die Obrigkeit genannt wird. <ref> '''Quelle:''' Adelung, J. Christ.: Grammatisch-kritisches Wörterbuch (Leipzig 1793-1801)</ref>


=== Obrigkeiten können den Untertaneneid durchsetzen===
=== Obrigkeiten können den Untertaneneid durchsetzen===
Obrigkeiten können einen Unterthaneneid, Bürgereid verlangen oder  denjenigen  Eid, welchen der Untertan dem Regenten, auch der Obrigkeit und dem Magistrate leistet, treu, gehorsam und untertänig zu sen. <ref> '''Quelle:''' Oekonomische Encyklopädie von J. G. Krünitz (1773 bis 1858)</ref>
Obrigkeiten können einen Unterthaneneid, Bürgereid verlangen oder  denjenigen  Eid, welchen der Untertan dem Regenten, auch der Obrigkeit und dem Magistrate leistet, treu, '''gehorsam und untertänig''' zu sen. <ref> '''Quelle:''' Oekonomische Encyklopädie von J. G. Krünitz (1773 bis 1858)</ref>
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Aktuelle Version vom 6. November 2014, 09:21 Uhr

Bedeutung

  • vor 1802: Obrigkeit , Personen, welche im gemeinen Wesen die überlegene Gewalt gegenüber Untertanen bekleiden zu gebieten und zu verbieten, und die Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden.
    • Die höchste Obrigkeit, die hohe Landesobrigkeit, welche die höchste Gewalt in einem Lande hat.
    • Die geistliche und weltliche Obrigkeit.
    • Die hohe und niedere Obrigkeit.
    • Die Unterobrigkeiten, welche von der höhern Obrigkeit an ihre Stelle verordnet worden.
    • Die Stadrobrigkeit, der Magistrat, welcher oft auch nur schlechthin die Obrigkeit genannt wird. [1]

Obrigkeiten können den Untertaneneid durchsetzen

Obrigkeiten können einen Unterthaneneid, Bürgereid verlangen oder denjenigen Eid, welchen der Untertan dem Regenten, auch der Obrigkeit und dem Magistrate leistet, treu, gehorsam und untertänig zu sen. [2]

Fußnoten

  1. Quelle: Adelung, J. Christ.: Grammatisch-kritisches Wörterbuch (Leipzig 1793-1801)
  2. Quelle: Oekonomische Encyklopädie von J. G. Krünitz (1773 bis 1858)