Amtsblatt 1860 No.33 Verord.200: Unterschied zwischen den Versionen

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:In Gemäßheit der  gesetzlichen Vorschrift des § 293. Thl. II Tit. 11 des Allg. L.-R., wonach einzelne Einwohner des Staats, welche weder zu einer Parochie gehören,
:In Gemäßheit der  gesetzlichen Vorschrift des § 293. Thl. II Tit. 11 des Allg. L.-R., wonach einzelne Einwohner des Staats, welche weder zu einer Parochie gehören,
:noch vom Pfarrzwange erimirt sind, eine Kirche ihrer Religionsparthei wählen müssen, zu welcher sie sich wollen, werden nach vorhergegangener Vernehmung der<br>betheiligten Interessenten die katholischen Bewohner folgender Ortschaften:
:noch vom Pfarrzwange erimirt sind, eine Kirche ihrer Religionsparthei wählen müssen, zu welcher sie sich wollen, werden nach vorhergegangener Vernehmung der<br>betheiligten Interessenten die katholischen Bewohner folgender Ortschaften:
:: 1. [[Groß Altendorf|Altendorf]], Dorf und Vorwerk [[Babziens]], 3. [[Collmen]], 4. [[Eremitten]], 5. Vorwerk und Waldhaus [[Dreyhöfen]], 6. [[Eichenau]], 7. [[Glaubitten]], 8. [[Glittehnen]], 9. [[Godocken]],<br>10. Gut und Dorf [[Gudnick]]
:: 1. [[Groß Altendorf|Altendorf]], Dorf und Vorwerk [[Babziens]], 3. [[Kollmen|Collmen]], 4. [[Eremitten]], 5. Vorwerk und Waldhaus [[Dreyhöfen]], 6. [[Eichenau]], 7. [[Glaubitten]], 8. [[Glittehnen]], 9. [[Godocken]],<br>10. Gut und Dorf [[Gudnick]]
:''Die gesamte Verordnung kann im MDZ online gelesen werden, siehe Fußnote'' <ref>Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg,1860, Nr.33, Verordnung Nr.200,S.209 {{MDZ|bsb10694876|297}}</ref><noinclude><references/></noinclude>
:''Die gesamte Verordnung kann im MDZ online gelesen werden, siehe Fußnote'' <ref>Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg,1860, Nr.33, Verordnung Nr.200,S.209 {{MDZ|bsb10694876|297}}</ref><noinclude><references/></noinclude>

Version vom 6. August 2014, 05:39 Uhr

  • 25.6.1860, Königsberg: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg, 1860, No.33, Verordnung No.200
Einpfaarungs-Dekret für mehre im Kreise Rastenburg belegene Ortschaften zur katholischen Pfarre in Rössel
In Gemäßheit der gesetzlichen Vorschrift des § 293. Thl. II Tit. 11 des Allg. L.-R., wonach einzelne Einwohner des Staats, welche weder zu einer Parochie gehören,
noch vom Pfarrzwange erimirt sind, eine Kirche ihrer Religionsparthei wählen müssen, zu welcher sie sich wollen, werden nach vorhergegangener Vernehmung der
betheiligten Interessenten die katholischen Bewohner folgender Ortschaften:
1. Altendorf, Dorf und Vorwerk Babziens, 3. Collmen, 4. Eremitten, 5. Vorwerk und Waldhaus Dreyhöfen, 6. Eichenau, 7. Glaubitten, 8. Glittehnen, 9. Godocken,
10. Gut und Dorf Gudnick
Die gesamte Verordnung kann im MDZ online gelesen werden, siehe Fußnote [1]
  1. Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg,1860, Nr.33, Verordnung Nr.200,S.209 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums