Einpfarrung PRH/Wusen 1865: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
(Eine dazwischenliegende Version desselben Benutzers wird nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
* '''16.12.1864:''' Verordnung No. 46 im Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg, No. 4, 1865 | * '''16.12.1864:''' Verordnung No. 46 im Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg, No. 4, 1865 | ||
Die Einpfarrung der Katholiken aus mehreren Orten des Kreises Preußisch Holland an die katholische Pfarrkirche Wusen Kreises Braunsberg, betr. | : ''Die Einpfarrung der Katholiken aus mehreren Orten des Kreises Preußisch Holland an die katholische Pfarrkirche Wusen, Kreises Braunsberg, betr.'' | ||
: In Gemäßheit der gesetzlichen Vorschrift des Allg. L.R. Th. II Tit. 11 § 293, wonach einzelene Einwohner des Staats, welche weder zu einer Parochie gehören, | : In Gemäßheit der gesetzlichen Vorschrift des Allg. L.R. Th. II Tit. 11 § 293, wonach einzelene Einwohner des Staats, welche weder zu einer Parochie gehören, | ||
: noch von dem Pfarrzwange erimirt sind, eine Kirche wählen müssen, zu welcher sie sich halten wollen, werden nach vorhergegangener Vernehmung der Interessenten | : noch von dem Pfarrzwange erimirt sind, eine Kirche wählen müssen, zu welcher sie sich halten wollen, werden nach vorhergegangener Vernehmung der Interessenten |
Aktuelle Version vom 20. Juni 2014, 07:18 Uhr
- 16.12.1864: Verordnung No. 46 im Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg, No. 4, 1865
- Die Einpfarrung der Katholiken aus mehreren Orten des Kreises Preußisch Holland an die katholische Pfarrkirche Wusen, Kreises Braunsberg, betr.
- In Gemäßheit der gesetzlichen Vorschrift des Allg. L.R. Th. II Tit. 11 § 293, wonach einzelene Einwohner des Staats, welche weder zu einer Parochie gehören,
- noch von dem Pfarrzwange erimirt sind, eine Kirche wählen müssen, zu welcher sie sich halten wollen, werden nach vorhergegangener Vernehmung der Interessenten
- die katholischen Bewohner folgender Ortschaften im Kreise Preußisch Holland:
- 1. Baarden, 2. Deutschendorf, 3. Döbern, 4. Göttchendorf, 5. Hensels, 6. Kagenau, 7. Louisenwalde, 8. Peiskam, 9. Groß Quittaainen Vorwerk, 10. Klein Quittainen Dorf,
- 11. Schlodien, 12. Schönaich, 13. Schönborn, 14. Spanden, 15. Spitzen
- zur benachbarten Kirche in Wusen, Kreises Braunsberg, als Gäste eingepfarrt und hierüber nachstehende Bestimmungen getroffen:
- 1. der katholische Pfarrer in Wusen tritt auch zu den in diesen Ortschaften wohnenden Glaubensgenossen in alle pfarramtlichen Rechte und Verpflichtungen und dieselben haben die Kirche zu Wusen als Pfarrkirche anzusehen und werden zum Empfange der heiligen Sakramente an die selbe angewiesen. Der Pfarrer in Wusen ist fortan ihr ordentlicher Seelsorger.
- (Dies ist ist nur ein Ausschnitt des Erlass, der ganze Erlass kann im MDZ online gelesen werden, siehe Fußnoten) [1]
- ↑ Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg, Nr.4,1865, Verordung No. 46 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums